Landtag Brandenburg Drucksache 6/6746 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.06.2017 / Ausgegeben: 12.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2658 des Abgeordneten Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6483 Ausweisung von großen Neubaugebieten im direkten Umfeld des Flughafen BER – für Profit der Entwickler wird Gesundheit der Menschen geopfert Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hat nach einem Zeitungsbericht vom 05.04.17 in der MAZ beschlossen, dass in Mahlow Nord ein neues Baugebiet „Wohnbauvorhaben Waldblick Süd“ ausgewiesen wird. Die Gemeinde und der Projektentwickler wissen genau, wie furchtbar der Fluglärm dort aufgrund der Nähe zum Flughafen BER wird. Beide spekulieren offenbar auf die Gutgläubigkeit und Ahnungslosigkeit der Menschen. Auch der Projektentwickler Mahngold macht Geschäfte auf dem Rücken gutgläubiger Menschen, wenn er laut Zeitungsbericht behauptet es würde nicht so schlimm werden mit dem Fluglärm, die Flugzeuge würden leiser und starteten vielleicht steiler. Das ist ganz besonders verwerflich vor dem Hintergrund, dass die Menschen in Mahlow Nord nach Veröffentlichung der Umfliegung „Alternative 4“ des Ortszentrums von Blankenfelde -Mahlow in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durch die DFS zwar von der Belastung her zum Nachschutzgebiet zählen, aber trotzdem keinen Anspruch auf Schallschutz nach dem Planfeststellungsbeschluss haben werden. Den dort heißt es, dass nur diejenigen Schallschutz bekommen, wo die Flächen bereits am Stichtag 15.05.2000 bebaut waren oder bebaubar gewesen wären. Das ist hier nicht der Fall, da es sich nach Flächennutzungsplan der Gemeinde noch heute um einen planungsrechtlichen Außenbereich handelt , der erst jetzt rechtlich zu Bauland gemacht werden soll. Die Menschen werden also dort hin gelockt und ganz bewusst dem zukünftigen Dauerlärm ausgeliefert! Frage 1: Liegt das geplante Baugebiet „Wohnbauvorhaben Waldblick Süd“ ganz oder teilweise in Tag- oder Nachtschutzgebiet? zu Frage 1: Das Plangebiet liegt außerhalb der im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzten Schutzgebiete. Frage 2: Wird das geplante Baugebiet „Wohnbauvorhaben Waldblick Süd“ zukünftig ganz oder teilweise in Tag- oder Nachtschutzgebiet liegen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6746 - 2 - zu Frage 2: In Abhängigkeit der Entwicklung der Dauerschallpegel sind die Schutzgebiete neu auszuweisen, wenn sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändert. Ob diese Entwicklung für das Plangebiet eintreten kann, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend bewertet werden, da dieses Flugverfahren zur Zeit noch nicht vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt wurde. Frage 3: Können Gesundheitsbeeinträchtigungen für Menschen in Wohnungen/Häusern in diesem Wohngebiet durch Überflüge ausgeschlossen werden? zu Frage 3: Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Fluglärm für Menschen sind aus heutiger Sicht in dem Plangebiet nicht zu erwarten. Siehe auch Antworten zu Fragen 2, 4, 5 und 7. Frage 4: Seit wann ist die Nord-Umfliegung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow der Gemeinsamen Landesplanung (GL) bekannt und warum ist nicht schon längst der Landesentwicklungsplan LEP BB den aktuellen Entwicklungen angepasst worden und der Bereich zwischen Lichtenrade und Mahlow im Wesentlichen als Freifläche (wie in vorherigen Landesentwicklungsplänen ) dargestellt worden? Frage 5: Hätte bereits im Aufstellungsverfahren des LEP BB die Nordumfliegung berücksichtigt werden müssen und das Wohngebiet niemals landesplanerisch ausgewiesen werden dürfen? zu Fragen 4 und 5: Im LEP B-B ist im angesprochenen Bereich zwischen dem Berliner Ortsteil Lichtenrade und dem Brandenburger Ortsteil Mahlow die im LEP FS festgelegte Planungszone Siedlungsbeschränkung nachrichtlich übernommen und die raumordnerische Kategorie „Gestaltungsraum Siedlung“ festgelegt worden. Aufgrund ihrer Belegenheit entlang der SPNV-Achse ist in diesem Bereich die Siedlungsnutzung raumordnerisch grundsätzlich verträglich. Ob hieraus im Weiteren ein Wohngebiet entwickelt wird, entscheidet die Standortkommune im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit. Allerdings hat dabei der kommunale Träger der Bauleitplanung dann in einem weiteren Schritt fachrechtliche Restriktionen zu beachten, die durch die Festlegungen des LEP B-B nicht aufgehoben werden. So hat er selbstverständlich die Pflicht, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Dazu gehört auch die Lärmvorsorge. Demzufolge sind die Lage der An- und Abflugrouten und die daraus resultierenden möglichen Belastungen durch Fluglärm in die planerische Abwägung einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund gab es auch keine Veranlassung, die vorgesehenen raumordnerischen Festlegungen in der Erarbeitungsphase des LEP B-B zu modifizieren oder den LEP B-B seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2009 in dieser Hinsicht fortzuschreiben. Frage 6: Handelt es sich insofern um eine Planaussage, die als rechtsunwirksam oder rechtsfehlerhaft zu bezeichnen sind, da der Plan durch einen vollständigen Abwägungsausfall gekennzeichnet ist? zu Frage 6: Nein. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6746 - 3 - Frage 7: Können Flugrouten, die der Entlastung der zentralen Ortslage dienen, auch am Tage das potentielle Baugebiet belasten oder können derartige Flugrouten vollständig und gesichert ausgeschlossen werden? zu Frage 7: Die Festsetzung von Flugverfahren erfolgt durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach Beantragung durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS). Das BAF entscheidet bei der Festsetzung von Flugverfahren auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Fluglärms und der Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Im Verfahren zur Planfeststellung wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf benachbarte Gebiete bewertet. Ein Ausschluss des Überfliegens des Plangebiets ist nicht erfolgt. Frage 8: Hat der Bauherr in diesem Gebiet Anspruch auf baulichen Schallschutz? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Und aus welchem Budget wird dieser bauliche Schallschutz finanziert werden (müssen)? zu Frage 8: Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Tag- oder Nachtschutzgebiete hat einen Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen für im Planfeststellungsbeschluss näher bestimmte Räume, wenn das Grundstück am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war. Außerhalb der Schutzgebiete besteht ein Anspruch eines Eigentümers eines Grundstücks , das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, auf Schallschutzvorrichtungen, wenn das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen durch eine Geräuschmessung außen nachgewiesen wird. Die Kosten für die nach dem Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Schallschutzvorrichtungen sind von den Vorhabenträgern zu erstatten. Soweit für die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld keine Verpflichtung besteht, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an Räumen in den zu errichtenden Gebäuden Sorge zu tragen und das Baugebiet (teilweise) in einem Lärmschutzbereich gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) liegt, dürfen dort zulässige Wohnungen gemäß § 6 FluglärmG nur errichtet werden, sofern sie den Schallschutzanforderungen der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-lärm (Flugplatz -Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV) genügen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß der 2. FlugLSV besteht nur, soweit bei Festsetzung (ggf. Neufestsetzung) eines Lärmschutzbereichs die darin liegenden Wohnungen bereits errichtet sind. Zahlungspflichtig wäre gemäß § 12 FluglärmG dann die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH. Soweit ein solcher Anspruch nicht besteht, trägt der jeweilige Bauherr die notwendigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß der 2. FlugLSV. Außerhalb eines Lärmschutzbereiches gemäß § 4 FluglärmG bestehen keine besonderen Schallschutzanforderungen an die Errichtung von Wohnungen gemäß § 6 FluglärmG. Frage 9: Würde der Planverfasser, die Gemeinde, für baulichen Schallschutz aufkommen müssen, da nach dem Baugesetzbuch gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse zu gewährleisten sind? zu Frage 9: Nach den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. dem Fluglärm G bestehen keine Verpflichtungen der Gemeinde zur Kostenerstattung von Schallschutzvorrichtungen . Landtag Brandenburg Drucksache 6/6746 - 4 - Frage 10: Würde die säumige Gemeinsame Landesplanung die Verantwortung für die fehlerhafte Planung des LEP BB übernehmen und Schallschutzkosten zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse übernehmen müssen? zu Frage 10: Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen. Frage 11: Wird die FBB von ihrem präventivem Abwehrrecht Gebrauch machen und gegen die Festlegung von Wohngebieten in den Einflugschneisen Einspruch einlegen? zu Frage 11: Nach Angaben der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH nimmt diese bei der räumlichen Planung sowohl auf Landesebene als auch auf kommunaler Ebene im Rahmen der Beteiligung im Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte Stellung. Frage 12: Oder werden die in diesem neuen Baugebiet entstehenden Häuser ohne baulichen Schallschutz gebaut und bleiben sie dauerhaft ungeschützt? zu Frage 12: Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Frage 13: Ist der Bauherr verpflichtet Schallschutz im Äquivalent zu dem nach dem Planfeststellungsbeschluss einzubauen? zu Frage 13: Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin- Schönefeld enthält keine Verpflichtungen an Grundstückseigentümer im Umfeld des Verkehrsflughafens zum Einbau von Schallschutzvorrichtungen. Soweit für die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld keine Verpflichtung besteht, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an Räumen in den zu errichtenden Gebäuden Sorge zu tragen und die baulichen Anlagen oder Wohnungen in einem Lärmschutzbereich gemäß § 4 FluglärmG liegen, bemessen sich die Schallschutzanforderungen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV). Frage 14: Wird dieses Baugebiet „Wohnbauvorhaben Waldblick Süd“ zukünftig ganz oder teilweise von „alternativen Flugrouten“ der DFS zur Entlastung der so genannten Mehrfachbelasteten Anwohner überflogen werden? Wenn ja wie oft durchschnittlich pro Tag und pro Nacht und bei welcher durchschnittlichen Höhe (nach DFS-Berechnungen)? zu Frage 14: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.