Landtag Brandenburg Drucksache 6/6553 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.05.2017 / Ausgegeben: 08.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2607 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6376 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Ein Verordnungsentwurf für eine Verordnung über das Naturschutzgebiet „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“ liegt im Amt Schlieben vor. Die Mehrzahl der Betroffenen ist skeptisch. Der Körbaer Teich ist ein touristisches Naherholungsgebiet, dass in dieser Form von den dort ansässigen Menschen über viele Jahre hinweg geschaffen, erhalten und gepflegt wird. Es bietet Erholungssuchenden und Naturliebhabern viele Möglichkeiten. Die idyllische Lage des Teiches und dessen von Wäldern und Auen umgebene Landschaft laden jedes Jahr viele Besucher nach Körba ein. Von großer Bedeutung ist die Weiterentwicklung von Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten, im Einklang mit dem Schutz der Natur und Umwelt, um somit die wirtschaftliche Lage in der Region weiter zu stabilisieren. Der Teich dient den Ortsansässigen und Gästen als Badegewässer, touristisches Ausflugsziel, Erholungsraum, Angelgewässer und selbstverständlich dem Natur- und Landschaftsschutz, im Einklang mit den Einheimischen. Vorbemerkung der Landesregierung: Das Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“ dient der Sicherung von Teilflächen von zwei FFH-Gebieten. Im Zeitraum vom 16. Februar bis zum 24. März 2017 wurde im ersten Schritt den betroffenen Gemeinden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Ergebnis wird der Verordnungsentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen geprüft und ggf. überarbeitet. Die nach § 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vorgesehene öffentliche Auslegung soll voraussichtlich von Mitte Juni bis Mitte Juli 2017 durchgeführt werden. Der genaue Termin wird ortsüblich und im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt gegeben. Danach erfolgt die Abwägung aller eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen mit dem Schutzzweck. Parallel zu den förmlichen Verfahrensschritten werden vielfach auch Gespräche, zum Beispiel mit betroffenen Landnutzern, Bürgern und Kommunen, durchgeführt. So ist zum Beispiel für den 4. Mai eine Informationsveranstaltung in Körba geplant. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6553 - 2 - Frage 1: Welcher Anlass besteht, die bereits als Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Areale als Naturschutzgebiete festzusetzen? Zu Frage 1: Es handelt es sich bei den unter Schutz zu stellenden Flächen um Teile der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schweinitzer Fließ“ und „Schweinitzer Fließ Ergänzung“ (FFH-Gebiet), die auf Grund ihrer Naturausstattung an die EU gemeldet wurden und deren Schutzstatus nun in nationales Recht umgesetzt werden muss. FFH- Gebiete sind gemäß § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Für mehr als die Häfte der Fläche dieser FFH-Gebiete ist ein ausreichender Schutz der vorkommenden Arten und Lebensräume durch bestehende Landschaftsschutzgebiete und den Biotopschutz gegeben (§ 32 Absatz 4 BNatSchG). Für die Veröffentlichung der Grenzen und der Erhaltungsziele ist hier eine sogenannte Erhaltungszielverordnung gemäß § 14 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vorgesehen. Nur für die naturnahen Restflächen im Tal vom Schweinitzer Fließ lässt sich ein gleichwertiger Schutz gemäß § 32 Absatz 4 BNatSchG nicht herstellen. Daher ist hier die Ausweisung als Naturschutzgebiet erforderlich. Frage 2: Wer trägt die finanziellen Kosten für die Umsetzung der sich aus den Schutzzielen und Schutzzweck ergebenen Maßnahmen, Verbote und weitergehenden Forderungen ? Zu Frage 2: Die Landnutzungen können grundsätzlich weitergeführt werden. Die Maßgaben zur fischereilichen Nutzung orientieren sich beispielsweise an dem bisher durchgeführten Rahmen. Regelungen zur landwirtschaftlichen Nutzung berechtigen die landwirtschaftlichen Betriebe zur Beantragung von Ausgleichszahlungen nach der Richtlinie des MLUL zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura 2000- Gebieten. Die Umsetzung der als Zielvorgabe formulierten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis. Hierzu können Fördermittel aus den jeweils gültigen Richtlinien des Landes in Anspruch genommen werden. Frage 3: Seit Jahren bemühe man sich, den tendenziell zu geringen Wasserstand des Körbaer Teiches zu stabilisieren und zu erhöhen, damit es als Badegewässer attraktiv bleibt, Flora und Fauna haben diese Form dort nur, weil das Wasser im Teich vorhanden ist. Warum beabsichtigt man, den Körbaer Teich im Turnus von fünf Jahren im Spätsommer zu einem Drittel und mindestens für zehn Wochen trockenfallen zu lassen? Worin liegt die Sinnhaftigkeit für das Ablassen des Teiches? Frage 4: Gibt es einen wissenschaftlich fundierten Hintergrund für die Trockenlegung des Teiches? Frage 5: Wer soll das Ablassen veranlassen und durchführen? Frage 6: Wer trägt die Kosten, die durch das Ablassen entstehen? Wie erfolgt die Sicherung des Fisch- und Muschelbestandes, insbesondere der großen Teichmuschel? Zu den Fragen 3 bis 6: Der Körbaer Teich ist Lebensraum einer sogenannten Teichbodenflur (Lebensraumtyp - LRT 3130, Subtyp 3132). Für die Erhaltung dieser Pflanzengesellschaften sind Phasen des Trockenfallens von Teilflächen des Teichbodens eine Voraus- Landtag Brandenburg Drucksache 6/6553 - 3 - setzung. Soweit dies nicht durch die natürlichen Schwankungen des Wasserstandes auf Grund von Wassermangel von selbst erfolgt, soll es in bestimmten Abständen durch ein teilweises Ablassen des Teiches erfolgen. Die Zeit des Trockenliegens benötigen die Pflanzen der Teichbodenflur für Wachstum, Vermehrung und Bestandssicherung (siehe Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, Heft 3,4 2014, S. 22 ff.). Seiner Funktion als Angel- und Badegewässer konnte der Körbaer Teich schon bisher trotz der Phasen des teilweisen Trockenfallens entsprechen. Durch Verpachtung des Fischereirechts ist aktuell der Landesanglerverband zum Ablassen und wieder Bespannen berechtigt (vorbehaltlich anderer Regelungen im Pachtvertrag). Für den Vollzug von NSGVerordnungen ist grundsätzlich der Landkreis als untere Naturschutzbehörde zuständig. Findet ein Ablassen im Zuge der fischereilichen Nutzung statt, trägt die Kosten der Nutzer. Erfolgt das Ablassen als Erhaltungsmaßnahme für den Lebensraumtyp, so können ggf. anfallende Kosten z. B. durch Vertragsnaturschutz getragen werden. Art und Umfang der Maßnahmen zur Sicherung der Teichbodenflur sollen so ausgerichtet und abgestimmt werden, dass der Fisch- und Muschelbestand möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dies kann durch ein nur teilweises Ablassen des Gewässers erfolgen. Frage 7: Wer soll das Entfernen der Röhrichte durchführen und finanzieren? Zu Frage 7: Das Entfernen von Röhricht erfolgt in der Regel im Rahmen der teichwirtschaftlichen Nutzung. Erfolgt die Entfernung als reine Pflegemaßnahme, so können ggf. anfallende Kosten z. B. durch Vertragsnaturschutz getragen werden. Frage 8: Welche baulichen Anlagen sollen zurückgebaut werden? Zu Frage 8: In den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter § 6 des Verordnungsentwurfes wird in Nummer 4 aufgeführt, dass ungenutzte bauliche Anlagen zurückgebaut werden sollen. Die Umsetzung dieser Zielvorgabe ist freiwillig und kann zum Beispiel den Rückbau von Stegen außerhalb der Siedlungslage betreffen. Frage 9: Da es sich um grundsteuerpflichtige Grundstücke handelt und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf Kosten der Eigentümer/Nutzer eingeschränkt werden, erwarten die Eigentümer Entschädigungen oder Ersatzmaßnahmen. Welche sind dafür vorgesehen ? Zu Frage 9: Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage 2. Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass auf Grund der geplanten Verordnung Entschädigungsansprüche nach § 68 BNatSchG entstehen, zumal es sich regelmäßig nicht um wesentliche Einschränkungen gegenüber der heutigen Situation handelt. Frage 10: Die Angelfischerei und Ausübung der Jagd sollen ebenfalls eingeschränkt werden . Die durch die geplanten Festsetzungen entstehenden zusätzlichen Probleme mit Wildschweinen, Waschbären u. a. müssen detailliert geklärt werden. Wer kommt für die zu erwartenden Wildschäden auf und wie geht die Landesregierung mit dieser Situation um? Zu Frage 10: Die Regelungen zur Angelfischerei orientieren sich an der gegenwärtig ausgeübten Nutzung. Durch die Ausweisung von Flächen für die Angelnutzung und den Ba- Landtag Brandenburg Drucksache 6/6553 - 4 - debetrieb soll eine Entflechtung mit den Lebensräumen störungsempfindlicher Brutvögel erreicht werden. Die Regelungen zur Jagd sollen dem Schutz von störungsempfindlichen Biotopen und Arten dienen. Einschränkungen bei der Jagd auf Wildschweine und Waschbären sind nicht zu erwarten. Die Schwarzwildjagd vom Ansitz aus ist durchgängig zulässig . Auch die Jagd auf Waschbären kann weiterhin vom Ansitz oder mit Lebendfallen erfolgen . Zusätzliche Wildschäden werden daher nicht erwartet Frage 11: Der Körbaer Teich, als touristisches Naherholungsgebiet, bietet auch diverse Arbeitsplätze, welche dann wegfallen. Welche Hilfe und Unterstützung bietet die Landesregierung den Betroffenen an? Zu Frage 11: Eine Gefährdung von Arbeitsplätzen ist nicht zu erwarten, da eine Erholungsnutzung auch weiterhin möglich bleibt. Frage 12: Durch die angedachte Verordnung werden die Bürger in den betroffenen Gemeinden , die dieses Landschaftsschutzgebiet mit großen uneigennützigen Initiativen erhalten haben, zunehmend verärgert, weil von Unbeteiligten völlig unverständliche Regelungen festgesetzt werden, welche langfristig die hier intensiv gepflegte Artenvielfalt einschränken werden. Wie will die Landesregierung mit der Situation umgehen, dass die Akzeptanz der Bürger an sachlichen Schutzzielen weiter schwindet, weil die Empfindung besteht , dass Schutzauflagen festgesetzt werden, die den realen Schutzzielen nicht entsprechen ? Zu Frage 12: Über die in der Vorbemerkung beschriebene Beteiligung im förmlichen Verfahren hinaus wird in Informationsveranstaltungen und Abstimmungsgesprächen für die Akzeptanz der zu treffenden Maßnahmen geworben.