Landtag Brandenburg Drucksache 6/6711 6. Wahlperiode Eingegangen: 31.05.2017 / Ausgegeben: 06.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2683 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6541 Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 2583 – Windenergieanlagen Nauener Platte Landtagsdrucksache 6/6298 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Antwort (Drucksache 6/6485) auf die Kleine Anfrage „Windenergieanlagen Nauener Platte“ weist die Landesregierung darauf hin, dass die aufgeführten Nummern der Windkraftanlagen nicht bekannt bzw. zuzuordnen sind. Daher wird dieser Anfrage eine Karte des WEG 13 beigefügt, auf der insgesamt 12 Standorte von Windkraftanlagen rosa markiert sind. Diese Windkraftanlagen müssen vom LfU identifizierbar sein. Bei diesen 12 Windkraftanlagen handelt es sich um jene, die dem Ort Falkenrehde am nahesten stehen und somit das Wohlbefinden der Bürger aufgrund der Geräuschemission am meisten beeinträchtigen. Die Fragen aus der ursprünglichen Kleinen Anfrage werden hiernach bekräftigt. Vorbemerkung der Landesregierung: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine gebundene Verwaltungsentscheidung, auf die nach § 6 Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Genehmigung darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen verbunden werden, die zur Sicherstellung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind. Die Anordnung von Nachweismessungen nach der Errichtung oder Wiederholungsmessungen zur Überprüfung der Einhaltung von aus Vorsorgegründen festgelegten Kontrollwerten ist nur in bestimmten Fällen erforderlich, um die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte im Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2013 festgestellt, dass es nicht auf der Hand liege, dass Windenergieanlagen (WEA) im Dauerbetrieb dazu neigen, ihr akustisches Verhalten zu ändern. Es bedürfe daher im Einzelfall einer positiven Feststellung, um die Anordnung von Kontrollwerten zu rechtfertigen, auf deren Grundlage Nachweismessungen erst gefordert werden können. Es dürfen daher nur in begründeten Einzelfällen Nachweismessungen - als Emissionsmessungen - an einzelnen WEA angeordnet werden. Wiederholungsmessungen dürfen gem. § 28 BImSchG nur im Einzelfall angeordnet werden, wenn dies aufgrund der Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen erforderlich ist. Aufgrund der dargestellten Rechtslage enthält nicht jeder Genehmigungsbescheid für WEA eine Anordnung zur Nachweismessung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6711 - 2 - Die Veröffentlichung von Auszügen aus Genehmigungsbescheiden ohne Anhörung des Genehmigungsinhabers könnte diesen in seinen Rechten verletzen. Entsprechende Kopien können der Antwort daher nicht beigefügt werden. Die erfragten Auflagen der Genehmigungsbescheide werden in den Antworten inhaltlich dargestellt. Frage 1: Welche Anforderungen hinsichtlich Erst- und Nachfolgemessungen zu Immissionswerten gab es im Genehmigungsbescheid für die 12 markierten Windkraftanlagen? Bitte entsprechende Kopien dieser Passagen aus den Genehmigungsbescheiden der Antwort beifügen. zu Frage 1: In Anlage 1 sind die von der Anfrage betroffenen Windenergieanlagen (WEA) im Windeignungsgebiet 13 (WEG 13) - Nauener Platte Ost - aufgelistet. Für die 12 WEA wurden 5 Genehmigungsbescheide an vier verschiedene Betreibergesellschaften erteilt. Die beiliegende Karte (Anlage 3) zeigt die Lage der einzelnen WEA im WEG 13 und Zuordnung zu den Genehmigungsinhabern. Im Genehmigungsbescheid Nr. G-6-35/01 vom 04.02.2003 zu Errichtung und Betrieb von insgesamt 4 WEA der Breeze Three Energy GmbH & Co. KG, hier betroffen WEA Nr. 0003 und Nr. 0004 wurde festgelegt, dass an bestimmten Immissionsorten kein der WEA zuzuordnender Einzelton hervorgerufen werden darf. Die Genehmigungsbehörde hat sich die Anordnung einer Nachweismessung vorbehalten. Im Genehmigungsbescheid Nr. 045.00.00/03 vom 23.12.2004 zu Errichtung und Betrieb von insgesamt 8 WEA der e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH, hier betroffen WEA Nr. 0004, Nr. 0005, Nr. 0006, Nr. 0007 und Nr. 0008 wurde festgelegt, dass an einem Immissionsort die durch die WEA verursachten Schallimmissionsbeiträge 33 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreiten dürfen. Es wurde eine Nachweismessung frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme sowie die wiederkehrende Messung alle 3 Jahre angeordnet. Im Genehmigungsbescheid Nr. 056.00.00/07 vom 18.08.2008 zu Errichtung und Betrieb von insgesamt 16 WEA der SWM Windpark Havelland GmbH & Co. WP, hier betroffen WEA Nr. 0013 und Nr. 0014, wird die Nachweismessung für die anlagenbezogenen Immissionsgrenzwerte frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme angeordnet. Im Genehmigungsbescheid Nr. 039.00.00/08 vom 20.05.2009 zu Errichtung und Betrieb von insgesamt 2 WEA der Ketzin Green Energy GmbH & Co. KG, hier betroffen WEA Nr. 0001 und Nr. 0002 wurden die Nebenbestimmungen zur Nachweismessung vom Verwaltungsgericht Potsdam nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2013 aufgehoben. Im Genehmigungsbescheid Nr. 028.00.00/07 vom 26.09.2007 zu Errichtung und Betrieb von 1 WEA der Ketzin Green Energy GmbH & Co. KG, hier betroffen WEA Nr. 0003 waren keine Regelungen zur Einhaltung der Anforderungen zum Schallschutz erforderlich, da deren Einhaltung entsprechend dem Antrag sichergestellt war. Frage 2: Wurden alle geforderten Messungen für diese aufgeführten Windkraftanlagen termingerecht vorgenommen? Frage 3: Welche Ergebnisse gab es hierzu? Bitte tabellarische Auflistung je Windkraftanlage vornehmen. zu Fragen 2 und 3: Der Stand der Erfüllung der Auflagen ist der Anlage 2 zu entnehmen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6711 - 3 - Die Auflistung von Messergebnissen für einzelne Windenergieanlagen ist im Zusammenhang mit Immissionsmessungen nicht möglich, da bei einer Immissionsmessung die Geräuscheinwirkung aller Windenergieanlagen eines Genehmigungsbescheides auf einen Immissionsort gemessen wird. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Windenergieanlagen ist dabei nicht möglich. Die Vermessung von Einzelanlagen findet mittels Emissionsmessung statt, dadurch kann der jeweils vermessenen Anlage ein konkreter Schallleistungspegel zugeordnet werden. Diese Methode wird seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 angewandt. Die hier betroffenen Genehmigungsbescheide wurden vor diesem Urteil erlassen. Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 Anlage 1 zur KA 2683 Tabelle Genehmigungsbescheide Betriebsstätten -Nr. Anlage-Nr. Genehmigung Nr. Anlagentyp Betreiber Inbetriebnahme 60632500000 0003 G-6-35/01 Enercon E-66 Breeze Three Energy GmbH & Co. KG 22.10.2003 60632500000 0004 G-6-35/01 Enercon E-66 Breeze Three Energy GmbH & Co. KG 22.10.2003 60633010000 0004 045.00.00/03 Nordex N 90 e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH 18.01.2006 60633010000 0005 045.00.00/03 Nordex N 90 e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH 18.01.2006 60633010000 0006 045.00.00/03 Nordex N 90 e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH 18.01.2006 60633010000 0007 045.00.00/03 Nordex N 90 e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH 18.01.2006 60633010000 0008 045.00.00/03 Nordex N 90 e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH 18.01.2006 60633420000 0013 056.00.00/07 Enercon E-82 SWM Windpark Havelland GmbH & Co. WP 26.07.2010 60633420000 0014 056.00.00/07 Enercon E-82 SWM Windpark Havelland GmbH & Co. WP 26.07.2010 60633520000 0001 039.00.00/08 Vestas V 90 Ketzin Green Energy GmbH & Co. KG 31.12.2013 60633520000 0002 039.00.00/08 Vestas V 90 Ketzin Green Energy GmbH & Co. KG 31.12.2013 60633520000 0003 028.00.00/07 Vestas V 90 Ketzin Green Energy GmbH & Co. KG 31.12.2013 Anlage 2 zur KA 2683 Messergebnisse Betriebsstätten -Nr. Anlage- Nr. Genehmigung- Nr. Ergebnisse von Nachweismessungen 60632500000 0003 G-6-35/01 Messung nur bei Anlass. Ein Anlass für eine entsprechende Messanordnung liegt dem LfU bisher nicht vor. 60632500000 0004 G-6-35/01 60633010000 0004 045.00.00/03 Auflage bisher nicht erfüllt. 60633010000 0005 045.00.00/03 60633010000 0006 045.00.00/03 60633010000 0007 045.00.00/03 60633010000 0008 045.00.00/03 60633420000 0013 056.00.00/07 Das Schalltechnische Gutachten einer zugelassenen Messstelle weist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den relevanten Immissionsostern fristgerecht nach. Der Messbericht liegt im LfU vor. 60633420000 0014 056.00.00/07 60633520000 0001 039.00.00/08 Änderungsbescheid vom 02.10.2014 hebt betreffende NB nach Klage auf. 60633520000 0002 039.00.00/08 60633520000 0003 028.00.00/07 Keine Nachweismessung gefordert. Breeze Three Energy GmbH & Co. KG (Enercon E-66) e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH (Nordex N 90) SWM Windpark Havelland GmbH & Co. WP (Enercon E-82) Ketzin Green Energy GmbH & Co. KG (Vestas V 90) Keine weitere Legendeninformationen vorhanden. 4 km N Behörde Referat Karte erzeugt am erzeugt durch Inhalt Maßstab Koordinatensystem LfU T26, Groß Glienicke Brandenburg (Admin) 11.5.2017 Strunk, Simon Kleine Anfrage 2683 1 : 25000 EPSG:ETRS89 / UTM zone 33N © LfU Anlage 3 zur KA 2683