Landtag Brandenburg Drucksache 6/6486 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.04.2017 / Ausgegeben: 02.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2576 der Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) und Raik Nowka (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6282 Deponiebrand im polnischen Brożek Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Seit nunmehr fünf Wochen (14.02.2017) brennt im polnischen Brożek eine Recyclinganlage. Dieser lang anhaltende Schwelbrand von überwiegend Kunststoff belastet die Forster Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Qualmentwicklung sehr. Der Schwelbrand wehte die Dämpfe je nach Windrichtung über die Grenze ins benachbarte Forst (Lausitz). Abgesehen von der Geruchsbelästigung sind die Bürgerinnen und Bürger verunsichert und fürchten sich vor gesundheitlichen Schädigungen durch im Rauch enthaltene giftige Stoffe. Schritte zur Bekämpfung und Behebung wurden nun nach Aussagen des Landrates des Landkreises Zary am 22.03.2017 eingeleitet. Vorbemerkungen der Landesregierung: Zur Optimierung der Verfahrensweisen im Rahmen von ähnlich gelagerten Ereignissen wird derzeit durch die Landesregierung eine Nachbereitung des Brandes im polnischen Brożek vorbereitet. Das Ergebnis dieser Auswertung steht noch aus. Frage 1: Welche Behörden des Landes Brandenburg sind im Falle eines Schadensereignisses im Nachbarland Polen für die Zusammenarbeit mit den polnischen Behörden zuständig ? zu Frage 1: Grundlage für die Zusammenarbeit der Behörden ist die auf dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katstrophen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. II. vom 7. Juli 1998 S. 1178) beruhende Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und dem Minister für Innere Angelegenheiten und Öffentliche Verwaltung der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen vom 25. Juli 2002 (ABl. 2002 Nr. 42 S. 910). Nach Artikel 1 des Abkommens helfen die Vertragsparteien einander entsprechend ihren Möglichkeiten bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die ernsthafte Schäden oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit von Personen, für Güter oder für die Umwelt nach sich ziehen und die mit eigenen Mitteln des hilfeersuchenden Vertragsstaates nicht gänzlich bewältigt werden können. Diese Zusammenarbeit bezieht sich jedoch auf den konkreten Anlass des Vorhandenseins eines Schadensfalles. Mit Übergabe der Brandstelle an den Betreiber der Deponie am 3. März 2017 ist nicht mehr von einem betreffenden Schadens- Landtag Brandenburg Drucksache 6/6486 - 2 - fall auszugehen. Weiterhin wurden keine deutschen Einheiten für die Gefahrenabwehr angefordert. Frage 2: Welche Behörden des Landes Brandenburg sind im Falle eines Schadensereignisses im Nachbarland Polen für die Analyse möglicher Gefahren für die Bevölkerung in Brandenburg durch schädliche Emission, einschließlich der Durchführung von Luftgütemessungen , zuständig? zu Frage 2: Für die kurzfristige Messung möglicher Belastungen der Luft mit Schadstoffen in Brand- oder Unglücksfällen sind die Gefahrenabwehrbehörden zuständig. Hierbei können die Gefahrenabwehrbehörden auf die CBRN-Erkundungskraftwagen zurückgreifen, welche Bestandteil der Gefahrstoffeinheit sind. Die Beurteilung einer möglichen Schadstoffbelastung erfolgt dann anhand von Grenzwerten, welche für die Einsatzkräfte vorgesehen sind und nur eine kurze Expositionszeit annehmen. Werden entsprechende Grenzwerte überschritten, so sind die Gefahrenabwehrbehörden zuständig. Eine entsprechende Überschreitung der Grenzwerte erfolgte jedoch im dargestellten Fall nicht. Für die Analyse möglicher Gefahren für die Bevölkerung durch schädliche Emissionen im Falle eines Schadensereignisses im Nachbarland Polen sind die betroffenen Landkreise bzw. die Stadt Frankfurt (Oder) zuständig. Die Bewertung erfolgt auf Basis von § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG). Unterstützt werden die Gebietskörperschaften dabei von den obersten bzw. oberen Gesundheits- und Umweltschutzbehörden . Frage 3: Gibt es für solche Ereignisse bereits eine festgelegte Verfahrensweise zur Koordination eines abgestimmten Vorgehens innerhalb des Landes Brandenburgs? zu Frage 3: Ja, entsprechend der Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr liegt die Federführung beim jeweiligen Landkreis bzw. bei der Stadt Frankfurt (Oder). Je nach Bedarf erfolgt eine Beratung und Unterstützung der Gebietskörperschaften durch Fachministerien und - behörden.