Landtag Brandenburg Drucksache 6/6498 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.04.2017 / Ausgegeben: 02.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2577 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) und Steffen Königer (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6283 Länderübergreifende Kitabesuche Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Kinder aus anderen Bundesländern besuchten in den Jahren 2015 und 2016 eine Kindertagesstätte in Brandenburg (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsbundesländern und wenn möglich nach Brandenburger Landkreisen und Kommunen)? zu Frage 1: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz richtet sich daher gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser meldet dem Land Brandenburg die belegten Plätze in Kindertagesstätten, differenziert nach Betreuungsart und Betreuungsumfang. Eine Abfrage des Merkmals „Herkunftsbundesland des Kindes“ erfolgt dabei nicht. Auch die Kinder- und Jugendhilfestatistik weist dieses Merkmal nicht auf. Die Landesregierung hat daher keine Kenntnis über die Anzahl der Kinder aus anderen Bundesländern, die in Kindertagesstätten im Land Brandenburg in den Jahren 2015 und 2016 betreut wurden. Frage 2: Wie hoch waren jeweils die Kosten, die dem Land Brandenburg und den Kreisen bzw. Kommunen durch die Nutzung von Betreuungsplätzen für Kinder aus anderen Bundesländern entstanden sind (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsbundesländern)? zu Frage 2: Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat keine Kenntnis über die Kosten, die durch die Nutzung von Betreuungsplätzen durch Kinder aus anderen Bundesländern entstanden sind. Frage 3: Wie ist das Verfahren in Brandenburg geregelt, wenn Eltern mit Wohnsitz in Brandenburg ihr Kind in einem anderen Bundesland betreuen lassen wollen? zu Frage 3: Ein Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg regelt die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. In Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrages ist geregelt, dass die Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, nur im Rahmen freier Kapazitäten der Einrichtungen erfolgen kann und nur dann, wenn die jeweils geltenden Leistungsverpflichtungen erfüllt sind. Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrages präzisiert: „Eine Aufnahme und Betreuung setzen voraus, dass zuvor der Leistungsanspruch durch den Landtag Brandenburg Drucksache 6/6498 - 2 - Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Leistungsberechtigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geprüft und beschieden und auf dieser Grundlage eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden ist.“ Artikel 6 des Staatsvertrages bestimmt, dass die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben werden. Staatsverträge mit anderen Bundesländern bestehen nicht. Darüber, wie das jeweils leistungsverpflichtete örtliche Jugendamt bei Wunsch auf Betreuung in einem anderen Bundesland reagiert, liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 4: Wie vielen Eltern wurde die Betreuung in einem fremden Bundesland verwehrt? zu Frage 4: Der Landesregierung liegt keine Information darüber vor, ob und wie vielen Eltern die Betreuung in einem anderen Bundesland verwehrt wurde.