Landtag Brandenburg Drucksache 6/6797 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.06.2017 / Ausgegeben: 19.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2713 des Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6630 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung DS 6/6439 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche weiteren Asylverfahren sind mit der Antwort auf Frage 1 gemeint? zu Frage 1: Die Formulierung „weiteren Asylverfahren“ stellt auf die Tatsache ab, dass die in der Statistik erwähnten abgelehnten Asylbewerber inzwischen einen Asylfolgeantrag gestellt haben können und sich insoweit erneut in einem Asylverfahren befinden. Frage 2: Warum werden im Falle der fehlenden Reisedokumente nicht zeitnah Ersatzdokumente zwecks Abschiebung ausgestellt? zu Frage 2: Voraussetzung für die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern ist die geklärte Identität des Betroffenen sowie die Rückübernahmebereitschaft des Herkunftslandes . Liegt für eine ausreisepflichtige Person kein Dokument vor, das die Identität des Betroffenen belegt, ist die Identität mit Hilfe des - vom Ausländer benannten - Herkunftsstaates aufzuklären. Ziel dieses Prozesses ist die Ausstellung entsprechender Reisedokumente (z. B. Pass oder Passersatz). Ohne diese ist die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG). Wesentliche Hindernisse bei der Ausstellung von Passersatzpapieren bestehen nach Auffassung der Landesregierung in der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen sowie der mangelnden Zusammenarbeit einiger Zielstaaten bei der Identifizierung eigener Staatsangehöriger . Frage 3: Was ist unter „Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen“ (Antwort auf Frage 2) zu verstehen? zu Frage 3: Auf der Grundlage des § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG können Duldungen aus verschiedenen Grün-den erteilt werden. Nicht alle Duldungsgründe werden im Ausländerzentralregister (AZR) separat er-fasst und ausgewiesen. Der AZR-Eintrag „Duldung […] aus sonstigen Gründen“ umfasst alle Duldungsgründe, die nicht explizit im AZR ausgewiesen sind.