Landtag Brandenburg Drucksache 6/6843 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.06.2017 / Ausgegeben: 26.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2712 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/6629 70 Hühner sind eine Kuh: Umsetzung der EU-Verordnung in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Zum 31. Juli 2014 wurde die EU-Verordnung 808/2014 (Großvieheinheiten-Umrechnungsschlüssel) geändert. Seitdem entspricht eine Legehenne nicht mehr 0,003 Großvieheinheiten (GVE = eine Kuh), sondern 0,014 GVE. Bildlich gesprochen entsprechen seitdem 70 Hühner einer Kuh und nicht mehr wie früher rund 300 Hühner. Die Zahlung von Fördermitteln ist an den Tierbesatz gekoppelt. Die Richtlinie des Brandenburger Landwirtschaftsministeriums zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen besagt, dass der Tierbesatz zum Zeitpunkt der Antragsstellung und mit Abschluss der geförderten Investition nicht mehr als 2 GVE pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche betragen darf. Die geänderte EU-Verordnung bedeutet für die Haltung von Legehennen: Ein Tierhalter muss bei gleicher Tierzahl heute mehr Agrarflächen nachweisen, um Fördermittel zu bekommen , für 140 Hühner ist eine landwirtschaftliche Fläche von einem Hektar, für einen Stall mit 40.000 Hühnern sind 286 Hektar nötig. Frage 1: Wie viel landwirtschaftliche Fläche muss in Brandenburg nachgewiesen werden, um einen Stall für 39.990 Bodenhaltungshennen mit Freilandzugang mit Unterstützung durch ELER-Mittel zu errichten und zu betreiben? zu Frage 1: Die Verordnung (EU) Nr.808/ 2014 bezieht sich in ANHANG II, Umrechnungsschlüssel der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE), auf Artikel 9 dieser Verordnung. Danach gilt die Anwendung des Umrechnungsschlüssels nur für die Artikel 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/ 2013. Diese beinhalten die Agrarumweltmaßnahmen, den ökologischen Landbau sowie Waldumweltleistungen . Bei der Förderung von Investitionen im Bereich Legehennen gilt ein GVE- Schlüssel von 0,003. Daraus ergibt sich bei 39.990 Legehennen ein Flächenbedarf von 59,9 Hektar. Frage 2: Seit wann wird die EU-Verordnung 808/2014 in Brandenburg angewandt? zu Frage 2: Die Verordnung wird mit dem Agrarförderantrag 2017 umgesetzt. Die Anwendung des GVE-Schlüssels aus der Verordnung (EU) Nr. 808/ 2014 in der Richtlinie zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen erfolgt nicht. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6843 - 2 - Frage 3: In welcher Höhe wurden seit Anwendung der neuen Regelung Fördergelder ausgezahlt und welche Flächengrößen wurden dabei nachgewiesen? (bitte Förderbescheid einzeln mit Höhe der Fördersumme, der Anzahl der Legehennen und der nachgewiesenen Fläche auflisten)? Frage 6: In welcher Höhe wurden von 2014 - 2016 Fördergelder ausgezahlt und welche Flächengrößen wurden dabei nachgewiesen? (bitte Förderbescheid einzeln mit Höhe der Fördersumme, der Anzahl der Legehennen und der nachgewiesenen Fläche auflisten)? zu Fragen 3 und 6: Die Anwendung einer GVE-Grenze im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung war für alle bisher bewilligten Anträge nicht relevant. Frage 4: In welcher Form und für welche Zeiträume sind Flächennachweise bei Antragstellung zu erbringen? zu Frage 4: Der nach der Richtlinie zu erbringende Flächennachweis ist Bestandteil des formgebundenen Antrags auf investive Förderung. Er ist aus dem letzten vorliegenden Agrarförderantrag des Unternehmens zu ermitteln. Frage 5: Wie und durch wen wird die Richtigkeit von Flächennachweisen zum Zeitpunkt der Antragstellung und nach Fertigstellung der Tierhaltungsanlagen überprüft? zu Frage 5: Die Richtigkeit von Flächennachweisen zum Zeitpunkt der Antragstellung wird in einer formgebundenen Stellungnahme des zuständigen Amtes für Landwirtschaft geprüft und bestätigt. Die Angaben sind weiterhin Bestandteil der Verwaltungskontrolle durch die Bewilligungsbehörde. Nach Fertigstellung der Tierhaltungsanlagen erfolgt die Überprüfung mittels Verwendungsnachweis sowie Inaugenscheinnahme der Investition.