Landtag Brandenburg Drucksache 6/6643 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.05.2017 / Ausgegeben: 22.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2624 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6426 Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 2502: Wartung von Druckluftflaschen für Sauerstoff der Feuerwehr im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers Die erhaltene Antwort (6/6328) ist im Hinblick auf die Vorstellungen zum Umgang mit öffentlichen Mitteln irritierend. § 5 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophengesetztes (BbgBKG) hat die Möglichkeit geschaffen , dass die Landesschule und Technische Einrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) alle diese Leistungen alleinig ausführen darf. Es besteht Verständnis dafür, die technische Absicherung der Verfügbarkeit der Ausrüstungen sichergestellt sein muss. Daher muss auch die damit beauftragte Wartungsfirma absolut zuverlässig sein. Dies erklärt aber nicht, warum keine Ausschreibungen stattfinden können sollen. Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Frage des Abgeordneten Péter Vida bezieht sich auf § 5 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG), hier ist der gesetzliche Auftrag an das Land formuliert „…notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten.“ Damit ist dies als hoheitliches Handeln definiert, ohne eine vorrangige Möglichkeit der Aufgabenabgabe . In der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern über die funktions- und sicherheitstechnische Prüfung an Fahrzeugen und Geräten des Brand- und Katastrophenschutzes vom 15.02.1993 wird diese gesetzliche Aufgabe im Punkt 2 Absatz 1 eindeutig der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik (Borkheide) zugeordnet. Frage 1: Was spricht aus Sicht der Landesregierung dagegen, entgegen der derzeitigen Regelung die Wartungsleistungen öffentlich auszuschreiben? In der Antwort zu Frage 6 heißt es, dass keine Alternativkosten von externen Anbietern bekannt sind. Somit gibt es auch keine Erkenntnisse zu möglichen niedrigeren Kosten und zu Gründen der Nichtinanspruchnahme externer Anbieter. Plant die Landesregierung eine Neubewertung dieses Zustandes? zu Frage 1: Bei öffentlichen Aufträgen handelt es sich um entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben (vgl. § 103 Abs. 1 Landtag Brandenburg Drucksache 6/6643 - 2 - GWB). Aus diesem Vertragscharakter folgt, dass Leistungen, die aufgrund hoheitlicher Handlungsformen – wie Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt, Satzung – erfolgen, vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgeschlossen sind. Der Landtag Brandenburg hat am 28. September 2016 den Beschluss „Die Veränderungsprozesse im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes des Landes Brandenburg erfolgreich bewältigen“ gefasst . Die Landesregierung wurde damit beauftragt, die Weiterentwicklung der Landesschule und Technischen Einrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz zu prüfen. Vom Landtagsauftrag ist auch die funktions- und sicherheitstechnische Prüfung an Fahrzeugen und Geräten des Brand- und Katastrophenschutzes umfasst. Ein Konzept hierzu soll dem Landtag bis Ende 2017 vorgelegt werden. Frage 2: In der Antwort zu Frage 5 heißt es, dass die Prüfungskosten das Land trägt und den Aufgabenträgern somit keine Kosten entstehen. Das ist für die Aufgabenträger sicher verlockend, die Leistungen des LSTE in Anspruch zu nehmen. Aber diese Kosten müssen ja auch aus öffentlichen Landesmitteln bestritten werden. Wo sieht das Land den Unterschied zwischen anfallenden Kosten, die vom Land bestritten werden müssen und solchen , die vom Aufgabenträger bestritten werden müssten bzw. rechtfertigt diese „Unterscheidung “ die Nichtnutzung von Ausschreibungsmöglichkeiten? zu Frage 2: Die Wartung von Druckluftflaschen erfolgt durch die LSTE auf der Grundlage von § 5 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) und von Nummer 1 Absatz 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern über die funktions- und sicherheitstechnische Prüfung an Fahrzeugen und Geräten des Brand- und Katastrophenschutzes. Auf der Grundlage dieser Vorschriften liegt bei der Wartung von Druckluftflaschen kein Anwendungsbereich des Vergaberechts vor. Eine Ausschreibung der Leistungen ist aufgrund der bestehenden Vor-schriften somit nicht erforderlich . Die Möglichkeit, geeignete Prüfeinrichtungen oder Werkstätten der gewerblichen Wirtschaft zu beauftragen, ist nur gegeben, wenn die Technische Einrichtung in Folge mangelnder eigener Kapazität hierzu nicht in der Lage ist. Derzeit können die Aufgaben vollständig durch die Technische Einrichtung erfüllt werden. Eine Fremdvergabe ist damit nicht erforderlich.