Landtag Brandenburg Drucksache 6/6637 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.05.2017 / Ausgegeben: 22.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2632 der Abgeordneten Britta Müller (SPD-Fraktion) Drucksache 6/6434 Sperrung der L100-Klappbrücke in Zerpenschleuse Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Vom 12. bis zum 21. April wurde in Zerpenschleuse an der L100-Klappbrücke gearbeitet, um die Funktionsfähigkeit des Bauwerkes zu gewährleisten . Die Anwohner und Gewerbetreiben haben bereits während der Baumaßnahme und bei der noch vor der Eröffnung stattgefundenen Mängelbeseitigung erhebliche Einschränkungen in Kauf nehmen müssen. Die Mängelbeseitigung führte auch zu Verzögerungen bei der geplanten Eröffnung. Ein Mangel war, dass sich das Stahlbauwerk bei hohen Temperaturen zu sehr ausdehnte und drohte sich zu verklemmen. Aus diesem Grund mussten 10mm von der Brückenkannte abgefräst werden. Die jetzigen Arbeiten sollten in zwei Etappen, vor und nach dem Osterwochenende, durchgeführt werden. Vom 12. bis 13. April 2017 und vom 18. bis 21. April 2017 erfolgte eine Vollsperrung bei der Klappbrücke an der Landesstraße L100. Die großräumige Umleitung des Verkehrs wurde über die L 31 – Marienwerder – K6009 – B167 geführt (ca. 13,5 Kilometer). Frage 1: War die Klappbrücke wie geplant während der Osterfeiertage vom 14. bis 17. April 2017 für alle Verkehrsteilnehmer nutzbar? zu Frage 1: Ja. Frage 2: Handelt es sich bei den insgesamt 6 Tage andauernden Arbeiten um die Beseitigung von bautechnischen Mängeln oder um reine Instandhaltungsarbeiten? Bei bautechnischen Mängeln bitte folgendes beantworten: a. Um was für Mängel handelte es sich? b. Waren diese Mängel schon vor der Eröffnung relevant bzw. waren es Folgemängel, die aus den bereits vor der Eröffnung behobenen Mängel resultieren? c. Können Regressansprüche ggü. der bauausführenden Firma / dem Planungsbüro geltend gemacht werden? zu Frage 2: Auftraggeber für die Gesamtmaßnahme „Ausbau Langer Trödel“ einschl. L- 100-Klappbrücke in Zerpenschleuse“ sind der Landkreis Oberhavel, der Landkreis Barnim, die Stadt Liebenwalde und die Gemeinde Wandlitz. Die Durchführung der Maßnahme wurde dem Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ übertragen. Zu den angefragten Mängeln liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6637 - 2 - Frage 3: Werden die Gewerbetreibenden für den erneuten Umsatzausfall entschädigt, wenn diese einen geltend machen? zu Frage 3: Bei Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit einer öffentlichen Straße, hier die L 100, kann dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Umsatzausfalls gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Brandenburgisches Straßengesetz vorliegen : "Wird für eine längere Zeit die Zufahrt oder Zugang zu einem Grundstück durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird deren Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern." Inwieweit dies hier gegeben ist, muss zwischen dem Veranlasser der Einschränkung – hier der Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ – und dem jeweiligen Gewerbetreibenden geklärt werden. Frage 4: Ist bereits heute bekannt, dass es in Zukunft außerplanmäßige Sperrungen der o. g. Klappbrücke geben wird? Wenn ja, bitte einzeln aufführen mit Angabe von: a. Grund des Mangels, welcher zur Sperrung führen wird. b. Beginn der Maßnahme? c. Dauer der Maßnahme? d. Werden Regressansprüche ggü. der bauausführenden Firma / dem Planungsbüro geltend gemacht? zu Frage 4: Siehe auch Antwort zu Frage 2. Auskünfte zu zukünftigen außerplanmäßigen Sperrungen kann nur durch den Auftraggeber der Gesamtmaßnahme erfolgen.