Datum des Eingangs: 18.02.2015 / Ausgegeben: 25.02.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/652 Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 193 der Abgeordneten Dieter Dombrowski, Danny Eichelbaum und Dr. Jan Redmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/444 Es brennt der Baum Wortlaut der Kleinen Anfrage 193 vom 19.01.2015: Mit E-Mail vom 05.01.2015 hat das Referat 51 von Abteilung 5 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Landwirtschaft die Landkreise und kreisfreien Städte darüber informiert, dass Weihnachtsbäume überlassungspflichtiger Abfall wären, weshalb das Verbrennen von Weihnachtsbäumen gemäß § 4 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesimmissionsschutzgesetz verboten sei. Wenige Tage später hat der Pressesprecher desselben Ministeriums, Herr Jens-Uwe Schade, in einem Radiointerview auf Antenne Brandenburg das Folgende gesagt: „(…) wir wollen auch nicht Spaßbremsen sein. Wir haben schon vor vielen Jahren in Brandenburg die Möglichkeit eröffnet, dass man Traditionsfeuer machen kann, dass also auch die Möglichkeit zum Verbrennen von Weihnachtsbäumen aufn Dorfplatz möglich ist. (…).“ Das Verbrennen von Weihnachtbäumen hat sich in den vergangenen Jahren, ähnlich wie Osterfeuer, zu einem verbreiteten Brauch im Land Brandenburg entwickelt. Oftmals handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen, die von Vereinen oder der Freiwilligen Feuerwehr organisiert werden. Mit vorbeschriebener „Kommunikationsstrategie“ hat das Brandenburgische Umweltministerium nunmehr für große Verunsicherung bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden über die geltende Rechtslage sowie für absolutes Unverständnis bei den Bürgern gesorgt. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wenn Weihnachtsbäume als Abfall zu qualifizieren wären, wäre deren Verbrennung in sog. Traditi- onsfeuern abfall- und immissionsschutzrechtlich zulässig? 2. Sind Weihnachtsbäume nach ihrer Benutzung in der Weihnachtszeit in jedem Fall als Abfall zu qualifizieren ? 3. Ist ein ehemaliger Weihnachtbaum auch dann als Abfall zu qualifizieren, wenn ihn sein Besitzer nach dem Abschmücken einer neuen Zweckbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG zuführt? 4. Kann die Nutzung als Brennholz, beispielsweise nach dem Trocknen und Zerteilen des Baumes, eine neue Zweckbestimmung eines ehemaligen Weihnachtsbaumes darstellen, die seine Einord- nung als Abfall ausschließt? 5. Kann ein in dieser Weise einer neuen Zweckbestimmung zugeführter ehemaliger Weihnachtsbaum verwendet werden, um im Rahmen von Traditionsfeuern oder Lagerfeuern verbrannt zu werden? 6. Gilt der „Holzfeuer- bzw. Lagerfeuererlass“ vom 26.02.2007 nach wie vor, wonach Holzfeuer grundsätzlich auch ohne Ausnahmegenehmigung zulässig sind, wenn die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder gefährdet noch belästigt werden und die Größe des Feuerhaufens einen Durchmesser von 1m und eine Höhe von 1m nicht überschreitet? Wenn nein, welche Regelungen gelten derzeit? 7. Welche genauen Regelungen gelten im Land Brandenburg für die Durchführung eines Traditionsbzw . Brauchtumsfeuer? (bitte erläutern) 8. Wird die Landesregierung die durch eingangs dargestellte „Kommunikationsstrategie“ erzeugte Verwirrung beseitigen und eine Klarstellung gegenüber den Kommunen vornehmen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Pflanzliche Garten- und Haushaltsabfälle dürfen grundsätzlich nicht im Freien verbrannt werden. Sie sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur weiteren Entsorgung zu überlassen. Diese Abfälle werden dann kompostiert oder geeigneten Verbrennungsanlagen zur Energieerzeugung zugeführt. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn es sich um Oster-, Martins-, Johanni- oder andere Brauchtumsfeuer handelt. Auf Grund der Entwicklung der letzten Jahre gehören auch „Knutfeste“ dazu. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Basis des § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Behörde entscheidet hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt insbesondere die örtlichen Gegebenheiten, um unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft auszuschließen und allen Sicherheitsaspekten Rechnung zu tragen. Frage 1: Wenn Weihnachtsbäume als Abfall zu qualifizieren wären, wäre deren Verbrennung in sog. Traditionsfeuern abfall- und immissionsschutzrechtlich zulässig? zu Frage 1: Ja, wenn die örtlichen Ordnungsbehörden dies genehmigen (s. auch Antwort zu Frage 6). Frage 2: Sind Weihnachtsbäume nach ihrer Benutzung in der Weihnachtszeit in jedem Fall als Abfall zu qualifizieren ? zu Frage 2: Ja. Frage 3: Ist ein ehemaliger Weihnachtsbaum auch dann als Abfall zu qualifizieren, wenn ihn sein Besitzer nach dem Abschmücken einer neuen Zweckbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG zuführt? zu Frage 3: Das ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles. Frage 4: Kann die Nutzung als Brennholz, beispielsweise nach dem Trocknen und Zerteilen des Baumes, eine neue Zweckbestimmung eines ehemaligen Weihnachtsbaumes darstellen, die seine Einordnung als Abfall ausschließt? Zu Frage 4: Ja. Frage 5: Kann ein in dieser Weise einer neuen Zweckbestimmung zugeführter ehemaliger Weihnachtsbaum verwendet werden, um im Rahmen von Traditionsfeuern oder Lagerfeuern verbrannt zu werden? zu Frage 5: Ja. Frage 6: Gilt der „Holzfeuer- bzw. Lagerfeuererlass“ vom 26.02.2007 nach wie vor, wonach Holzfeuer grundsätzlich auch ohne Ausnahmegenehmigung zulässig sind, wenn die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder gefährdet noch belästigt werden und die Größe des Feuerhaufens einen Durchmesser von 1m und eine Höhe von 1m nicht überschreitet? Wenn nein, welche Regelungen gelten derzeit? zu Frage 6: Ja. Frage 7: Welche genauen Regelungen gelten im Land Brandenburg für die Durchführung eines Traditions- bzw. Brauchtumsfeuer? (bitte erläutern) zu Frage 7: Zur Durchführung von Traditions- bzw. Brauchtumsfeuern gelten nach wie vor die im Schreiben vom 29. September 2014 an die örtlichen Ordnungsbehörden gegebenen Hinweise, dass „… Oster-, Martins - Johanni- oder andere Brauchtumsfeuer (die sämtlich die Größe der beschriebenen Lagerfeuer überschreiten) ebenfalls nicht unter die Vermutungsregel für Lagerfeuer fallen: d. h. sie bedürfen einer zuvor erteilten Ausnahme durch die örtlichen Ordnungsbehörden, die in ihrem Ermessen steht (§ 7 Absatz 2 Satz 1 LImschG)“. Da Brauchtum und Tradition immer an die Region gebunden sind, muss die Behörde vor Ort nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Frage 8: Wird die Landesregierung die durch eingangs dargestellte „Kommunikationsstrategie“ erzeugte Verwirrung beseitigen und eine Klarstellung gegenüber den Kommunen vornehmen? zu Frage 8: Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft hat vor der Weihnachtssaison in einem Schreiben an die Landkreise und Oberbürgermeister auf die anzuwendenden Rechtsnormen hingewiesen. Im letzten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Ordnungsbehörden für Brauchtumsfeuer eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes erteilen können. Eine Klarstellung ist im Internet des MLUL erfolgt.