Landtag Brandenburg Drucksache 6/6706 6. Wahlperiode Eingegangen: 30.05.2017 / Ausgegeben: 06.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2676 des Abgeordneten Sven Schröder (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6533 Nachfragen zur Antwort der Landesregierung DS 6/6422 zur Kleinen Anfrage Auswirkungen der Geflügelpest im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird bei Totfunden von Wildvögeln die Todesursache ermittelt? zu Frage 1: Tot aufgefundene Wildvögel werden im amtlichen Auftrag von den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise/kreisfreien Städte eingesandt . Wenn das zuständige Veterinäramt bei der Einsendung eine Abklärung der Todesursache amtlich beauftragt - dokumentiert auf dem Untersuchungsauftrag - erfolgt eine Sektion im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) mit anschließenden, weiterführenden Untersuchungen (z.B. Bakteriologie, Virologie, Parasitologie etc.) auf der Grundlage der bei der Sektion festgestellten makroskopischen Organveränderungen und abhängig vom Erhaltungszustand des Vogelkörpers (postmortale Zersetzung). Nach Abschluss aller Untersuchungen wird vom zuständigen Prüfleiter ein Sektionsbefund mit Hinweis auf Hauptbefunde /Todesursache erstellt. Unter den Bedingungen einer Tierseuche bei Wildvögeln mit einem erhöhten Anfall von toten Vögeln, wie im Falle des aktuellen Seuchengeschehens, wird in der Regel nur der Ausschluss dieser spezifischen Fragestellung (Ausschluss der aviären Influenza A- Infektion) amtlich beauftragt und am LLBB realisiert. Eine vollständige Sektion mit allen weiterführenden Untersuchungen aller Todfunde überschreitet in derartigen Extremsituationen auch die vorhandene Laborkapazität. Frage 2: Wird bei Totfunden von Wildvögeln immer die Geflügelgrippe als Todesursache vermutet, wenn bei den Totfunden hochpathogene aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 oder H7 nachgewiesen werden? zu Frage 2: Wird bei Totfunden von Wildvögeln hochpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung nachgewiesen, ist unabhängig von der tatsächlichen Todesursache die Geflügelpest bei einem Wildvogel nach der Geflügelpestverordnung amtlich festzustellen. Frage 3: Wird bei einem Totfund mit Nachweis unter Punkt 2 auch eine andere mögliche Todesursache geprüft? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6706 - 2 - zu Frage 3: Soweit der amtliche Untersuchungsauftrag die Abklärung der Todesursache beinhaltet, erfolgt eine Bewertung/Interpretation der am Vogel erhobenen Untersuchungsergebnisse /Befunde in Hinblick auf den Hauptbefund/Todesursache. Frage 4: Sind die 48 Totfunde von Wildvögeln im Jahr 2016/17 Einzelfunde? Wenn nicht, sind Totfunde von Gruppen von Wildvögeln (2 und mehr Wildvögel) an einem Ort, zu einem Zeitpunkt bzw. innerhalb eines kurzen Zeitraumes (1 Tag bis 1 Woche), z.B. an und auf einem Gewässer gemacht worden? Wenn ja bitte Anzahl und Ort der Funde angeben. zu Frage 4: Die Daten zu Totfunden von Gruppen von Wildvögeln (2 und mehr Wildvögel) an einem Ort, zu einem Zeitpunkt bzw. innerhalb eines kurzen Zeitraumes (1 Tag bis 1 Woche) sind in der nachfolgenden Übersicht angegeben: Ort Anzahl der Funde Brandenburg 5 Cottbus 2 Bad Saarow 4 Friedland 6 Neuruppin 2 Werder 2 Wiesenburg 2 Frage 5: Wurden in anderen Bundesländern in den letzten 5 Jahren gleichzeitig bzw. zeitnahe „Gruppenfunde“/Funde mehrerer toter Wildvögeln registriert? zu Frage 5: Ja, auch in anderen Bundesländern wurden gleichzeitige/zeitnahe Funde mehrerer toter Wildvögel an einem Ort registriert. Frage 6: Wie und durch wen erlangen die zuständigen Behörden in Brandenburg Kenntnis von Totfunden von Wildvögeln mit dem Verdacht auf Geflügelgrippe und wie gelangen die Behörden in den Besitz dieser Totfunde von Wildvögeln? zu Frage 6: Zum Zweck der Beobachtung der Geflügelpestsituation im Land Brandenburg wird u. a. ein Wildvogelmonitoring insbesondere bei verendet aufgefundenen Wildvögeln unter Mitwirkung von Jägern, im Naturschutz tätigen Personen, Bediensteten der Autobahnmeistereien und anderen Bürgern durchgeführt. Die Totfunde werden von den Findern über die zuständigen Veterinärämter an das LLBB zur Untersuchung auf Geflügelpest gesandt. Frage 7: Wann und durch welche Einrichtung wird die Diagnose Geflügelgrippe (H5 bzw. H7) als Todesursache des Wildvogels nach einem Fund gestellt? zu Frage 7: Grundlage für die Diagnose Geflügelpest ist der virologische Nachweis eines hochpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7, unabhängig von der tatsächlichen Todesursache. Die Geflügelpest beim Wildvogel wird vom zuständigen Veterinäramt amtlich festgestellt, wenn der virologische Nachweis im LLBB geführt und vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt wurde. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6706 - 3 - Frage 8: Durch welche Behörde wird eine Tötung eines Geflügelbestandes angeordnet? zu Frage 8: Die Tötung eines Geflügelbestandes wird vom zuständigen Veterinäramt angeordnet . Frage 9: Auf welcher gesetzlichen und diagnostischen Grundlage erfolgt die Anordnung zur Tötung eines Geflügelbestandes? zu Frage 9: Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest auf der Basis des virologischen Nachweises eines hochpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 ist die Tötung des betroffenen Geflügelbestandes auf der Grundlage des § 19 der Geflügelpestverordnung anzuordnen. Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel kann auf der Grundlage des § 15 der Geflügelpestverordnung die Tötung des Verdachtsbestandes angeordnet werden. Der Verdacht auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel liegt vor, wenn das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchungen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest befürchten lässt. § 16 der Geflügelpestverordnung eröffnet insbesondere bei unübersichtlichen Seuchengeschehen die Möglichkeit der Tötungsanordnung für Bestände, bei denen aufgrund ihres Standortes, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder in die Geflügel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden ist. Führen epidemiologische Nachforschungen zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest bereits weiterverschleppt worden sein kann, besteht die Möglichkeit der Tötungsanordnung für Kontaktbetriebe auf der Grundlage des § 35 der Geflügelpestverordnung. Frage 10: Welche Möglichkeiten zum Einspruch gegen die angeordneten Maßnahmen hat der Eigentümer des Geflügelbestandes? zu Frage 10: Die Anfechtung eines Verwaltungsaktes mit angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ist grundsätzlich möglich. Die Anfechtung einer Anordnung bestimmter Maßnahmen, wie Bestandssperre, diagnostische Untersuchungen oder Tötung von Tieren , hat jedoch nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung. Frage 11: Wurde in Brandenburg von der „Verordnung über besondere Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen“, BMEL 18.1.2016, Gebrauch gemacht? Wenn ja, in welchen Fällen? zu Frage 11: Die Verordnung über besondere Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen ist bundesweit anzuwenden. Die §§ 1 - 3 enthalten keinen Ermessenspielraum und gelten im Land Brandenburg unmittelbar . Die Anwendung der §§ 4 und 5 liegt im Ermessen der Kreise. Die Fälle von Ermessensentscheidungen werden von den Landesbehörden nicht erfasst. Deshalb liegen der Landesregierung selbst keine Informationen über die Durchführung dieser Regelungen vor. Frage 12: An welchen Orten erfolgte die Beseitigung der getöteten Geflügelbestände (bitte Aufzählung unter Angabe des Ortes)? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6706 - 4 - zu Frage 12: Die Beseitigung der getöteten Geflügelbestände erfolgte in Malchin (Mecklenburg -Vorpommern) und Mützel (Sachsen-Anhalt). Aus logistischen Gründen wurden 32 % aller zu entsorgenden Tierkörper in Malchin und 68 % in Mützel verarbeitet. Frage 13: Wurden die fachgerechte Tötung, der fachgerechte Transport der getöteten Geflügelbestände und die schadlose, fachgerechte Entsorgung der toten Vögel durch die anordnende Behörde geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnissen in Brandenburg? zu Frage 13: Die Prüfung der fachgerechten Tötung der betroffenen Geflügelbestände und des fachgerechten Abtransportes der getöteten Tiere vom Herkunftsort in einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erfolgte durch die zuständigen Veterinärämter des Landes Brandenburg. Von den Überwachungsbehörden wurden in diesem Zusammenhang keine Beanstandungen mitgeteilt. Die Entsorgung von im Tierseuchenfall auf amtliche Anordnung getöteten Tieren ist nur in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte zulässig. Das Land Brandenburg verfügt über keinen eigenen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte. Die Entsorgung erfolgt daher in zugelassenen Betrieben außerhalb des Landes Brandenburg an den Standorten in Malchin (Mecklenburg-Vorpommern) und Genthin (Sachsen-Anhalt). Die Überwachung des ordnungsgemäßen Transports am Bestimmungsort und der fachgerechten Entsorgung von getöteten Tieren obliegt den jeweils zuständigen Behörden in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Frage 14: Werden bei der amtlichen Probennahme zur Untersuchung auf Geflügelgrippe Gegenproben genommen? zu Frage 14: Art und Anzahl der Proben sind in den spezifischen gesetzlichen Grundlagen zur Geflügelpestbekämpfung definiert. Bei der amtlichen Probennahme zur Untersuchung auf Geflügelpest werden keine Gegenproben genommen. Bei nicht negativen Ergebnissen werden die Proben/Präparationen an das Nationale Referenzlabor am FLI zur Abklärung /Differenzierung gesandt. Im LLBB werden alle nicht untersuchten Proben (Restproben), Aufbereitungen /Präparationen u.ä. für eventuelle Nachuntersuchungen entsprechend den Normen der Akkreditierung zurückgehalten. Alle mit einem nicht negativen Ergebnis untersuchten Proben sind im LLBB archiviert.