Landtag Brandenburg Drucksache 6/6689 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.05.2017 / Ausgegeben: 31.05.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2643 der Abgeordneten Rainer Genilke (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6461 Tempo 30 vor der Kita „Regenbogen“ in Berlinchen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Im Wittstocker Ortsteil Berlinchen befindet sich die Kita „Regenbogen“ an der vielbefahrenen Dorfstraße, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 fehlt bisher. Durch den intensiven Straßenverkehr ist die Sicherheit von Kindern regelmäßig gefährdet. Verbunden mit einer Unterschriftenliste fordern die betroffenen Eltern daher seit langem einen temporeduzierten Bereich vom Dorfeingang aus Richtung Sewekow kommend bis zum Abzweig nach Dranse. Auch der Ortsbeirat sowie die Stadt Wittstock unterstützen die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Anordnung einer regulären Tempo- 30-Beschilderung wird jedoch von Seiten des Landkreises bisher abgelehnt. Das Land Brandenburg hat im Bundesrat am 10. März der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zugestimmt, wodurch die Anordnung von Tempo 30 im Nahbereich sozialer Einrichtungen insbesondere an klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen künftig der Regelfall sein wird. Frage 1: Welche Voraussetzungen müssen entsprechend der genannten Änderung aus Sicht der Landesregierung für die Anordnung von Tempo-30 im Nahbereich einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen sozialen Einrichtung erfüllt sein? Vorbemerkung der Landesregierung: Die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) mit der neuen Tempo-30-Regelung ist am 14.12.2016 in Kraft getreten , die zugehörige Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), die die Regelanwendung von Tempo 30 vor Kitas, Schulen u.a. kodifiziert, ist bisher noch nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht und damit noch nicht anwendbar. Die Veröffentlichung erfolgt voraussichtlich im Mai, so dass die Regelung wahrscheinlich ab Juni 2017 anwendbar sein wird. zu Frage 1: Aus der Sicht der Landesregierung müssen die einschlägigen Vorschriften in der StVO und der Verwaltungsvorschrift zur StVO erfüllt sein, die sich wie folgt darstellen: Mit der Neuregelung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO wurde die Gefahrenabhängigkeit für die Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO aufgehoben und stattdessen die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h im unmittelbaren Bereich zur Regel erhoben. Abweichungen von dieser Regel, Landtag Brandenburg Drucksache 6/6689 - 2 - d. h. ein Verzicht auf die Geschwindigkeitsbeschränkung, müssen künftig von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde besonders begründet werden. Da im Regelfall Tempo 30 im unmittelbaren Bereich vor den in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO genannten sozialen Einrichtungen anzuordnen ist, stellt die StVO nur auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtung ab. Als Ausnahmen, die einen Verzicht der Anordnung von Tempo 30 rechtfertigen können, sieht die Verwaltungsvorschrift zur StVO negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen vor. In der Gesamtabwägung bei der Bewertung der Ausnahme sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Frage 2: Sind diese Voraussetzungen bei der Kita „Regenbogen“ in Berlinchen erfüllt? Falls nein, warum nicht? zu Frage 2: Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin eigenständig geprüft und entschieden. Hierbei sind auch Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen. Frage 3: Wird die Landesregierung die Kreisverwaltungen über die mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift einhergehenden Konsequenzen für die Anordnung von Tempo 30 im Nahbereich sozialer Einrichtungen informieren? Frage 4: Ist der Landesregierung bekannt, wie die Landkreise und kreisfreien Städte beabsichtigen , die geänderten Bedingungen für die Anordnung von Tempo 30 im Nahbereich sozialer Einrichtungen umzusetzen? zu Fragen 3 und 4: Die oberste Straßenverkehrsbehörde führt regelmäßig Dienstberatungen mit den zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden durch. In den Dienstberatungen werden aktuelle Rechtsänderungen vorgestellt und damit zusammenhängende Fragen und Probleme mit den Straßenverkehrsbehörden erörtert und Handlungsanleitungen erarbeitet. In der nächsten Dienstberatung Mitte Mai 2017 wird u. a. das Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen Tagesordnungspunkt sein.