Landtag Brandenburg Drucksache 6/6595 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.05.2017 / Ausgegeben: 15.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2617 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6401 Rathaus-Neubau in Blankenfelde-Mahlow, Beanstandung durch Bürgermeister Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Plenarsitzung am 05.04.2017 stellte ich in der Fragestunde die Mündliche Frage Nr. 827 (Drs. 6/6321). In dieser ging es um die Bewertung einer durch den Bürgermeister der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow vorgenommenen Beanstandung eines durch die Gemeindevertretung nicht gefassten Beschlusses. Gemäß § 55 BbgKVerf ist nur ein gefasster Beschluss, nicht aber das bloße Unterlassen eines Beschlusses beanstandungsfähig (Schumacher in BbgKVerf, § 55, Nr. 4.3.). Ich fragte daher die Landesregierung, ob die vom Bürgermeister dennoch erklärte Beanstandung rechtmäßig sei. Dies beantwortete der Minister mit „ja“, wobei dies die gesamte Antwort auf diese juristisch doch komplexe Frage war und mit gehörigem Gelächter garniert wurde. Hinweise zur Beantwortung: a) Der Minister hat in der Fragestunde eine inhaltliche Antwort gegeben. Es wurde somit deutlich, dass es hierzu in der Landesregierung eine Bewertung und Meinungsbildung gegeben hat. Daher wäre eine Antwort auf diese (schriftliche) Kleine Anfrage, die etwa darauf zielt, sich an die untere Kommunalaufsicht des Landkreises Teltow-Fläming zu wenden, nicht akzeptabel. b) Ich gehe davon aus, dass die Beantwortung der Frage sachlich, parteipolitisch neutral und in einer meine Rechte als Abgeordneter wahrenden Weise erfolgt. Vorbemerkungen der Landesregierung: Soweit der Fragesteller in seinen Vorbemerkungen darauf abstellt, dass die Gemeindevertretung den in Rede stehenden Beschluss nicht gefasst hat und daher eine Beanstandung nicht möglich sei, so ist dies unrichtig. Die Willensbildung der Gemeindevertretung Blankenfelde-Mahlow ist vielmehr in der Form abgeschlossen worden, dass die Gemeindevertretung die Beschlussvorlage mehrheitlich abgelehnt hat. Frage 1: Wie kommt der Minister zu dieser rechtlichen Einschätzung? Frage 2: Warum soll die Beanstandung rechtmäßig sein? zu den Fragen 1 und 2: Die Gemeindevertretung als Kollegialorgan trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf kommen Beschlüsse durch Abstimmungen oder Wahlen zustande und werden nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf, soweit Landtag Brandenburg Drucksache 6/6595 - 2 - das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Beschlüsse im Sinne von § 55 BbgKVerf sind daher auch ablehnende Beschlüsse, da ja nicht die Beschlussfassung an sich abgelehnt, sondern vielmehr eine Sachentscheidung (Ablehnung der Beschlussvorlage) getroffen wird. Frage 3: Welche Auswirkung hat diese konkrete Beanstandung? Welche Regelung wird dadurch aufgehoben? zu Frage 3: Bei pflichtwidriger Ablehnung eines aus rechtlichen Gründen zwingend gebotenen Beschlusses besteht für den Hauptverwaltungsbeamten die Möglichkeit, durch die Beanstandung eine andere Sachentscheidung der Gemeindevertretung herbeizuführen oder anderenfalls die Angelegenheit der Kommunalaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Frage 4: Warum soll der Beschluss der durch den Bürgermeister gewünschten Vorlage zwingend erforderlich sein? zu Frage 4: Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf hat der Hauptverwaltungsbeamte Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, das sie rechtswidrig sind. Die Gründe hierfür sind der Landesregierung nicht bekannt. Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist nach § 110 Abs. 1 BbgKVerf die Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming als allgemeine untere Landesbehörde.