Landtag Brandenburg Drucksache 6/6807 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.06.2017 / Ausgegeben: 20.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2702 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6602 Kosten und Nutzen Verwaltungsstrukturreform 2019 der rot-roten Landesregierung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Der Landtag Brandenburg hat am 17.12.2014 auf Antrag von SPD und LINKEN beschlossen: „Grundlage der umfassenden Verwaltungsstrukturreform muss ein ausgewogenes Finanzierungskonzept mit der Zielstellung der dauerhaften Handlungsfähigkeit der Landkreise, Städte und Gemeinden sein.“ Am 23.3.2017 wurde im Ausschuss für Haushalt und Finanzen im Brandenburger Landtag am Beispiel der Stadt Cottbus vom Ministerium der Finanzen das Berechnungsmodell der Verwaltungsstrukturreform 2019 präsentiert unter dem Titel „Mögliche finanzielle Auswirkungen und Entlastungspotenziale im Falle einer Einkreisung bisher kreisfreier Städte im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform 2019“ präsentiert. Auf Seite 6 dieser Präsentation wird für den Zusammenschluss von CB / SPN / OSL und EE ein „Potential für langfristige Skaleneffekte p. a.“ mit „bis zu + 45 Mio. €“ angegeben. Die Stadt Cottbus kommt in ihrer Präsentation vom selben Tag im Ausschuss für Haushalt und Finanzen im Brandenburger Landtag auf einen „Jährlichen Mehraufwand durch Synergiewegfall“ von „ca. 6 Mio. €“. Die Stadt Cottbus rechnet mit einem jährlichen Mehraufwand von 6 Mio. € und das Ministerium der Finanzen errechnet „Potential für langfristige Skaleneffekte p. a.“ mit „bis zu + 45 Mio. €“ nach der Verwaltungsstrukturreform 2019. Dieses Beispiel zeigt, dass völlig unklar ist, ob Mehrkosten oder tatsächlich ein Nutzen für die Landkreise und bisher kreisfreien Städte nach der Reform überwiegen werden. Es bleibt auch im Unklaren, ob die Landesregierung die realen Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte in ihren Berechnungen tatsächlich erfasst. Frage 1: Wann wird das im Plenum vom 17.12.2014 beschlossene Finanzierungskonzept der Verwaltungsstrukturreform 2019 dem Parlament vorgelegt. zu Frage 1: Der Forderung des Landtages nach einem ausgewogenen Finanzierungskonzept kommt die Landesregierung mit der Zuleitung des Gesetzentwurfes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte nach. Eine Zuleitung an den Landtag ist erfolgt. Frage 2: Welche konkreten Aussagen wird das im Plenum am 17.12.2014 beschlossene Finanzierungskonzept zu den Kosten und zu den Einspareffekten Nutzen der Verwaltungsstrukturreform 2019 beinhalten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6807 - 2 - zu Frage 2: Für die Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform stellt das Land insgesamt bis zu 450 Millionen Euro aus eigenen Mitteln als reformbegleitende Finanzhilfen für die Teilentschuldung, Standardanpassungszuschüsse, Transformationskostenpauschale, den Mehrbelastungsausgleich für die Funktionalreform (soweit nicht aus den Einzelplänen zu kompensieren) sowie die höhere Förderung für Kultureinrichtungen der Oberzentren zur Verfügung. Im Rahmen des Entwurfes des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg und zur Änderung anderer Gesetze werden Regelungen zur Teilentschuldung, zum Standardanpassungszuschuss sowie zur Transformationskostenpauschale getroffen. Für die Teilentschuldung zum Abbau von bis zu 40 Prozent des jeweiligen Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2016 werden Finanzmittel in Höhe von bis zu rd. 220 Millionen Euro bereitgestellt. Für die Transformationskostenpauschale werden insgesamt 60 Millionen Euro und für den Standardanpassungszuschuss insgesamt 96 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Über diese 450 Mio. Euro hinaus stellt das Land zur Initiierung wichtiger Entwicklungsimpulse allen Landkreisen im Jahr 2020 Investitionshilfen in Höhe von insgesamt 30 Mio. Euro zur Verfügung. Weitere 20 Mio. Euro erhalten die Landkreise ohne territoriale Anbindung an Berlin. Das Land wird diese zusätzlichen insgesamt 50 Mio. Euro so rechtzeitig bereitstellen, dass die Umsetzung der Maßnahmen im Jahr 2020 ermöglicht wird. Einspareffekte können grundsätzlich erzielt werden. Frage 3: Welche konkreten Aussagen wird das im Plenum am 17.12.2014 beschlossene Finanzierungskonzept zu den zusätzlichen Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte wie z. B. für IT-Anpassungen und Baumaßnahmen beinhalten? zu Frage 3: Durch die Gewährung von Finanzhilfen in Form von Transformationskostenpauschalen soll der Neubildungsprozess finanziell unterstützt werden, da die Zusammenführung von Verwaltungen der aufgelösten Landkreise und der eingekreisten Städte in der Regel einmalige zusätzliche binnenorganisatorische und investive Maßnahmen erfordert. Die finanzielle Hilfe in Höhe von jeweils 5.000.000 Euro bezieht sich jeweils auf die Ausgangsgebietskörperschaft und wird ausschließlich den neugebildeten Landkreisen gewährt . Bei der Berechnung der Höhe der Pauschalen für die neugebildeten Landkreise, die durch Einkreisungen entstehen, sollen diese Einkreisungen dem Zusammenschluss von zwei Landkreisen gleichgestellt werden. Wegen der unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse in den Landkreisen sollen die Mittel nicht in ihrer Zweckbestimmung eingegrenzt werden , um den Landkreisen die Möglichkeit zu eröffnen, diese im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit dort zielgerichtet einzusetzen, wo der vordringliche Bedarf besteht. Eine gesetzliche Beschränkung der Mittelverwendung auf investive oder nicht investive Maßnahmen soll daher unterbleiben. Frage 4: Wird es hauptamtliche Kreistagsmitglieder in den zusammengelegten Landkreisen geben? Wenn ja, wer trägt die Kosten für die hauptamtlichen Kreistagsmitglieder? zu Frage 4: Die Kreistage der Landkreise in Brandenburg sollen nach Auffassung der Landesregierung auch in Zukunft durch ehrenamtliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger besetzt sein. Hauptamtliche Kreistagsmitglieder wurden bisher durch niemanden in die Reformdiskussion eingebracht. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6807 - 3 - Frage 5: Werden die Kreisumlagen aufgrund der Verwaltungsstrukturreform 2019 steigen? zu Frage 5: Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass es zu einer Erhöhung der Hebesätze zur Kreisumlage aufgrund der Verwaltungsstrukturreform kommen wird. Im Übrigen obliegt diese Entscheidung den Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung . Frage 6: In welcher Form werden heute bereits belegbare Steigerungen der Kreisumlagen in Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen fachlich ausgewertet und in der Prognose der Entwicklung der Kreisumlage für das Land Brandenburg berücksichtigt? zu Frage 6: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass weder eine Auswertung der Kreisumlagenentwicklungen in den anderen Bundesländern noch Prognosen in diesem Bereich angezeigt sind, weil die Finanzbedarfe der Landkreise, die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kreisumlagehebesätze gemäß § 130 BbgKVerf durch verschiedene Faktoren bestimmt sind, auf die die Landesregierung nur einen eingeschränkten Einfluss hat. Die Finanzbedarfe der Landkreise werden in der Regel durch Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der pflichtigen und freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten , den zur Verfügung stehenden eigenen und den gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten für diese Aufgaben sowie der allgemeinen Finanzausstattung der Landkreise unter Berücksichtigung ihrer eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten bestimmt. Frage 7: Was sind die Ursachen der Verschuldung der kreisfreien Städte? zu Frage 7: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 zur Kleinen Anfrage 1310 verwiesen. Frage 8: Wie werden nach den Vorstellungen der Landesregierung die Ursachen der Verschuldung der kreisfreien Städte durch die Kreisgebietsreform langfristig behoben? zu Frage 8: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass es zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der drei kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) trotz jahrelanger Konsolidierungsbemühungen der Städte und mittels finanzieller Unterstützung des Landes weitergehender struktureller Maßnahmen bedarf. Ein erster Schritt ist, diese Städte von den finanziellen Belastungen der kreislichen Aufgaben zu entlasten. Neben dieser dauerhaften strukturellen Haushaltsentlastung sollen die Städte am Teilentschuldungskonzept des Landes teilhaben und die Möglichkeit erhalten , bis zu 40 Prozent ihrer Kassenkredite durch finanzielle Hilfen des Landes zu tilgen. Frage 9: Stimmt es, dass die an kreisfreie Städte übertragenen Aufgaben nicht auskömmlich vom Land Brandenburg finanziert werden und in welchen Bereichen und Größenordnungen trifft das zu? zu Frage 9: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die an die kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben vom Land Brandenburg auskömmlich finanziert sind. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde zur Frage der finanziellen Mindestausstattung der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Oktober 2013 (VfGBbg 68/11) verworfen . Landtag Brandenburg Drucksache 6/6807 - 4 - Frage 10 : Wie stellt sich bei den an die Landkreise übertragenen Landesaufgaben, insbesondere im Sozialbereich, bei der Flüchtlingsunterbringung, den Kitapersonalkostenerstattungen und entsprechenden Betriebskostenzuschüssen für die Kitas die Auskömmlichkeit der Finanzierung der Aufgabenträger dar? zu Frage 10: Zu den übertragenen Aufgaben im Geschäftsbereich des Ministers für Inneres und Kommunales wird auf die Übersicht in der Anlage verwiesen. Im Geschäftsbereich des Ministers für Bildung, Jugend und Sport sieht das Kita-Gesetz eine auskömmliche Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen durch Landesmittel, Eigenleistungen des Einrichtungsträgers, durch Elternbeiträge, durch Sachoder Geldleistungen der Gemeinde sowie durch Personalkostenzuschüsse des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt vor. Da freie Träger in der Praxis häufig nicht in der Lage sind, maßgebliche Anteile der Betriebskosten durch Eigenleistungen aufzubringen, erfolgt nahezu regelhaft eine Restfinanzierung durch die Städte und Gemeinden. Beim Zusammenschluss mehrerer Landkreise wird der neugebildete Landkreis Rechtsnachfolger der Altkreise. Die neu zu bildenden Kreisgremien, z. B. der Jugendhilfeausschuss, sollten über die rechtlichen Beziehungen zur Kita-Finanzierung beraten und entscheiden, ob die bisherigen Finanzierungsregelungen beibehalten oder überarbeitet werden sollen. Dies gilt insbesondere dort, wo in den bisherigen Landkreisen vor ihrem Zusammenschluss unterschiedliche Regelungen galten. Bei der Aufnahme bisher kreisfreier Städte entstehen neue Finanzbeziehungen innerhalb des neuen Land-kreises. Die bisher kreisfreie Stadt verliert mit ihrem Status als öffentlicher Träger der Jugendhilfe die Verpflichtung, freien Trägern Personalkostenzuschüsse gemäß § 16 Abs. 2 KitaG zu zahlen und wird, sofern sie selbst Einrichtungen der Kindertagesbetreuung betreibt, Zahlungsempfänger der Personalkostenzuschüsse des neuen Landkreises. Die Pflicht der Stadt aus § 16 Abs. 3 KitaG, den Einrichtungsträgern Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen (bzw. die entsprechenden Kosten zu tragen) und für Bewirtschaftung und Erhaltung aufzukommen, bleibt dagegen bestehen. Dasselbe gilt für die Pflicht, den Zuschuss zu erhöhen, wenn der Einrichtungsträger die Einrichtung sonst trotz sparsamer Betriebsführung und Ausnutzung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht weiter betreiben kann. Sofern eine kreisfreie Stadt mit Einrichtungsträgern in ihrem Stadtgebiet Finanzierungsregelungen vereinbart hat, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob die Regelungen fortgelten oder mit der Bildung des neuen Landkreises automatisch enden. Gegebenenfalls kann es sich empfehlen , die auf den Landkreis übergehenden Personalkostenverpflichtungen aus den Finanzierungsregelungen der Stadt mit freien Einrichtungsträgern auszugliedern. Gleichzeitig wird der neue Landkreis gegenüber den Einrichtungsträgern in der Stadt und der Stadt selbst bezüglich der Personalkosten zuschusspflichtig. Darüber hinaus ist die Betreuung, Versorgung und Unterbringung der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge eine den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, in Brandenburg sind das die Landkreise und die kreisfreien Städte, durch Bundesgesetz, SGB VIII, übertragene Aufgabe. Sie nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Im Übrigen werden die Kosten der Unterbringung gemäß § 89 d SGB VIII vollumfänglich vom Land erstattet. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben im Geschäftsbereich der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sind entsprechend dem Grundsatz der strikten Konnexität ausreichend durch das Land Brandenburg finanziert. Für die in der Fragestellung hervorgehobenen, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie betreffenden Themen-felder kann in diesem Zusammenhang Landtag Brandenburg Drucksache 6/6807 - 5 - beispielhaft auf Aufgaben nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , dem Landespflegegesetz, dem Landespflegegeldgesetz oder der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes verwiesen werden. Weiterhin enthält das Landesaufnahmegesetz in der vom Landesgesetzgeber beschlossenen Fassung mit § 20 einen Passus zur Überprüfung und Anpassung der Bestimmungen zur Kostenerstattung nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes. Frage 11: Nach welchen Kriterien sollen die derzeit aus dem Landeshaushalt finanzierten Ausgaben für die Wahrnehmung von Forstaufgaben einschließlich des Personals beim Übergang der Aufgabe und des Personals auf die Landkreise den künftigen Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt werden? Sichern diese Kriterien die strengen Vorschriften des Konnexitätsprinzips? zu Frage 11: Die Verteilung der Ressourcen für den Aufgabenbereich Forst auf die künftigen Landkreise und kreisfreien Städte basiert auf Kombinationen unterschiedlicher Parameter wie Gesamtfläche, Gesamtwald-fläche, Waldfläche nach Besitzarten, Einwohnern, Schülern, waldpädagogische Einrichtungen, u. a. je nach Teilaufgabe. Dabei wird dem Grundsatz der strikten Konnexität durch die Landesregierung Rechnung getragen. Anlage/n: 1. Anlage 1 Anlage zur Frage 10 der KA 2702 Kleine Anfrage 2702 d. Abg. Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) "Kosten und Nutzen Verwaltungsstrukturreform 2019 der rot-roten Landesregierung", LT-Drs. 6/6602 v. 15.05.2017 Frage 10: Wie stellt sich bei den an die Landkreise1 übertragenen Landesaufgaben .... die Auskömmlichkeit der Finanzierung der Aufgabenträger dar?2 Darstellung zu den im Zuständigkeitsbereich des MIK Abteilung 2 übertragenen Landesaufgaben3 Lfd. Nr. Aufgaben der Gesetzliche Finanzierungsregelungen* Auskömmlichkeit der Finanzierung der Aufgabenträger4 01 Ausländerbehörden § 69 AufenthG iVm §§ 44 bis 55 Aufenth V; § 44 Absatz 2 Satz 2 OBG; § 6 AAZV; BbgFAG Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung werden teilweise durch Gebühren gedeckt. Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländerinnen und Ausländern werden – mit den kommunalen Aufgabenträgern und den kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt – durch Finanzierung einer halben Stelle der Vergütungsgruppe Entgeltgruppe 8, Stufe 6+, gedeckt. Im übrigen erfolgt die Aufgabenfinanzierung auf der Grundlage des BbgFAG. 02 Landrätinnen oder Landräte als allgemeine untere Landesbehörden, die dazu vom MIK erhaltenen Mittel nach § 10 Absatz 2 Gräbergesetz an die Ämter und amtsfreien Gemeinden zuzuweisen. (§ 5 Absatz 2 GräbG-AGBbg) BbgFAG Die Aufgabenfinanzierung erfolgt auf der Grundlage des BbgFAG. 03 Namensänderungsbehörden § 1 Absatz 1 GebOMIK iVm Tarifstelle 15 des in der Anlage dazu bestimmten Gebührentarifs Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung werden durch Gebühren gedeckt. 1Einschließlich deren Organ "Die Landrätin/Der Landrat" (als allgemeine untere Landesbehörde) = finanzierungspflichtige Aufgabenübertragung im Wege der Organleihe; jedoch ohne Berücksichtigung der in der in §§ 110 Absatz 1 BbgKVerf bestimmten Zuständigkeit als Kommunalaufsichtsbehörde. 2Nach Wortlaut ("übertragenen") und ausdrücklich exemplarisch verdeutlichtem Inhalt ("Flüchtlingsunterbringung", "Kita", "Sozialbereich") bezieht sich die Frage nur auf gegenwärtig bestehende Aufgabenübertragungen (de lege lata), nicht (auch) auf erst für den Zeitpunkt eines Inkrafttretens der Verwaltungsstrukturreform 2019 beabsichtigte Aufgabenübertragungen (de lege ferenda). 3Vorsorglicher Hinweis: Für die Flüchtlingsunterbringung ist das MASGF (Referat 25) zuständig, Ziffer V Nummer 16 BekGeschbObLb2015. 4Nachweise dafür, dass die Finanzierungen nicht auskömmlich sein könnten, liegen dem MIK nicht vor. Seite 2 von 4 04 Staatsangehörigkeitsbehörden § 38 StAG; StAGebV; § 3 StAngZustG Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung werden teilweise durch Gebühren gedeckt. Die verbleibende Mehrbelastung wird durch Fallpauschalen ausgeglichen ; siehe Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 StAngZustG, LT-Drs. 5/6967. 05 Vollstreckungsbehörden für Forderungen des Landes und bestimmter Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 17 VwVGBbg) BbgKostO Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung werden durch Gebühren gedeckt, die vom Verordnunggeber gemeinsam mit kommunalen Vertretern kalkuliert worden sind. 06 Fachaufsicht über die Standesämter (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 AG-PStG Bbg) BbgFAG Die Aufgabenfinanzierung erfolgt auf der Grundlage des BbgFAG. 07 Sonderaufsicht über die die Ämter und die amtsfreien Gemeinden, soweit diese gemäß § 5 Absatz 1 GräbG-AGBbg die Aufgaben nach § 5 des Gräbergesetzes wahrnehmen und auf Antrag des Veranstalters über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 GräbG-AGBbg entscheiden. (§ 6 Absatz 1 GräbG-AGBbg) BbgFAG Die Aufgabenfinanzierung erfolgt auf der Grundlage des BbgFAG. 08 Sonderaufsicht über die Meldebehörden (§ 7 Absatz 1 OBG iVm § 1 BbgMeldeG) BbgFAG Die Aufgabenfinanzierung erfolgt auf der Grundlage des BbgFAG. 09 Sonderaufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden , soweit diesen die Aufgabe nach § 8 Satz 1 FTG übertragen ist, Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 zulassen. (§ 7 Absatz 1 OBG iVm § 1 FTGZüV) BbgFAG Die Aufgabenfinanzierung erfolgt auf der Grundlage des BbgFAG. 10 Sonderaufsicht über die Passbehörden (§ 7 Absatz 1 iVm § 47 Absatz 1 OBG) BbgFAG Die Aufgabenfinanzierung erfolgt auf der Grundlage des BbgFAG. 11 Sonderaufsicht über die Personalausweisbehörden (§ 7 Absatz 1 OBG iVm § PAuswZustV) BbgFAG Die Aufgabenfinanzierung erfolgt auf der Grundlage des BbgFAG. Seite 3 von 4 *Abkürzungen AAZV Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 16. September 1996 (GVBl. II S.748), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S.202, 210) geändert worden ist. AG-PStG Bbg Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S.270), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist. AufenthG Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist. AufenthV Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist. BbgFAG Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz ) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S.262), das zuletzt durch Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist. BbgKostO Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 2. September 2013 (GVBl. II Nr. 64) BbgMeldeG Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S.6), das zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. I Nummer 12) geändert worden ist. FTG Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 21. März 1991 (GVBl. I S.44), das zuletzt durch Gesetz vom 30. April 2015 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist FTGZüV Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes vom 18. Januar 2007 (GVBl. II S.15) GebOMIK Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales vom 21. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 46), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. II Nr. 34) geändert worden ist. Gräbergesetz Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist. Seite 4 von 4 GräbG-AGBbg Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg vom 23. Mai 2005 (GVBl. I S.174), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S.202, 206) geändert worden ist. OBG Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, GVBl. I S.266, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 15) geändert worden ist. PAuswZustV Verordnung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Personalausweisbehörden vom 19. Oktober 2010 (GVBl. II Nr. 70) StAG Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist. StAGebV Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist StAngZustG: Gesetz über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 10. September 2013 (GVBl. I Nr. 25) VwVGBbg Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013, GVBl. I Nr. 18, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist.