Landtag Brandenburg Drucksache 6/6610 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.05.2017 / Ausgegeben: 16.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2616 der Abgeordneten Sven Petke (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6400 Persönliche Einschätzungen versus Richtlinienkompetenz Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Am 6. April 2017 antwortete Innenminister Schröter namens der Landesregierung auf gemäß § 60 Abs. 1 GOLT gestellte Nachfragen zur kleinen Anfrage Nr. 852 durch Abgeordnete der CDU-Fraktion. Dabei äußerte er sich über einen möglichen Antrag der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 3 Volksabstimmungsgesetz und betonte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Volksinitiative „KREISREFORM STOPPEN – BÜRGERNÄHE ERHALTEN“. In der PNN vom 7. April 2017 wurde der Regierungssprecher dahingehend zitiert, Minister Schröter hätte bei seiner Antwort im Landtag lediglich eine persönliche Einschätzung abgegeben. Am selben Tag stellte der Justizminister des Landes Brandenburg in einem Newsletter fest, dass die Landesregierung die Volksinitiative als zulässig erachtet. Frage 1: Ist es zutreffend, dass Minister Schröter – abweichend von § 60 Abs. 1 GOLT – am 6. April 2017 in der Fragestunde des Landtages nicht namens der Landesregierung geantwortet, sondern lediglich eine persönliche Einschätzung geäußert hat? Frage 2: Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wurde: Haben Mitglieder der Landesregierung in der Vergangenheit auf mündliche Anfragen abweichend von § 60 Abs. 1 GOLT persönliche Einschätzungen abgegeben und nicht namens der Landesregierung geantwortet? Wenn ja, bitte die konkreten Fragen und Antworten benennen. Frage 3: Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wurde: Der Hauptausschuss des Landtages hat am 7. März 2017 auf einen überzeugend begründeten Antrag seines Vorsitzenden Mike Bischoff die Zulässigkeit der Volksinitiative mit den Stimmen aller Mitglieder (Mike Bischoff , Björn Lüttmann, Britta Stark, Daniel Kurth, Dr. Hans Jürgen Scharfenberg, Thomas Domres, Dr. Saskia Ludwig, Dr. Jan Redmann, Thomas Jung, Axel Vogel, Péter Vida) festgestellt. Warum stellt die Landesregierung die Einschätzung des Mike Bischoff und der weiteren Hauptausschussmitglieder dennoch in Frage? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6610 - 2 - Frage 4: Am 7. April 2017 vermeldete der Newsletter der Linkspartei unter Verweis auf Minister Ludwig wörtlich "Landesregierung hält Volksinitiative für zulässig". Hat Minister Ludwig die Auskunft namens der Landesregierung gegeben oder als persönliche Einschätzung ? Frage 5: Wie bewertet der Ministerpräsident die entgegengesetzten Aussagen seiner Minister unter Berücksichtigung seiner Richtlinienkompetenz und hält er die Volksinitiative für zulässig? Zu Fragen 1, 2, 3, 4 und 5: Mit ihrem Anliegen richtet sich die Volksinitiative (VI) an den Landtag und nicht an die Landesregierung. Volksinitiativen sind ein demokratisches Instrument zur direkten Einflussnahme auf die Politik des Brandenburger Landtages. Deshalb hat sich auch der Hauptausschuss des Landtages damit beschäftigt und festgestellt, dass die förmlichen Voraussetzungen nach § 6 VAGBbg vorliegen und dass die Volksinitiative gemäß § 5 VAGBbg zulässig ist. Anschließend wurde die Volksinitiative an den fachlich zuständigen Innenausschuss gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 VAGBbg zur weiteren parlamentarischen Beratung überwiesen. Die abschließende parlamentarische Beschlussfassung zum weiteren Umgang der VI durch den Landtag steht noch aus. Erst wenn der Landtag eine Volksinitiative abgelehnt hat, müssen sich die Träger der Volksinitiative entschließen, ob sie beim Landtag die Durchführung eines Volksbegehrens verlangen. Dann erst wird die Landesregierung gemäß § 13 Abs. 3 VAGBbg zu entscheiden haben, ob sie das Landesverfassungsgericht anruft, weil sie das entsprechende Volksbegehren für unzulässig hält. Die Landesregierung hat bei allen Vorlagen, die sie erreichen, die Pflicht zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Der Minister des Inneren und für Kommunales hat namens der Landesregierung auf die mündliche Anfrage und auf weitere Nachfragen deshalb zutreffend geantwortet, dass es innerhalb der Landesregierung noch kein abschließendes Meinungsbild zu dem beschriebenen Sachverhalt gibt. Als Mitglieder der Landesregierung nehmen sowohl der Innenminister als auch der Justizminister die ihnen nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung grundsätzlich obliegenden fachlichen Aufgaben wahr. Unterschiedliche Auffassungen zu einem Sachverhalt , zu dem sich die Landesregierung noch keine abschließende Meinung gebildet hat, sind nicht Gegenstand der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten.