Landtag Brandenburg Drucksache 6/6424 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.04.2017 / Ausgegeben: 18.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2552 der Abgeordneten Christina Schade (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6227 Richtlinie Sozialbetriebe Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Richtlinie zu den Sozialbetrieben ist am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten. Frage 1: Warum gibt es bei der Auswahl von Sozialbetrieben das Kriterium „Öffentlichkeitsarbeit “? An wen richtet sich die Öffentlichkeitsarbeit? Welchen Einfluss hat Öffentlichkeitsarbeit darauf, Langzeitarbeitslose für den ersten Arbeitsmarkt fit zu machen? zu Frage 1: Die ESF-Akteure sind zu einer aktiven Öffentlichkeitsarbeit durch die Durchführungsbestimmungen der EU-KOM zum Europäischen Sozialfonds verpflichtet. Mithin ist das Kriterium „Öffentlichkeitsarbeit“ bei der Beantragung und Bewilligung von ESF - Förderanträgen zu berücksichtigen. Zudem besteht auch ein besonderes Landesinteresse darin, neue Förderinstrumente, d.h. die Ziele, Methoden, Partnerschaftsmodelle und erreichte Ergebnisse, im Umsetzungsprozess stärker bekannt zu machen und nicht zuletzt zu Förderbausteinen und -strategien zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut zu informieren. Die Öffentlichkeitsarbeit richtet sich dabei insbesondere an Akteure der Arbeitsmarktpolitik sowie an die Allgemeinheit u. a. auch an betroffene Arbeitslose, die von den Förderangeboten erfahren sollen. Frage 2: Die Förderung der anteiligen Personalausgaben in Sozialbetrieben mit 0,2 Vollzeitäquivalenten legt einen Betreuungsschlüssel von 1:5 nahe. Könnte er auch höher ausfallen und wenn ja, wie wird dann die Betreuungsqualität sichergestellt? zu Frage 2: In der Richtlinie ist ein Betreuungsschlüssel von 1:5 festgelegt. Dieser kann nicht höher ausfallen. Für fünf aus der Langzeitarbeitslosigkeit heraus sozialversicherungspflichtig eingestellte Personen wird demnach eine Vollzeitstelle für Betreuung und Anleitung gefördert. Frage 3: Sind die Sozialbetriebe ohne die Förderung der Langzeitarbeitslosen selbst, deren Arbeitsplätze oder in anderer Art und Weise aus Sicht der Landesregierung lebensfähig ? Wenn nicht, welche Förderungen müssen zusätzlich erfolgen? zu Frage 3: Grundlage für eine Förderung aus der Richtlinie zur Förderung von sozialpä- Landtag Brandenburg Drucksache 6/6424 - 2 - dagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung in Sozialbetrieben in Brandenburg ist das Vorliegen eines Businessplans, der die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Sozialbetriebes nachweist. Dabei können neben Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen auch private oder öffentliche Fördermittel eine Rolle spielen. Es wird erwartet, dass die Lohnkosten für die eingestellten ehemals Langzeitarbeitslosen in der Regel aus Mitteln der Arbeitsförderung des Bundes, insbesondere über eine Förderung nach § 16 e SGB II, bezuschusst werden. Frage 4: Wenn die sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung für maximal 24 Monate zur Verfügung steht, bedeutet dies dann, dass der Langzeitarbeitslose das Unternehmen verlässt, aus der Betreuung und Anleitung herausgenommen wird oder sich der Betreuungsschlüssel automatisch erhöht? zu Frage 4: Der Betreuungsschlüssel wird nicht erhöht. Die Obergrenze von 24 Monaten stellt die maximale Betreuungsdauer für das aus der Langzeitarbeitslosigkeit heraus eingestellte Personal dar. Das bedeutet, dass die beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen maximal 24 Monate lang durch das im Rahmen der Richtlinie geförderte Betreuungs - und Anleitungspersonal unterstützt werden können. Im Zeitverlauf ist damit zu rechnen , dass Teilnehmende die Maßnahme (mit oder ohne erfolgreiche Integration in den regulären Arbeitsmarkt) verlassen. Eine Weiterbeschäftigung im Sozialbetrieb über 24 Monate hinaus ist möglich. Diese kann jedoch nicht auf den Betreuungsschlüssel angerechnet werden. Frage 5: Wenn sich die Förderdauer i. H. v. maximal 36 Monaten gemäß 4.4 der Richtlinie zur Förderung von sozialpädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung auf den Sozialbetrieb bezieht, bedeutet das, dass der Betrieb nach Ablauf der Förderdauer nicht mehr gemäß der Richtlinie gefördert wird? zu Frage 5: Die Obergrenze von 36 Monaten stellt die maximale Förderdauer der Maßnahme und damit des förderfähigen Personals für sozialpädagogische Begleitung und fachliche Anleitung (Fördergegenstand gem. 2.1 der Richtlinie) dar. Damit können Förderanträge jeweils für maximal drei Jahre bewilligt werden. Zuwendungsempfänger können nach Ablauf der Förderung einen neuen Antrag stellen. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.