Datum des Eingangs: 20.02.2015 / Ausgegeben: 25.02.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/675 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 248 des Abgeordneten Thomas Domres Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/538 Kupieren von Ferkelschwänzen und Hühnerschnäbeln in der Tierhaltung Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 248 vom 02.02.2015: In der intensiven Tierhaltung werden Schwänze von Ferkeln und Schnabelspitzen von Hühnern amputiert, um zu vermeiden, dass sich die Tiere gegenseitig Verletzungen zufügen. Diese Praxis steht im Konflikt mit dem Tierschutz und wird in der Öffentlichkeit zunehmend kritisch diskutiert. Die Zulässigkeit von Eingriffen am Tier, zu denen auch die hier genannten Amputationen gehören, ist in § 5 und § 6 des Tierschutzgesetzes geregelt. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist das Kürzen von Schwänzen bei Ferkeln erlaubt, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Wie wird die Einhaltung dieser Voraussetzung in Brandenburg kontrolliert? Gibt es eine Anzeigeoder Genehmigungspflicht? 2. Wenn ja, welche Behörde ist dafür zuständig? Wie viele Fälle (Zahl der Tierhalter) wurden in den letzten drei Jahren überprüft bzw. genehmigt? 3. Nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes kann die zuständige Behörde das Kürzen von Schnabelspitzen bei Geflügel erlauben, wenn der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Welche Behörde ist für diese Erlaubnis zuständig? 4. Wie viele Genehmigungen für wie viele Tierhalter wurden in den letzten drei Jahren erteilt und wie viele versagt? Wie lange sind die Genehmigungen üblicherweise befristet? 5. Welche konkreten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Genehmigungen erteilt werden? Gibt es landesweit einheitliche Kriterien zu den Genehmigungsvoraussetzungen ? 6. Welche gesetzgeberische Befugnis hat das Land nach Auffassung der Landesregierung , Verbote zum Kupieren von Schwänzen und Schnäbeln abweichend vom Tierschutzgesetz zu regeln? Bitte begründen. Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist das Kürzen von Schwänzen bei Ferkeln erlaubt, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Wie wird die Einhaltung dieser Voraussetzung in Brandenburg kontrolliert? Gibt es eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht? zu Frage 1: Das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln unterliegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetztes weder einer Anzeige noch Genehmigungspflicht. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der risikoorientierten Überwachung überprüft . Frage 2: Wenn ja, welche Behörde ist dafür zuständig? Wie viele Fälle (Zahl der Tierhalter) wurden in den letzten drei Jahren überprüft bzw. genehmigt? zu Frage 2: Für die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzrechts sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. In den Jahren 2012 bis 2014 wurden 261 Schweinehalter tierschutzrechtlich kontrolliert. Frage 3: Nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes kann die zuständige Behörde das Kürzen von Schnabelspitzen bei Geflügel erlauben, wenn der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Welche Behörde ist für diese Erlaubnis zuständig? zu Frage 3: Für die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzrechts, einschließlich der Erlaubniserteilung nach § 6 Abs. 3 Tierschutzgesetz, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Frage 4: Wie viele Genehmigungen für wie viele Tierhalter wurden in den letzten drei Jahren erteilt und wie viele versagt? Wie lange sind die Genehmigungen üblicherweise befristet? zu Frage 4: In den letzten drei Jahren wurde mangels Anträgen von Tierhaltern eine Erlaubnis zum Schnabelkürzen weder erteilt noch versagt. Frage 5: Welche konkreten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Genehmigungen erteilt werden? Gibt es landesweit einheitliche Kriterien zu den Genehmigungsvoraussetzungen ? zu Frage 5: Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis des Schnabelkürzens sind in § 6 Abs. 3 Tierschutzgesetz festgelegt. Die Erlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Unerlässlichkeit des Eingriffs muss vom Tierhalter glaubhaft und mit konkretem Bezug zu seinem eigenen Betrieb dargelegt werden. Die Behörde entscheidet über die Erlaubnis nach Prüfung der vom Tierhalter dargelegten Sachverhalte . Einheitliche Kriterien, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen müssen, existieren derzeit in Brandenburg mangels Notwendigkeit nicht. Frage 6: Welche gesetzgeberische Befugnis hat das Land nach Auffassung der Landesregierung , Verbote zum Kupieren von Schwänzen und Schnäbeln abweichend vom Tierschutzgesetz zu regeln? Bitte begründen. zu Frage 6: Das Tierschutzrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 des Grundgesetzes. Da der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch das Tierschutzgesetz und verschiedene Verordnungen Gebrauch gemacht hat, hat die Landesregierung keine gesetzgeberische Befugnis, Verbote zum Kupieren von Schwänzen und Schnäbeln abweichend vom Tierschutzgesetz zu regeln.