Landtag Brandenburg Drucksache 6/6415 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.04.2017 / Ausgegeben: 18.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2559 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/6244 Fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung einer erweiterten Baubeschränkungszone für einen Verkehrslandeplatz Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Luftverkehrskonzeption des Landes Brandenburg (2. Fortschreibung, April 2008) sieht in Punkt 5.3 „Naturschutz und Landschaftspflege“ vor, dass „der Luftverkehr und die Entwicklung der Flugplatzstruktur (…) in Abstimmung mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege und deren fachgesetzlichen und fachplanerischen Grundlagen sowie europarechtlichen Bestimmungen („FFH-Richtlinie“ 92/43 EWG und „Vogelschutzrichtlinie“ 79/409 EWG) (erfolgen)“, dass „der Arten- und Biotopschutz (…) dabei besonders betrachtet (werden)“ und dass „bei Genehmigungsverfahren für Neuanlage, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen (…) die Schutzziele benachbarter Naturschutzgebiete und von NATURA 2000 Gebieten zu beachten (sind). Entsprechend § 52 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind die Bestimmungen eines beschränkten Bauschutzbereiches für Verkehrslandeplätze nicht zwingend. Trotzdem wurde ein Genehmigungsverfahren für einen erweiterten Baubeschränkungsbereich für den Verkehrslandeplatz Schönhagen am 04.08.2016 abgeschlossen, ohne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder auch nur eine Vorprüfung für das benachbarte FFH- und Vogelschutz-Gebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“ (FFH-Gebietscode DE3744301, SPA- Gebietscode DE 3744-421) durchzuführen, obwohl Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete möglich sind, wenn etwa auf der Grundlage der Festsetzung des Baubeschränkungsbereichs die Duldung von Baumfällungen oder Einkürzungen von Bäumen in den Schutzgebieten verfügt wird. Frage 1: Wie schätzt die Landesregierung den Widerspruch ein, dass einerseits Überflüge über SPA- und FFH-Gebiet nach der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Flugplatzes untersagt sind, andererseits für die Bereiche, die im regulären Betrieb gar nicht überflogen werden dürfen, Höhenbeschränkungen für Bauwerke wie auch für Bäume zum „Schutz“ des Flugverkehrs festgesetzt werden? zu Frage 1: Die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs nach § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) beinhaltet keine unmittelbare Höhenbegrenzung für Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse, sondern löst eine Zustimmungsbedürftigkeit der Luftfahrtbehörde für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die bestimmte Höhen überschreiten, aus. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6415 - 2 - In Verbindung mit § 16 LuftVG wird eine Eingriffsbefugnis bei sonstigen Luftfahrthindernissen , die bestimmte Höhen überschreiten, unter anderem auch Bäumen, eröffnet. Die Festsetzung des beschränkten Bauschutzbereichs erfolgt kreisförmig um den Landeplatz. Ob von der Eingriffsmöglichkeit des § 17 LuftVG i.V.m. § 16 LuftVG zum Fällen oder Rückschnitt von Bäumen Gebrauch gemacht werden kann, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Dabei sind die naturschutzrechtlichen Belange zu beachten. Frage 2: Wie begründet die Landesregierung, dass beim Genehmigungsverfahren zum erweiterten Baubeschränkungsbereich weder eine FFH-Verträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung erfolgte, obwohl große Teile des Kerngebietes des oben genannten FFH- und Vogelschutz-Gebietes durch Baumfällungen und/oder –Kürzungen in Folge der Festsetzung des Baubeschränkungsbereichs beeinträchtigt werden können? zu Frage 2: Die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs allein kann keine Beeinträchtigungen bewirken. Sie bereitet auch keine Beeinträchtigungen vor. Sie ist daher weder ein Projekt noch ein Plan im Sinne der §§ 34 und 36 Bundesnaturschutzgesetz. Frage 3: Wie verhält sich nach Meinung der Landesregierung die erweiterte Baubeschränkungsgenehmigung zum Schutzstatus für FFH (und SPA)-Gebiete, der das Risiko möglicher Beeinträchtigungen verbietet? Ist die Landesregierung der Einschätzung, dass die Genehmigung für den erweiterten Baubeschränkungsbereich mit geltendem Naturschutzrecht vereinbar ist? Welche schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit sind hier weitergehend ? zu Frage 3: Es wurde weder eine erweiterte Baubeschränkungsgenehmigung erteilt, noch ein erweiterter Baubeschränkungsbereich genehmigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.