Landtag Brandenburg Drucksache 6/6447 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.04.2017 / Ausgegeben: 24.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2572 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6278 Nutzung von Gussheizkesseln (GK 21) bis 50 KW Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Bei der Nutzung von Gussheizkesseln zur Wärmegewinnung gibt es von Kontroll- und Genehmigungsverantwortlichen verschiedene Aussagen . Gussheizkessel, die Ende der Neunziger Jahre in Betrieb genommen wurden, genießen nach Ansicht der Besitzer Bestandsschutz. Nach der Wende regelte das Bundesimmissionsschutzgesetz die Nutzung und den Umgang mit diesen Heizkesseln, mit der Fortschreibung des BImSchG und dem Inkrafttreten der 1. Verordnung zur Durchführung des BISchG treten zunehmend Konflikte auf. In den Übergangsregelungen (Abs.6) in der BISchV ist geregelt, dass Feuerungsanlagen, die vor 1994 errichtet wurden, zum 01.01 2015 die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 zu erfüllen haben. Im § 5 bezieht sich die Stufe 1 auf Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden, dies führt zu Unklarheiten und verschiedenen Auslegungen. Vorbemerkungen der Landesregierung: Mit dem Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) waren bei den Vollzugsbehörden , den Herstellern und Betreibern von Anlagen Auslegungsfragen aufgetreten. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Jahr 2011 (überarbeitet und ergänzt 2013) eine Zusammenstellung von Antworten zu diesen Auslegungsfragen (Auslegungsfragen-Katalog) beschlossen und diese den Ländern zur Anwendung empfohlen. Der Vollzug der 1. BImSchV ist damit umfassend und eindeutig geregelt. Vollzugsprobleme sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 1: Können die vor 1994, also vor der Wende (1989) errichteten Heizkessel weiterbetrieben werden, wenn die Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlendioxid eingehalten werden? zu Frage 1: Ja, bestehende Feuerungsanlagen dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie die jeweils gültigen Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV einhalten und sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Frage 2: Wie erfolgt die Messung, in der Anheizphase oder beim kontinuierlichen Betrieb? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6447 - 2 - zu Frage 2: Die Messungen erfolgen grundsätzlich im kontinuierlichen Betrieb. Die Feuerungsanlage muss sich dabei im ungestörten Dauerbetriebszustand bei Nennwärmeleistung befinden. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Kesseltemperatur mindestens 60 C betragen. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus mit der Messung fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen werden. Frage 3: Wie oft, bzw. in welchen Abständen erfolgen die Messungen? zu Frage 3: Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung der Feuerungsanlage ist abhängig von der Art der Feuerungsanlage. Der Betreiber einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen , hat die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messung feststellen zu lassen. Frage 4: Welche Übergangszeiten werden zum Umrüsten eingeräumt, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden? zu Frage 4: Der Gesetzgeber hat keine festen Übergangszeiträume zum Umrüsten vorgeschrieben . Es obliegt dem zuständigen Schornsteinfegermeister, in Absprache mit dem Betreiber der Feuerungsanlage innerhalb einer Einzelfallprüfung den dafür notwendigen Zeitraum festzulegen. Frage 5: Wie erfolgt das Prozedere, wenn erstmalig Überschreitungen festgestellt werden, erfolgen dann Nachmessungen? zu Frage 5: Durch den zuständigen Schornsteinfegermeister werden in Absprache mit dem Betreiber der Feuerungsanlage folgende Punkte festgelegt: Forderung von technischen Nachrüstungen, soweit diese geeignet sind, die geforderten Grenzwerte einzuhalten oder Androhung einer Außerbetriebsetzung der Feuerungsanlage (z. B. durch Verplombung der Brennstoff-Zuführungstür oder Vermauerung des Schornsteinzuganges). Nachmessungen an der unveränderten Altanlage erfolgen in der Regel nicht. Sofern eine Anlage durch Einbau einer Abgasreinigungsstufe wesentlich geändert wurde, hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger (durch Messung) feststellen zu lassen. Frage 6: Welche Restriktionen werden angedroht bzw. umgesetzt, wenn die Grenzwerte längere Zeit überschritten werden? zu Frage 6: Eine Feuerungsanlage darf nur weiterbetrieben werden, wenn die jeweils gültigen Grenzwerte eingehalten werden. Wird die Anlage dennoch längere Zeit ohne Nachrüstung weiterbetrieben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit eine Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die zuständige Ordnungsbehörde des Landkreises die Außerbetriebsetzung der Feuerungsanlage anordnen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6447 - 3 - Frage 7: Wie wird Bestandsschutz für Heizungsanlagen definiert, wie lange erhält er seine Wirksamkeit? zu Frage 7: Bestandsschutz besteht grundsätzlich nur im Rahmen der Übergangsfristen der 1. BImSchV. Wird im Einzelfall durch die zuständige Behörde (Ordnungsbehörde des Landkreises) auf Antrag des Betreibers eine Ausnahme von den Anforderungen zugelassen , die in diesem Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, so gilt der Bestandsschutz für den im Rahmen dieser Ausnahme erteilten Zeitraum.