Landtag Brandenburg Drucksache 6/6800 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.06.2017 / Ausgegeben: 19.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2699 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6599 Befangenheitsprobleme beim Vorsitzenden des Bau- und Gewerbeausschusses in Grünheide Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Gemeinde Grünheide war Herr K. bis 2013 als Bauamtsleiter angestellt. Danach übernahm er als Gemeindevertreter den Vorsitz des Bau- und Gewerbeausschusses in der Gemeinde. Es liegt nun in der Natur der Sache, dass dieser Ausschuss gelegentlich Themen zu bearbeiten hat, die noch aus der Zeit des Herrn K. als Bauamtsleiter stammen. Dies bedeutet, dass diese Beratungsgegenstände seinerzeit oft von ihm bearbeitet wurden, Absprachen mit Dritten wurden dazu getroffen und ähnliche Aktivitäten fanden statt. Herr K. hat nachvollziehbarerweise ein Interesse, diese alten Vorgänge in seinem Sinne entschieden zu sehen. Anträge von Gemeindevertreten , die Befangenheit festzustellen bzw. zu prüfen, werden regelmäßig abgelehnt. Vorbemerkungen der Landesregierung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales nicht die Kommunalaufsicht über kreisangehörige Städte und Gemeinden führt. Dies ist nach § 110 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vielmehr der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Eine Bewertung konkreter Situationen kann daher durch die Landesregierung nicht erfolgen. Die Fragen werden allgemein und grundsätzlich beantwortet. Frage 1: Ist bei der geschilderten Situation nicht die Annahme begründet, dass der Fall eines Mitwirkungsverbots nach § 22 BbgKVerf vorliegt? zu Frage 1: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG können Beamte oder Arbeitnehmer nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Diese grundsätzliche Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gilt aber nicht, wenn die dienstliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Wahl bereits beendet ist. In dem in der Vorbemerkung geschilderten Fall besteht daher keine Inkompatibilität. Ob ein Mitwirkungsverbot nach § 22 BbgKVerf besteht, muss - wie bei jedem ehrenamtlich Tätigen - in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden. Nach § 22 BbgKVerf darf der ehrenamtlich Tätige weder beratend noch entscheidend mitwirken , wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch, wenn Landtag Brandenburg Drucksache 6/6800 - 2 - der ehrenamtlich Tätige bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, Mitglied des Vorstandes , des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört dem genannten Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt, oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist. Frage 2: Wenn Frage 1. bejaht wird: a) Sind die unter Mitwirkung von Herrn K. vom Bau- und Gewerbeausschuss gegebenen Empfehlungen sowie die später daraus resultierenden Beschlüsse der Gemeindevertretung trotzdem rechtmäßig? b) Wie wirkt es sich auf einen gefassten Beschluss aus, wenn die Befangenheit wider besseres Wissen ignoriert wird? c) Müsste in der unter b) geschilderten Situation nicht die zuständige Kommunalaufsicht einschreiten? zu Frage 2: Sofern ein Mitwirkungsverbot vorläge, hätte nach § 22 Abs. 6 BbgKVerf die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Ansonsten ist nach § 22 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf die Verletzung der Befangenheitsvorschrift unbeachtlich , wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung des betroffenen Beschlusses gegenüber der Gemeinde unter Benennung des Rechtsverstoßes und der diesen begründenden Tatsachen geltend gemacht wird. Im Bauplanungs -recht kommt ergänzend § 214 Abs. 4 BauGB hinzu, wonach der Flächennutzungsplan oder die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Ein mögliches Einschreiten der Kommunalaufsicht unterliegt dem Opportunitätsprinzip. Darüber hinaus wird auf § 108 BbgKVerf verwiesen, wonach die Aufsicht so auszuüben ist, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden .