Landtag Brandenburg Drucksache 6/6472 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.04.2017 / Ausgegeben: 26.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2587 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/6320 Nutzungsdaten im Liegenschaftskataster / Waldverzeichnis Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Der Entwurf der Landesregierung zum Brandenburgischen Wassergesetz sieht vor, das Waldverzeichnis zur Grundlage einer differenzierten Beitragserhebung für die Gewässerunterhaltung zu machen. Gemäß Waldverzeichnisverordnung beruhen die Daten des Waldverzeichnisses teilweise auf den Daten der Liegenschaftskataster bei den Landkreisen. Daneben liegt ein Vorschlag mehrerer Landnutzerverbände vor, eine Beitragsdifferenzierung nach Nutzungsarten gemäß Liegenschaftskataster vorzunehmen. Die Nutzungsarten werden entsprechend dem Nutzungsartenerlass des Innenministeriums von 2013 erfasst. Frage 1: Werden Grundstückseigentümer von den Katasterbehörden über die für ihr Grundstück eingetragenen Nutzungsarten informiert? Erfolgt dies bei Änderungen des Nutzungsarteneintrags? zu Frage 1: Nach § 11 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes werden die Nutzungsarten für die Zwecke des Liegenschaftskatasters geführt. Eine Bekanntgabe von Veränderungen im Liegenschaftskataster aufgrund einer Nutzungsartenänderung an den Grundstückeigentümer erfolgt in der Regel nicht, da die Veränderung dem Eigentümer offenkundig ist oder als bekannt vorausgesetzt werden kann. Der Grundstückeigentümer hat die Möglichkeit, einen beglaubigten Auszug aus dem Liegenschaftskataster bei der Katasterbehörde zu beantragen, aus dem die Nutzungsart zu entnehmen ist. Frage 2: Ist die Festlegung oder die Änderung einer Nutzungsart im Liegenschaftskataster ein Verwaltungsakt, gegen den Eigentümer Rechtsmittel einlegen können? Hängt dies davon ab, ob der Nutzungsarteneintrag (etwa als Grundlage für die Beitragsermittlung zur Gewässerunterhaltung) finanzielle Folgen für den Eigentümer hat? zu Frage 2: Die Nutzungsarten werden für die Zwecke des Liegenschaftskatasters geführt und nach § 5 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes als Geobasisinformationen fachneutral bereitgestellt. Das Liegenschaftskataster führt die tatsächliche Nutzung, wie sich diese zum Zeitpunkt der Erhebung durch die vorgefundene Bodennutzung vor Ort ergibt und ist nicht mit den rechtlichen Festlegungen zur Nutzung eines Grundstücks zu verwechseln. Daher ist die Festlegung zur Änderung einer Nutzungsart auch kein Verwal- Landtag Brandenburg Drucksache 6/6472 - 2 - tungsakt. Insoweit kann auch die fachspezifische Verwendung der Daten durch andere Stellen, die die Nutzungsarten (z. B. für die Bemessung von Abgaben) zu Grunde zu legen , nicht dazu führen, dass die Nutzungsarten des Liegenschaftskatasters selbst als Verwaltungsakt festgelegt werden. Frage 3: Besteht ein Anspruch eines Eigentümers auf Änderung des Nutzungsarteneintrags , wenn der Eintrag im Liegenschaftskataster der tatsächlichen Nutzungsart nicht entspricht ? zu Frage 3: Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die Katasterbehörden aktualisieren gebietsweise die tatsächliche Nutzung. Daneben erfolgen Aktualisierungen im Zuge von Liegenschaftsvermessungen . Begehrt ein Eigentümer außerhalb dieser Verfahren eine Änderung der Nutzungsangabe, kann er die Aktualisierung der Nutzungsarten beantragen. Frage 4: Welche Kosten (Vermessungskosten, Gebühren) fallen in einem solchen Fall für den Grundstückseigentümer an? zu Frage 4: Die Bearbeitung eines Einzelvorganges zur Aktualisierung der Nutzungsart erfolgt gebührenpflichtig nach Zeitaufwand gemäß § 6 Abs. 1 Vermessungsgebührenordnung . Frage 5: Das Waldverzeichnis enthält Waldflächen gemäß § 2 des Brandenburgischen Waldgesetzes. Kann es (dauerhaft oder vorübergehend) Flächen geben, die im Liegenschaftskataster als Wald eingestuft sind, ohne dass sie von der Forstbehörde als Wald im Sinne des Waldgesetzes eingestuft sind? Bitte ggf. erläutern. zu Frage 5: Ja, das ist beispielsweise für die Fälle denkbar, bei denen mit Waldbäumen bestockte Flächen aufgrund ihrer Größe rechtlich nicht dem Waldbegriff unterliegen (z. B. kleine Feldholzinseln), diese aber von den Katasterbehörden aufgrund ihres Bewuchses möglicherweise als Wald eingestuft wurden (siehe hierzu auch die Antwort der Landesregierung auf die Frage 8 der Kleinen Anfrage Nr. 2335, Landtagsdrucksache 6/5710). Frage 6: Kann ein Eigentümer bei der Forstbehörde die Feststellung der Waldeigenschaft für sein Grundstück beantragen? Würde dies bei positiver Bescheidung Rückwirkungen auf den Eintrag im Liegenschaftskataster haben? zu Frage 6: Ein Waldbesitzer kann die Feststellung der Waldeigenschaft für eine Fläche jederzeit beantragen. Er erhält daraufhin von der unteren Forstbehörde eine verbindliche und rechtsbehelfsfähige Entscheidung (Feststellungsbescheid). Eine umgehende Änderung der im Kataster eingetragenen Nutzungsart erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Katasterbehörde (siehe hierzu die Antwort zu Frage 3).