Landtag Brandenburg Drucksache 6/6554 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.05.2017 / Ausgegeben: 08.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2605 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6360 Wölfe in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Seit einiger Zeit ziehen Wölfe auch am Tag in der Nähe des Ortteiles Trebbus im Landkreis Elbe-Elster wenige hundert Meter entfernt im Wald. In diesem Ort befinden sich Schule und Kindergarten. Die Eltern sind sehr besorgt wegen dieser Situation. Bürger und Eltern aus Trebbus, die Ihre Kinder in der Kindereinrichtung betreuen lassen, haben Bedenken, dass die üblichen Waldtage bzw. das Übernachten im Wald noch durchgeführt werden können. Sorgen bereitet auch die Situation, dass die Wölfe die Scheu vor dem Menschen verloren haben Waldwanderer und Waldarbeiter berichten , dass die Wölfe die übliche Scheu eines Wildtieres nicht zeigen, also nicht die Flucht ergreifen, wenn Menschen kommen. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Ist diese Situation bekannt? Frage 2: Sind schon Maßnahmen eingeleitet worden, um diese Wölfe aus der näheren Umgebung zurückzudrängen oder zu entnehmen? zu den Fragen 1 und 2: Der Landesregierung ist bekannt, dass im Raum „Trebbus“ Wölfe beobachtet werden. Für den artenschutzrechtlichen Vollzug ist der Landkreis Elbe-Elster zuständig. Ob der Landkreis Maßnahmen im Umgang mit den Wölfen getroffen hat, ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 3: Wie erfolgt das Prozedere, wenn ein oder mehrere Wölfe entnommen werden müssen? zu Frage 3: Zur Abwehr einer akuten Gefahr (Gefahr im Verzug) können die Ordnungsbehörden auf Basis des Ordnungsrechtes handeln. In allen anderen Situationen, in denen ein Tier ein für den Menschen problematisches Verhalten aufweist, kann ein Antrag bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte auf Entnahme oder Tötung eines Wolfes gestellt werden. Die Untere Naturschutzbehörde prüft, ob die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz vorliegen und zieht zur fachlichen Beurteilung des Einzelfalles gegebenenfalls das Landes- Landtag Brandenburg Drucksache 6/6554 - 2 - amt für Umwelt (LfU) hinzu. Hierzu zählt auch die Prüfung, ob die Anwendung milderer Mittel wie der Vergrämung möglich ist, ob sich der Erhaltungszustand der betroffenen Population durch eine etwaige Ausnahme verschlechtern würde und ob das Ziel der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs in Brandenburg und Deutschland durch eine Ausnahme beeinträchtigt würde. Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ablehnung oder Zustimmung zum Antrag . Frage 4: Wer stellt den Antrag und wer erteilt den Auftrag, einen oder mehrere Wölfe zu entnehmen? Frage 5: Wer ist Handelnder bei der Entnahme, welche Personen bzw. Fachleute dürfen entnehmen? (Bitte erläutern) zu Fragen 4 und 5: Zur Antragstellung ist jeder befugt, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (s. Antwort zu Frage 3) kann die Untere Naturschutzbehörde dem Antragsteller oder einer vom Antragsteller beauftragten Person eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme oder Tötung eines Wolfes erteilen. Es ist dann Sache des Antragstellers oder der vom Antragsteller beauftragten Person, von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen oder nicht. Die Tötung eines Wolfes darf nur vornehmen, wer eine sachkundige Person i.S.v. § 4 Abs. 1a TierschG ist oder im Falle des Abschusses, wer einen gültigen Jagdschein besitzt. Ein Auftrag zur Entnahme wird behördlicherseits nicht erteilt. Frage 6: Ergeht der Auftrag schriftlich an die handelnde Person, wie lange dauert es, bis dieser Auftrag erteilt ist? (Bitte erläutern) zu Frage 6: Mit einer etwaigen Ausnahmegenehmigung durch den Kreis wird dem Antragsteller oder einer vom Antragsteller beauftragten Person das Recht eingeräumt, einen Wolf zu töten. Die Umsetzung der Genehmigung in eine aktive Handlung ist in die Hand der antragstellenden oder beauftragten Person gelegt. Frage 7: Wohin wird ein entnommener Wolf gebracht, wer ist dafür verantwortlich und wer übernimmt die Kosten? Zu Frage 7: Es ist Sache der Landkreise und kreisfreien Städte als Genehmigungsbehörde , in einer etwaigen Ausnahmegenehmigung zu bestimmen, was mit der Natur entnommenen Wölfen zu geschehen hat. Für die Umsetzung einer solchen Bestimmung wäre der Empfänger der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung selbst verantwortlich. Er trägt auch die Kosten eines etwaigen Transportes. Frage 8: Welche Mittel werden eingesetzt um Wölfe zu entnehmen (Bitte erläutern) Zu Frage 8: Wölfe können lebend mit geeigneten Fallen oder Betäubungsgeräten oder durch Abschuss der Natur entnommen werden. Für die Tötung eines Wolfes kommen für die Jagd zugelassene Schusswaffen mit einem Kaliber von 6,5 mm und darüber in Betracht Die verwendeten Patronen müssen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2000 Joule haben. Beim Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Pistolen Landtag Brandenburg Drucksache 6/6554 - 3 - oder Revolvern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit Pistolen oder Revolvern muss die Mündungsenergie mindestens 200 Joule betragen.