Datum des Eingangs: 05.04.2017 / Ausgegeben: 10.04.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6386 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2541 der Abgeordneten Dieter Dombrowski und Andreas Gliese der CDU-Fraktion Drucksache 6/6184 Bienenwanderungen im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Bienenwanderungen, also das Verbringen von Bienenvölkern an andere Standorte, haben vielerlei Gründe. Hierzu zählen u.a. die gezielte Bestäubungsleistung für den Obst- und Gemüseanbau der Landwirtschaft, die Trachtnutzung zur Produktion von Sortenhonig durch ein besseres Nahrungsangebot für die Bienenvölker sowie die Bestäubung bei Wild- und Kulturpflanzen. Damit tragen Bienenwanderungen entscheidend zur Biodiversität bei. Um durch Bienenwanderungen keine Krankheiten, wie die Amerikanische Faulbrut, von einem Bienenvolk auf andere Völker zu übertragen, unterliegen solche Wanderungen allgemeinen Vorgaben und bestimmten rechtlichen Bestimmungen. Frage 1: Wie ist die Bienenwanderung im Land Brandenburg organisiert und welche allgemeinen Vorgaben sowie rechtlichen Bestimmungen müssen Imker bei der Wahl und Einnahme eines Wanderstandes beachten? zu Frage 1: Die Organisation der Bienenwanderung unterliegt privatrechtlichen Vereinbarungen . Insbesondere ist die Wahl des Wanderstandortes mit dem Grundeigentümer bzw. dem Nutzer der jeweiligen Fläche abzustimmen. Soweit angefragt, unterstützen sog. Wanderobmänner des Landesverbandes Brandenburgischer Imker e.V. (LVBI) wandernde Imker bei der Suche und Auswahl geeigneter Standplätze. Für die Mitglieder des LVBI gilt zusätzlich die Wanderordnung des Verbandes (http://www.imker-brandenburgs.de/index.php?lid=4&tid=395). Bei der Wanderung sind die Bestimmungen der §§ 5 und 5a bzw. 11 Abs. 1 Nr. 4 der Bienenseuchen- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) zu beachten. Sofern im Zeitraum vom 15.05. bis 15.08. eine Einwanderung in den Schutzbereich einer nach Brandenburgischem Bienenzuchtgesetz vom 8. Januar 1996 (GVBl.I/96, Nr. 01, S.3), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 28) staatlich anerkannten Bienenbelegstelle erfolgen soll, sind vorher die einzuwandernden Bienenvölker auf die Zuchtlinie der Belegstelle umzuweiseln. Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur artgerechten Haltung und Pflege der Bienenvölker zu beachten. Darüber hinaus sollten die wandernden Imker bei der Wahl ihrer Wanderplätze die berechtigten Interessen der ortsansässigen Imker im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme berücksichtigen. Frage 2: Wie viele Bienenwanderungen werden nach Information der Landesregierung über die Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte hinweg pro Jahr durchgeführt ? zu Frage 2: Die jährliche Zahl der Bienenwanderungen wird nicht von Landesbehörden erfasst. Deshalb liegen der Landesregierung zu dieser Frage keine Informationen vor. Frage 3: Führen das Land oder die Landkreise und kreisfreien Städte ein Bienen- Kataster, um die Wanderungen der Bienenvölker zu registrieren? Wenn nein, wie bewertet die Landesregierung die Einführung eines solchen Bienen-Katasters und auf welcher Verwaltungsebene sollte die Führung und Pflege eines Bienen-Katasters nach Auffassung der Landesregierung erfolgen? zu Frage 3: Aus Sicht des Tierseuchenschutzes hält die Landesregierung die Regelungen der Bienenseuchen-Verordnung für ausreichend, um die Wanderungen der Bienenvölker seuchenhygienisch zu überwachen. Frage 4: Gemäß § 5 der Bienenseuchen-Verordnung haben der Imker oder die mit der Beaufsichtigung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen für jene Bienenvölker , die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Wie wird diese Regelung von den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte nach Kenntnis der Landesregierung kontrolliert und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es bei Verstoß gegen die Bienenseuchen-Verordnung? zu Frage 4: Die Kontrolle der Regelung nach § 5 der Bienenseuchen-Verordnung durch die Veterinärämter der Kreise erfolgt nach Kenntnis der Landesregierung stichprobenartig bzw. anlassbezogen. Bei Verstößen gegen § 5 der Bienenseuchen- Verordnung handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die auf der Grundlage des § 26 Nr. 5 der Bienenseuchen-Verordnung durch die Landkreise und kreisfreien Städte geahndet werden können. Darüber hinaus sind die Veterinärämter der Kreise mittels Verwaltungsvorschrift der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörde angewiesen, bei festgestellten Verstößen Untersuchungen des Bienenstandes auf Kosten des Imkers anzuordnen. Frage 5: Wie viele Verstöße gegen § 5 der Bienenseuchen-Verordnung wurden in den vergangenen fünf Jahren in den Landkreisen und kreisfreien Städte nach Information der Landesregierung registriert? (bitte pro Jahr und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten) zu Frage 5: Die jährliche Zahl der Verstöße gegen § 5 der Bienenseuchen- Verordnung wird nicht von Landesbehörden erfasst. Deshalb liegen der Landesregierung zu dieser Frage keine Informationen vor. Frage 6: In den Schutzgürtel von staatlich anerkannten Belegstellen nach dem Brandenburgischen Bienenzuchtgesetz darf grundsätzlich nicht eingewandert werden. Ausnahmegenehmigungen für vorübergehende Aufstellungen von Bienenvölkern können die zuständigen Kreisordnungsbehörden erteilen, wenn hierdurch die für die Bienenbelegstelle festgelegte züchterische Linie nicht gefährdet wird. Wie viele Genehmigungen erteilten die Landkreise und kreisfreien Städte in den vergangenen fünf Jahren? (bitte pro Jahr und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten) zu Frage 6: Die Zahl der Genehmigungen wird nicht von Landesbehörden erfasst. Deshalb liegen der Landesregierung zu dieser Frage keine Informationen vor. Frage 7: Wie viele Belegstellen gibt es im Land Brandenburg und wo befinden sich diese? Um welche Bienenrasse für die Zucht handelt es sich hierbei jeweils? zu Frage 7: Die Betreiber der nach Brandenburgischem Bienenzuchtgesetz sowie Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen (BienBelV) vom 29. Januar 1998 (GVBl.II/98, Nr. 06, S.127) sieben staatlich anerkannten Bienenbelegstellen widmen sich der Zucht der Bienenrasse Carnica. Die Betreiber / Züchter sind Mitglieder des LVBI. Die Belegstellen liegen in den Gemarkungen Perleberg (PR), Zollchower Heide (HVL), Revier Döringsbrück (OHV), Prötzel (MOL), Tauer (SPN), Revier Kienhorst (BAR) und Dahlhausen (OPR).