Landtag Brandenburg Drucksache 6/6421 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.04.2017 / Ausgegeben: 18.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2531 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) und Christina Schade (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6173 Verwendung verfassungswidriger Symbole für Verunglimpfung am OSZ 1 Barnim Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Am 04.12.2016 hing im Oberstufenzentrum 1 Barnim, Bernau, im Flur des dritten Obergeschosses im Gebäude des Audimax unten angegebenes Bild. Zu sehen waren vier Hakenkreuze, ein Kirchenfenster mit einem Mann, der ein Beil in der Hand hielt, Texte wie: „Er ist wieder da“, „Der Krieg gegen den Terror“, ein Bild des Europaabgeordneten Hans-Olaf Henkel mit dem zugeschriebenen Text „Heil Henkel“, das Foto der Politikerin Frauke Petry mit Hitlerbart und vieles mehr. Die dargestellten Personen sind bzw. waren Mitglieder einer demokratischen Partei. Eine solche Grafik ist grundsätzlich nicht dazu geeignet, Jugendlichen Toleranz, gegenseitigen Respekt und ein demokratisches Grundverständnis zu vermitteln. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorfall hinsichtlich der gebotenen parteipolitischen Neutralitätspflicht an Bildungseinrichtungen? Frage 2: Wenn die Landesregierung in dem Vorfall eine Verletzung des parteiunabhängigen Bildungsauftrags erkennt, welche disziplinarischen Maßnahmen werden gegen die Verantwortlichen erfolgen? Was unternimmt die Landesregierung, um solchen Fällen in der Zukunft vorzubeugen? Frage 3: Wenn die Landesregierung in dem Vorfall keine Verletzung des parteiunabhängigen Bildungsauftrags erkennt, ab wann wäre eine solche Verletzung gegeben? zu den Fragen 1 bis 3: Das staatliche Neutralitätsgebot wird im § 4 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) beschrieben, danach hat die Schule unter anderem die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen zu wahren. Keine Schülerin und kein Schüler dürfen einseitig beeinflusst werden. Das Verbot der einseitigen Beeinflussung beinhaltet insbesondere das Verbot, die Schülerinnen und Schüler politisch zu indoktrinieren und fordert deshalb von den Lehrkräften eine ideologische Neutralität. Ein Grundsatz, der mit der geschützten pädagogischen Freiheit nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BbgSchulG in Einklang gebracht werden muss. Demgegenüber haben nach § 47 Absatz 1 Landtag Brandenburg Drucksache 6/6421 - 2 - BbgSchulG die Schülerinnen und Schülern ausdrücklich das Recht auf freie Meinungsäußerung. Des Weiteren wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1834 der Abgeordneten Birgit Bessin (Drucksache 6/4611) vom 11.07.2016 verwiesen. Die in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen erwähnte Collage wurde im Schuljahr 2015/2016 im Kunstkurs der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums am OSZ I Barnim in Bernau angefertigt und im Rahmen einer Arbeitsausstellung mit einer Reihe von anderen Schülerarbeiten gezeigt. Das Neutralitätsgebot gemäß § 4 Absatz 4 BbgSchulG wurde dabei nicht verletzt. Insofern besteht keine Veranlassung von weiteren Maßnahmen . Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot liegt dann vor, wenn eine Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler einseitig beeinflusst, ihnen eine bestimmte Meinung aufzwingt, anstatt die Schülerinnen und Schüler in die Lage zu versetzen, sich mit Hilfe des Unterrichts eine eigene Meinung bilden zu können.