Landtag Brandenburg Drucksache 6/6654 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.05.2017 / Ausgegeben: 24.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2635 des Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6437 Zum Thema Straftaten in Brandenburg nach dem Definitionssystem „Ausländerkriminalität “ im 1. Quartal 2017 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Zahl der Ausländerkriminalität in Brandenburg steigt, ebenso die politisch motivierte Ausländerkriminalität. Diese stieg von 12 (2015) auf 38 (2016) gemeldete Straftaten. Vorbemerkungen der Landesregierung: 1. Eine statistisch einheitliche und täterbezogene differenzierte Erfassung nach Staatsangehörigkeit , ständigem Wohnsitz oder Aufenthaltsgründen im Sinne eines Definitionssystems „Ausländerkriminalität“ ist der Landesregierung nicht bekannt. 2. Zur Beantwortung der in der Frage 1 aufgeworfenen Zahlenwerte fehlt eine einheitliche statistische Grundlage, die die sog. „Ausländerkriminalität“ unter den Gesichtspunkten der in Frage 1 Satz 2 genannten Delikts- und Phänomenbereiche aufschlüsselt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) lässt zwar eine Unterscheidung nach nichtdeutschen Tatverdächtigen zu. Gem. Ziffer 2.1.4 der bundeseinheitlichen Richtlinien zur Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik in der aktuellen Fassung vom 01.01.2016 (PKS-Richtlinie) werden jedoch Staatsschutzdelikte in der PKS nicht erfasst. Dabei handelt es sich um die Tatbestände gem. §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a und 129b, 234a oder 241a StGB. Delikte der all-gemeinen Kriminalität, die dem „Definitionssystem politisch motivierte Kriminalität“ zuzuordnen sind, sind jedoch auch in der PKS zu erfassen. Das „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ (PMK) differenziert bei der phänomenbezogenen Auswertung z. B. der „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“ nicht nach der Nationalität des Täters, sondern nach dessen Ideologie, soweit diese für die Tatbegehung entscheidend war. Daher ist die Begrifflichkeit „Politisch motivierte Ausländerkriminalität “ weder mit dem kriminologischen Begriff der „Ausländerkriminalität“ deckungsgleich noch eine Teilmenge derselben. Straftaten der „Politisch motivierten Ausländerkriminalität “ können auch durch deutsche Staatsangehörige begangen worden sein. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6654 - 2 - 3. Eine Teilbeantwortung der Frage 1 auf Basis des PMK-Definitionssystems für die angefragten Bereiche „Politisch motivierte Straftaten“, „terroristische Straftaten“, „Bildung einer kriminellen bzw. verfassungsfeindlichen Vereinigung“ gemäß §§ 129a/b StGB und „Gewalttaten “ im Sinne der PMK-Gewaltdelikte einerseits sowie der PKS zu den Bereichen „Sachbeschädigungen aller Art“, „sonstiger Straftaten“ und „Gewalttaten“ im Sinne der Gewaltkriminalität (PKS-Summenschlüssels 892000 gem. Ziffer 3.3 der PKS-Richtlinie) andererseits ist nicht möglich. Das PMK-Definitionssystem lässt valide Angaben zu Straftaten, begangen durch Ausländer , im Sinne des Begriffs der „Ausländerkriminalität“ nicht zu. Eine täterbezogene Differenzierung an-hand von Nationalität, Wohnsitz oder Aufenthaltsgrund ist nicht Bestandteil der Erfassungs-grundsätze dieses Definitionssystems. Eine partielle Beantwortung der Frage 1 auf Basis von vorläufigen PKS-Daten für das erste Quartal 2017 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht möglich, da diese erst im darauf-folgenden Jahr inhaltlich abschließend qualitätsgeprüft und damit valide sind. Frage 1: Wie viele Straftaten wurden im 1. Quartal 2017 in dem Bereich „Ausländerkriminalität “ insgesamt registriert? Bitte aufführen nach: - Politisch motivierte Straftaten, - Terroristischen Straftaten, - Gewalttaten, - Bildung einer kriminellen bzw. verfassungsfeindlichen Vereinigung, - sonstige Straftaten, - Sachbeschädigungen aller Art. Frage 2: Um welche Straftaten – tabellarisch aufgeschlüsselt nach Ort, Landkreis, Datum, Anzahl der Opfer und der Täter, Straftat nach dem Strafgesetzbuch – handelt es sich? Frage 3: Bei wie viel Prozent liegt die Aufklärungsquote? zu den Fragen 1, 2 und 3: Die zur Beantwortung der Frage notwendige und valide Datengrundlage liegt nicht vor. Eine Beantwortung ist nicht möglich.