Landtag Brandenburg Drucksache 6/6799 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.06.2017 / Ausgegeben: 19.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2707 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6613 Situation in den Justizvollzugsanstalten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Nach Medienberichten steht der Brandenburger Justiz eine große Welle an Pensionierungen bevor. Angesichts der ohnehin schon geringen Personalstärken in den Justizvollzugsanstalten werden daher Sicherheitsbedenken bei der Überwachung der Strafgefangenen deutlich. Gleichzeitig ist hiervon sowohl die Vollstreckung der Haftstrafen als auch der zeitnahe Haftantritt nach einer Verurteilung betroffen. Frage 1: Wie viele Justizvollzugsangestellte würden benötigt, um sofort eine Vollbesetzung der JVAs zu garantieren? Zu Frage 1: Es wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „Justizvollzugsangestellte “ alle Bediensteten des Justizvollzuges - also Tarifbeschäftigte und Beamte gleichermaßen - umfasst, und mit der „Vollbesetzung“ die Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten mit Inhaftierten angesprochen wird. Die derzeitige Auslastung der Belegungsfähigkeit (=1552 Haftplätze) mit 84 % (= 1300 Haftplätze - Stichtag: 24. Mai 2017) liegt nicht an fehlendem Personal zur Betreuung der Inhaftierten. Wäre mit heutigem Stand die entsprechende Anzahl an Inhaftierten vorhanden , würden die im Einzelplan 04 Kapitel 04050 für das Jahr 2017 für Personal etatisierten Planstellen und Stellen einschließlich der kw-Stellen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs ausreichen. Frage 2: Wie viele Plätze in der Justizvollzugsanstalt können nicht sofort besetzt werden? Zu Frage 2: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Bei einer Belegungsquote von 90 % gelten Justizvollzugsanstalten üblicherweise als ausgelastet (Einhaltung der Trennungsgrundsätze, erforderliche Bau- und Renovierungsarbeiten etc.). Dementsprechend sind 6 % der Haftplätze nicht besetzt. Frage 3: Warum nicht? Zu Frage 3: Die entsprechende Anzahl an Inhaftierten ist nicht vorhanden. Frage 4: Wie lang wartet ein zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilter (alle Fälle) in Brandenburg durchschnittlich auf den Haftantritt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6799 - 2 - Zu Frage 4: Valide statistische Daten zu der Dauer zwischen dem Eintritt der Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wurde, und dem Strafantritt liegen nicht vor. Allgemein lässt sich feststellen: Befindet sich eine verurteilte Person bereits in Untersuchungshaft oder in Strafhaft in anderer Sache, schließt sich die Vollstreckung aus einem aktuellen Urteil in der Regel unmittelbar an. Befindet sich eine verurteilte Person noch nicht in Haft, erfolgt nach Urteilsrechtskraft die Ladung zum Strafantritt mit einer Gestellungsfrist von zwei Wochen; die Erstellung des Ladungsschreibens hängt unter anderem davon ab, wann die zuständige Vollstreckungsbehörde vom Gericht die Akten oder eine Urteilsausfertigung erhält. In der Regel ist das innerhalb von drei Monaten nach dem Hauptverhandlungstermin der Fall. Tritt eine geladene Person die Haft ohne Begründung nicht an, wird ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen . Frage 5: Was ist der Grund für eine eventuelle Verzögerung? Zu Frage 5: Befindet sich eine verurteilte Person nicht in Haft, kann es verfahrensimmanente Gründe für eine nicht umgehend nach der Verurteilung mögliche Ladung zum Strafantritt geben. Hierzu zählt beispielsweise die Ausschöpfung der Frist zur Absetzung des Urteils (vgl. § 275 StPO). In der Person der/des Verurteilten liegende Gründe können beispielsweise sein - die Unzustellbarkeit der Ladung wegen zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels, - die Nichtbefolgung der Ladung, - eine länger andauernde Fahndung nach einer / einem flüchtigen Verurteilten oder - die Anbringung vollstreckungsverzögernder oder -hindernder Anträge (z.B. Gnadenantrag , Antrag auf Strafaufschub oder -ausstand, Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG). Auch in Fällen, in denen mehrere Freiheitsstrafen nacheinander vollstreckt werden, können größere Zeiträume zwischen der Rechtskraft eines Urteils und dem Vollstreckungsbeginn der Strafe aus jenem Urteil liegen. Frage 6: Wie viele der Insassen (Straftaten gegen Personen) in den JVAs sind Nicht- Deutsche? Zu Frage 6: Statistiken zu inhaftierten Ausländern untergliedert nach deren Straftaten werden nicht geführt. Zum Stichtag 31. März 2017 waren von insgesamt 1.306 Inhaftierten in den brandenburgischen Justizvollzugsanstalten 333 Inhaftierte ausländischer Nationalität. Frage 7: Wie viele von ihnen (Straftaten gegen Personen) sind nicht als Deutsche geboren ? Zu Frage 7: Statistiken zu inhaftierten Ausländern untergliedert nach deren Staatsangehörigkeit bei der Geburt werden nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 8: Wie viele der Insassen haben geistlichen Beistand erhalten? Zu Frage 8: Statistiken hierüber werden nicht geführt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6799 - 3 - Frage 9: Welchen geistlichen Bestand haben die Insassen erhalten? (aufgeschlüsselt in Zahl der Insassen nach religiöser Herkunft der Geistlichen) Zu Frage 9: Statistiken hierüber werden nicht geführt. Es ist jedoch festzustellen, dass i.d.R. eine religiöse Betreuung der Inhaftierten durch christliche Seelsorger erfolgt, in Einzelfällen erfolgt sie durch einen Iman. Frage 10: Wie viele der Tatverdächtigen von Straftaten gegen Personen (wie oben) wurden in Untersuchungshaft genommen? Zu Frage 10: Statistische Daten hierüber werden nicht geführt. Frage 11: Wie lang durchschnittlich? Zu Frage 11: Statistische Daten hierüber werden nicht geführt. Frage 12: Wie viele Plätze stehen für Untersuchungshäftlinge in Brandenburg zur Verfügung ? Zu Frage 12: Für Untersuchungsgefangene stehen 312 Haftplätze zur Verfügung. Frage 13: Wie viele davon sind durchschnittlich belegt? Zu Frage 13: Statistiken hierüber werden nicht geführt. Zum Stichtag 24. Mai 2017 waren 238 Haftplätze für Untersuchungsgefangene belegt. Frage 14: Wie viele der freistehenden Plätze für U-Haft können jederzeit belegt werden? Alle. Frage 15: Wenn nicht alle, warum nicht? Entfällt.