Landtag Brandenburg Drucksache 6/6842 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.06.2017 / Ausgegeben: 26.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2698 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6598 Reduzierte Zuwendungen an Kitas durch Land oder Landkreise/kreisfreie Städte? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Insbesondere für Kitas in freier Trägerschaft ist die institutionelle Förderung durch Land und Landkreise / kreisfreie Städte ein Hauptbestandteil der Finanzierung. Bürger berichten uns, dass in einigen Kitas die Beiträge erhöht wurden und als Begründung reduzierte Zuwendungen der Kreise bzw. kreisfreien Städte genannt wurden. Frage 1: Sind der Landesregierung aus den vergangenen 8 Jahren Fälle bekannt, in denen Landkreise / kreisfreie Städte die institutionelle Förderung von Kitas abweichend vom KitaG geändert haben? Wenn ja: In welchem Landkreis und in welcher Weise? zu Frage 1: Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) können sich kreisangehörige Gemeinden und Ämter durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten , in ihrem Gebiet die Aufgaben der Gewährleistung der Ansprüche auf Kindertagesbetreuung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen. Nach Satz 3 ist dann in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag auch die Kostenerstattung zu regeln . Es ist daher davon auszugehen, dass in dem Fall der Aufgabenwahrnehmung durch die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter auch Kostenbeteiligungen bestimmt werden, die den Zahlungsverpflichteten abweichend von § 16 Abs. 2 KitaG festlegen. Auf die Höhe der in § 16 Abs. 2 KitaG festgelegten Zuschüsse zu den Personalkosten der Einrichtungsträger , die als institutionelle Förderung des Einrichtungsträgers durch den Träger der Jugendhilfe anzusehen sind, hat diese Aufgabenübernahme durch die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter keinen Einfluss. Erkenntnisse darüber, in welchen Landkreisen dieses Vorgehen gewählt wurde, liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 2: Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Kitabeiträge aufgrund von reduzierten Zuschüssen der Landkreise / kreisfreien Städte erhöht bzw. geändert wurden? Wenn ja: In welchen Landkreisen / Kommunen? zu Frage 2: Der Landesregierung sind keine Reduzierungen, die wiederum zu Erhöhungen der Elternbeiträge im Zusammenhang mit der Änderung von Zuschüssen der Landkreise und kreisfreien Städte an Träger von Kindertageseinrichtungen geführt haben, bekannt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6842 - 2 - Frage 3: Dürfen Kreise, kreisfreie Städte aufgrund von Verträgen mit Kommunen ihre Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 Kitagesetz verringern, wenn daraus eine stärkere Belastung der Elternschaft resultiert? Stehen solche Verträge im Einklang mit höherrangigem Recht? Wie schätzt die Landesregierung ein derartiges Vorgehen ein? zu Frage 3: Für kreisfreie Städte besteht die den Landkreisen eröffnete Möglichkeit, Aufgaben der Kindertagesbetreuung an kreisangehörige Kommunen zu übertragen, nicht. Eine veränderte finanzielle Beteiligung der Landkreise, wie sie in der Antwort auf Frage 1 beschrieben wird, ist grundsätzlich möglich. Sie bietet jedoch keinen Grund zu einer Erhöhung der Elternbeiträge. Infolge der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ist von den beitragsfähigen Betriebskosten der Einrichtung die institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe abzuziehen. Dies ist regelmäßig so auszulegen, dass der Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG abzuziehen ist. Führt aber die Gemeinde oder das Amt für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufgaben durch und werden in diesem Zusammenhang von der Finanzierung nach § 16 Abs. 2 KitaG abweichende Bestimmungen getroffen, so muss sich die Gemeinde oder das Amt den Anteil, den sie/es selber trägt und der nicht vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet wird, zurechnen lassen. Eine Veränderung der innerkommunalen Finanzbeziehungen kann für den Elternbeitrag keine Bedeutung haben. Frage 4: Wie setzt sich die institutionelle Förderung von Kitas im Land Brandenburg zusammen ? Bitte für die einzelnen Kreise / kreisfreien Städte sowie in Summe für das ganze Land nach Summe der Landeszuschüsse und Kreiszuschüsse aufteilen! zu Frage 4: Das Land beteiligt sich an der Finanzierung der Kindertagesbetreuung überwiegend durch einen platzunabhängigen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 6 KitaG. Es ist an der Finanzierung der einzelnen Einrichtung nicht unmittelbar beteiligt und daher auch in § 16 Abs. 1 KitaG nicht als Finanzierungsbeteiligter genannt. Wie in der Antwort auf Frage 1 schon beschrieben, ist der Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG als institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe anzusehen. Weder für das Haushaltsjahr 2016 noch für das laufende Jahr liegt eine kreisbezogene Aufteilung der Zuschüsse an die Träger nach Landeszuschüssen und Kreiszuschüssen vor. In der nachfolgenden Übersicht ist die Höhe der Zuschüsse des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgelistet: Landtag Brandenburg Drucksache 6/6842 - 3 - Quelle: MBJS Frage 5: Hat das Land Brandenburg alle Bundesmittel für die Erweiterung des Rechtsanspruches an die Kommunen weitergeleitet? zu Frage 5: Es wird auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3362 der Abgeordneten Anja Heinrich (Drucksache 5/8744) und die Kleine Anfrage 944 der Abgeordneten Kristy Augustin, Gordon Hoffmann und Steeven Bretz (Drucksache 6/2452) verwiesen.