Landtag Brandenburg Drucksache 6/6712 6. Wahlperiode Eingegangen: 01.06.2017 / Ausgegeben: 06.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2677 des Abgeordneten Sven Schröder (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6534 Einhaltung des Waldgesetzes zur Umsetzung von Waldschutzmaßnahmen gegen die Kiefernbuschhornblattwespe Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Herzberger Rundschau vom 5. April 2017 war zu lesen, dass bei der Winterbodensuche nach den Kokons der Kiefernbuschhornblattwespe erneut eine hohe Dichte festgestellt wurde. Bereits im Jahr 2016 hat die Kiefernbuschhornblattwespe etwa 5.000 ha Kiefernwald allein im Landkreis Elbe-Elster stark geschädigt. Da aus den Kokons bis in den Juli / August die Wespen schlüpfen können, muss ein erheblicher Aufwand getrieben werden, um den Schlupf der Wespen nicht zu verpassen und schnell handeln zu können. Nach Information der unteren Forstbehörde sind die Kosten für den Pflanzenschutz mit ca. 80 €/ha deutlich geringer als die zu erwartenden Verluste allein aus dem geringeren Holzzuwachs. Gemäß § 19 Abs. 2 LWaldG ist der Waldbesitzer verpflichtet, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Die Überwachung der Waldschutzsituation in den Wäldern aller Eigentumsformen obliegt gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 7 LWaldG der unteren Forstbehörde. Die untere Forstbehörde ermittelt in Zusammenarbeit mit dem Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde die Schadschwelle für den Befall durch die Kiefernbuschhornblattwespe , der eine Bekämpfung erforderlich macht. Im Jahr 2016 wurden die Waldbesitzer durch Schreiben der unteren Forstbehörde unter Androhung von Zwangsmaßnahmen darauf verpflichtet, nachweislich Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Bekämpfung der Kiefernbuschhornblattwespe ist nur das Mittel „Karate Forst flüssig“ für die Bekämpfung aus der Luft zugelassen. Der Einsatz dieses Mittels bedarf der Zustimmung durch die Naturschutzbehörde. Im Jahr 2016 hat der Naturschutz aber auf 2.200 ha der betroffenen Kiefernforsten der Bekämpfung der Wespe nicht zugestimmt. Damit kann die Wespe ungestört die Kiefern schädigen und sich vermehren. Wenn keine flächendeckende Bekämpfung erfolgen darf, wird sich die Wespe in den kiefernreichen Forsten im Süden Brandenburgs immer weiter ausbreiten. Das kommt den Zielstellungen des Naturschutzes zum Waldumbau entgegen, der die Kiefernkulturen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Schäden für die betroffenen Eigentümer und die damit verbundenen Eingriffe in das Eigentum beseitigen möchte. Vorbemerkung der Landesregierung: Eine Gefährdung durch den Larvenfraß der Kiefernbuschhornblattwespe ist nur gegeben, wenn ein Schlupf der Larven erfolgt. Gegenwärtig Landtag Brandenburg Drucksache 6/6712 - 2 - liegt die Schlupfbereitschaft der in den Kokons ruhenden Larven bei unter 2 %. Darüber hinaus wird bei den Kontrollen der im Boden liegenden Kokons eine zunehmende Parasitierung festgestellt. Somit ist gegenwärtig von einer Ausbreitung der Kiefernbuschhornblattwespe nicht auszugehen. Frage 1: Welche Informationen liegen der Landesregierung zum möglichen Ausmaß des Befalls durch die Kiefernbuschhornblattwespe in den Landkreisen des Landes Brandenburg im Jahr 2017 vor (bitte Aufstellung nach Landkreisen). zu Frage 1: Bei der Auswertung der Winterbodensuche im Februar 2017 wurden kritische Werte bei den im Boden gefundenen Kokons der Kiefernbuschhornblattwespe in den Oberförstereien Herzberg, Hohenleipisch, Calau und Senftenberg festgestellt. Diese befinden sich in den Grenzen der Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz. Frage 2: Bereits 2016 war in Teilen Brandenburgs ein starker Befall mit der Kiefernbuschhornblattwespe zu verzeichnen. Wieviel ha Forst war in den betroffenen Landkreisen 2016 befallen? zu Frage 2: Im Herbst 2016 wurde an Hand von Satellitenaufnahmen auf 27.130 ha Nadelverluste durch den Fraß der Blattwespen festgestellt. Davon waren 1.368 ha durch Kahlfraß (Nadelverlust >90 %) betroffen. Frage 3: Ist die Kiefernbuschhornblattwespe ein Forstschädling der 2016 erstmals in Brandenburg in wirtschaftlich bedeutendem Umfang aufgetreten ist? Wenn nein, wann trat die Kiefernbuschhornblattwespe erstmals in welchem Landkreis in einem wirtschaftlich beachtenswertem Umfang auf? zu Frage 3: Einen Befall in dieser Größenordnung gab es in Brandenburg seit 1980 erstmalig . 1990 und 2009 gab es kleinflächige Befallsgebiete in Süd-Brandenburg. Frage 4: Ab welchem Monat ist eine wirksame Bekämpfung der Kiefernbuschhornblattwespe in der Regel möglich? zu Frage 4: Es ist nur eine wirksame Bekämpfung der Larven möglich. In Abhängigkeit von der Schlupfbereitschaft kann dies in den Monaten Mai bis September der Fall sein. Frage 5: Der Schlupf der Wespen erfolgt in mehreren Intervallen im Jahresverlauf. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um dieser Besonderheit der Kiefernbuschhornblattwespe gerecht zu werden? zu Frage 5: In den Gebieten, in denen erhöhte Werte bei der Winterbodensuche festgestellt wurden, erfolgen regelmäßige Nachuntersuchungen. Im Labor werden die Schlupfbereitschaft und die Parasitierung der Kokons überprüft. Frage 6: Wurden infolge des Befalls durch die Kiefernbuschhornblattwespe bereits Kiefernforsten wirtschaftlich vernichtet? Wenn ja, wie groß ist der wirtschaftliche Schaden auf welcher Fläche (bitte nach Landkreisen)? zu Frage 6: Wirtschaftliche Einbußen, die durch eventuelle Zuwachsverluste entstehen können, werden nicht erfasst. Ob es zu einem flächigen Absterben der Bäume kommt, Landtag Brandenburg Drucksache 6/6712 - 3 - kann zurzeit noch nicht beurteilt werden. Die Kiefer besitzt ein sehr hohes Regenerationsvermögen . In Abhängigkeit von der Witterung der nächsten zwei bis drei Jahre und dem Auftreten von Sekundärschädlingen kann es zum erhöhten Absterben einzelner Bäume bis hin zu Bestandesverlusten, insbesondere in den Kahlfraßflächen, kommen. Frage 7: Hat die Landesregierung vorsorglich Maßnahmen ergriffen, um die weitere Ausbreitung der Kiefernbuschhornblattwespe im Süden Brandenburgs infolge unterlassener Bekämpfungsmaßnahmen zu verhindern? Wenn ja, welche Maßnahmen durch welche Behörde? zu Frage 7: Es erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Kiefernbuschhornblattwespe (siehe Antwort zu Frage 5) durch die untere Forstbehörde. Die Ergebnisse der Überwachung entscheiden über die Notwendigkeit von Pflanzenschutzmaßnahmen. Frage 8: Wie lange dauert das Verfahren von der Feststellung einer Notwendigkeit zur Bekämpfung der Kiefernbuschhornblattwespe auf einer Fläche bis zur Genehmigung des Mitteleinsatzes durch die Naturschutzbehörde für diese Fläche? zu Frage 8: Im Regelfall sind die Anträge für einen geplanten Pflanzenschutzmitteleinsatz sechs Wochen vorher an die zuständige Naturschutzbehörde zu geben. In bestimmten Ausnahmefällen soll diese Frist zukünftig auf vier Wochen verkürzt werden können. Frage 9: Wieviel Zeit wird nach der Genehmigung des Mitteleinsatzes noch für die Ausschreibung , Vergabe und Ausführung der Bekämpfungsmaßnahmen aus der Luft benötigt? zu Frage 9: Die Vorbereitung der Maßnahme (Ausschreibung, Vergabe) erfolgt parallel zur Beantragung bei der Naturschutzbehörde. Nach der Entscheidung der Naturschutzbehörde ist eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, dafür wird ca. eine Woche benötigt. Frage 10: Auf welcher gesetzlichen Grundlage setzt die Landesregierung das Landeswaldgesetz in Teilen des Waldes außer Kraft, wenn aufgrund einer Versagung der Naturschutzbehörde zum Einsatz des Bekämpfungsmittels „Karate Forst flüssig“ Schäden am Eigentum Wald entstehen? zu Frage 10: Soweit Pflanzenschutzmittel auf Flächen ausgebracht werden sollen, die sich in Naturschutzgebieten befinden, ergibt sich das Verbot des Pflanzenschutzmitteleinsatzes aus der jeweiligen Schutzgebiets-Verordnung. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur unter den Voraussetzungen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) möglich . Zudem unterliegt der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Natura 2000-Gebieten einer Prüfung auf Verträglichkeit nach § 34 Absatz 1 BNatSchG. Ist das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung negativ, können die Maßnahmen nur nach Maßgabe des § 34 Absatz 3 BNatSchG genehmigt werden. Frage 11: Wie wird die Landesregierung die Waldeigentümer entschädigen, wenn diese an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gehindert werden und dadurch die in dem Schreiben der unteren Forstbehörde genannten Schäden erleiden zu Frage 11: Die Voraussetzungen für eine Entschädigung sind in § 68 BNatSchG geregelt .