Landtag Brandenburg Drucksache 6/6660 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.05.2017 / Ausgegeben: 29.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2638 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) und Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6440 Familiennachzug in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Rund 267.500 syrische Flüchtlinge und Migranten in Deutschland haben laut einem Medienbericht einen Anspruch auf Familiennachzug. Für die genannte Zahl solle die Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre nach dem Aufenthaltsgesetz keine Anwendung finden. Vorbemerkungen der Landesregierung Nach § 104 Abs. 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird nur subsidiär Schutzberechtigten , denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG erteilt worden ist, bis zum 16. März 2018 ein Familiennachzug nicht gewährt. Für anerkannte Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative AufenthG besitzen, gilt diese Einschränkung nicht. Frage 1: Wie viele Personen erwartet die Landesregierung in Brandenburg aufgrund des oben genannten Sachverhalts? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Personen im Rahmen des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen bereits nach Brandenburg eingereist sind bzw. für wie viele Personen nach dem genannten Stichtag ein Antrag auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gestellt werden wird. Frage 2: Wie wird die Umverteilung dieser Migranten und Flüchtlinge innerhalb der Kommunen erfolgen? zu Frage 2: Personen, die im Rahmen eines Familiennachzuges in das Land Brandenburg kommen, fallen nicht unter das Landesaufnahmegesetz. Es bestehen hinsichtlich der freien Auswahl eines Wohnortes im Land Brandenburg keine Einschränkungen. Eine Verteilung oder Umverteilung durch staatliche Stellen erfolgt nicht. Frage 3: Gibt es genug verfügbare Unterkünfte für diese Migranten und Flüchtlinge? Wenn ja, wo werden sie untergebracht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6660 - 2 - Frage 4: Wenn die Migranten und Flüchtlinge in Wohnungen untergebracht werden, ist genügend Wohnraum vorhanden? zu den Fragen 3 und 4: Die Fragen 3 und 4 werden auf Grund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Personen mit Aufenthaltstitel werden, anders als Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungs -gesetz, nicht grundsätzlich staatlich untergebracht. Im Bedarfsfall besteht jedoch auch für diesen Per-sonenkreis, insbesondere zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit , ein Anspruch auf Leistungen zur Versorgung mit angemessenem Wohnraum nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) bzw. Zweites Buch (II). Frage 5: Werden die Kosten für den Transfer dieser Personen übernommen? Wenn ja, welche Kosten sind zu erwarten? zu Frage 5: Die Kosten für die Einreise nach Deutschland im Rahmen des Familiennachzugs sind von den Einreisenden selbst oder von dritten Personen zu tragen. Das Land Brandenburg übernimmt diese Kosten nicht.