Landtag Brandenburg Drucksache 6/6489 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.04.2017 / Ausgegeben: 02.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2594 der Abgeordneten Andreas Galau (AfD-Fraktion) und Christina Schade (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6334 Nachfrage zum Haushaltsplanentwurf (DS 6/5219) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin/des Fragestellers: Die veranlagte Einkommensteuer stieg im Zeitraum 2009 bis prognostiziert 2018 von 35,6 auf 337,9 Mio. Euro, d.h. um das Neunfache. Welche Effekte spielen bei dieser Entwicklung eine Rolle? zu Frage 1: Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen , Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Maßgeblich wird das Einkommensteueraufkommen von der konjunkturellen Entwicklung beeinflusst. Der positive Verlauf der letzten Jahre ging mit gestiegenen Einkünften einher und führte somit zum deutlichen Anstieg der Einnahmen aus der Einkommensteuer . Die veranlagte Einkommensteuer, wie sie der Landeshaushalt ausweist, wird daneben beeinflusst von a) der Erhebungsform der Einkommensteuer, b) der Höhe der aus dem Einkommensteueraufkommen zu leistenden steuerlichen Zulagen (bspw. Investitionszulage, Eigenheimzulage) und Erstattungen und c) den sich ergebenden steuerrechtlichen Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung . a) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden im Wege des sogenannten Lohnsteuerabzugs besteuert. Diese Steuereinnahmen werden im Landeshaushalt gesondert ausgewiesen . Soweit durch erfolgte Veranlagung eine Erstattung von abgeführter Lohnsteuer erfolgt, wird die „veranlagte Einkommensteuer“ in gleichem Umfang gemindert. Lohnsteuererstattungen sind damit der zahlenmäßig bedeutendste Faktor für die Höhe des Aufkommens der „veranlagten Einkommensteuer“. Diese sind seit 2009 von 335,5 Mio. € auf 228,8 Mio. € in 2016 (jeweils Länderanteil Brandenburg) gesunken, wodurch in gleichem Maße das Aufkommen steigt. Hinzu kommt, dass das Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer im Jahr 2009 nur bedingt als Vergleichsgrundlage geeignet ist. Insbesondere durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit Landtag Brandenburg Drucksache 6/6489 - 2 - der Entfernungspauschale vom 9. Dezember 2008 (Az. 2 BvL 1/07) wurde das Aufkommen 2009 überproportional beeinflusst. So waren in diesem Jahr in einer Vielzahl von Fällen auch Einkommensteuerbescheide für frühere Kalenderjahre rückwirkend zu ändern, denn nunmehr war bereits ab dem ersten und nicht erst ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer einkommensmindernd zu berücksichtigen. b) Das Einkommensteueraufkommen wird gekürzt um die ausbezahlten Investitionszulagen , die Eigenheimzulage und sonstige Erstattungen. Die Abschaffung der Eigenheimzulage und das Auslaufen der Investitionszulage haben zu einer wesentlichen Verringerung der Kürzungen von 2009 bis 2016 geführt. c) Das Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer wird im Übrigen von Rechtsänderungen und Auswirkungen infolge geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung beeinflusst (siehe auch oben a)), wobei hier auch aufkommensmindernde Effekte (bspw. durch die Erhöhung des Grundfreibetrages) eintreten können. Die Aufkommenswirkungen der im fraglichen Zeitraum erfolgten Änderungen können nicht konkret beziffert werden. Die im Haushaltsplanentwurf 2017/2018 angegebenen Einnahmen aus der veranlagten Einkommensteuer wurden vom Arbeitskreis Steuerschätzungen im November 2016 auf Grundlage der von der Bundesregierung erstellten Projektion der wirtschaftlichen Entwicklung geschätzt .