Landtag Brandenburg Drucksache 6/6589 6. Wahlperiode Eingegangen: 08.05.2017 / Ausgegeben: 15.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2625 der Abgeordneten Christina Schade (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6427 Schließung Bahnwerk Eberswalde Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Am 30. März 2017 hat das Bahnwerk Eberswalde beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) überraschend einen Insolvenzantrag gestellt. Die Begründung war ein Liquiditätsengpass. Die vorangegangene Kurzarbeit wurde mit fehlenden Brandschutzeinrichtungen in einer Fertigungshalle, fehlenden Tarifverträgen für die Angestellten und fehlenden Aufträgen begründet. Das Bahnwerk Eberswalde war erst zum Jahresanfang für einen symbolischen Euro von dem Kapitalinvestor 'Quantum Capital Partners ' aus München von der Deutschen Bahn AG übernommen worden. Das Land hat auf Antrag des Investors die Übernahme durch eine Landesbürgschaft i. H. v. 5,2 Mio. Euro begleitet. In den Ausschüssen des Landtages hieß es auf Nachfragen hin immer wieder sinngemäß, dass die Bürgschaftsvergabe sorgfältig geprüft worden sei. Medienberichten zufolge hat der Investor eine Bestandsgarantie abgegeben. Die mit der Durchführung des Bürgschaftsprogramms beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe nach Prüfung aller betriebswirtschaftlichen Daten des Bahnwerkes Eberswalde bestätigt, dass mit der Inanspruchnahme der Bürgschaft des Landes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht gerechnet werden müsse. Frage 1: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Land im Zuge des Insolvenzprozesses oder danach aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen wird? Frage 2: Wie hoch beziffert die Landesregierung eine wahrscheinliche Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und damit den Schaden für den Steuerzahler? Frage 3: Wie hoch ist für den Fall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Wahrscheinlichkeit , dass das Land sich aus der Verwertung der banküblichen Sicherheiten befriedigen kann? zu den Fragen 1 bis 3: Die Bahnwerk Eberswalde GmbH hat am 28.03.2017 Insolvenzantrag gestellt. Für den Fall, dass die verbürgten Kreditmittel nicht zurückgezahlt werden können, ist mit einer Inanspruchnahme des Landes aus der bereit gestellten Landesbürgschaft zu rechnen. Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Landtag Brandenburg Drucksache 6/6589 - 2 - Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 Zivilprozessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten – auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen – in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind. Ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen, wird nach der Vorlage des Ausfallberichts des Kreditgebers beim Bürgschaftsmandatar und dessen Auswertung entschieden. Bislang liegt ein Ausfallbericht des Kreditgebers nicht vor, so dass die Landesregierung zu diesen Fragen nicht Stellung nehmen kann. Frage 4: Welche Empfehlung hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Landesbürgschaftsausschuss im letzten Jahr in Bezug auf den Bürgschaftsantrag gegeben? Frage 5: Was waren die Gründe dafür, dass der Landesbürgschaftsausschuss für die Landesbürgschaft votiert hat? zu den Fragen 4 bis 5: Nach Ziffer 10 der Bürgschaftsrichtlinie vom 16.10.2007, zuletzt geändert am 30.04.2015, sind alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft auch den Inhalt dienstlicher Stellungnahmen und Voten im Rahmen des Entscheidungsprozesses. Die Landes-bürgschaft wurde übernommen , weil nach Überzeugung des Ministeriums der Finanzen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Absätze 1 und 10 HG 2015/2016 vorgelegen haben. Frage 6: Weshalb blieben der prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die fehlenden Brandschutzeinrichtungen, die fehlenden Tarifverträge und Aufträge verborgen, obwohl dies schon sechs Monate nach Abschluss der Verhandlungen zutage trat? zu Frage 6: Die Frage betrifft Erkenntnisprozesse im Rahmen der Begutachtung des zu verbürgenden Vorhabens seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Hierzu kann die Landesregierung keine Auskünfte geben. Die Frage, ob bewusst unvollständige oder unterdrückte Informationen die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag beeinflusst haben könnten, wäre Gegenstand einer Ausfallprüfung. Frage 7: Warum hat das Bürgschaftscontrolling des Landes Brandenburg nicht rechtzeitig Hinweise oder Warnung gegeben? zu Frage 7: Die Verwaltung und Überwachung des Kreditvertrages gehört zu den Aufgaben des Kreditgebers. Frage 8: Welche Konditionen hat die Bestandsgarantie des Investors? Frage 9: Weshalb hat die Bestandsgarantie nicht dazu geführt, dass der Investor finanzielle Mittel bereitgestellt und die Insolvenz vermieden hat? zu den Fragen 8 bis 9: Eine sogenannte „Bestandsgarantie“ ist nicht Gegenstand des Bürgschaftsverfahrens. Nach Ziffer 3.9 der Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag (Anlage zur Bürgschaftsrichtlinie) wären bestandsverändernde Maßnahmen - wie zum Beispiel die Aufgabe oder die Verlegung des Standorts oder auch sonstige wesentliche Veränderungen des Vorhabens - nur mit Zustimmung des Landes als Bürgen zulässig.