Landtag Brandenburg Drucksache 6/6845 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.06.2017 / Ausgegeben: 26.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2722 des Abgeordneten Peter Vida (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6678 Schikanierung eines Kolkwitzer Hofladens Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In Kolkwitz / OT Klein Gaglow befindet sich seit 2009 ein in zulässiger Weise errichteter Hofladen der Familie V. Das ganze Gebäudeensemble hat den Charakter eines Dreiseitenhofes. Mit nachträglicher Baugenehmigung vom 10.03.2013 erfolgte eine Erweiterung um einen Imbissbetrieb mit Ausschank ohne Außensitzplätze auf dem Innenhof. Bereits zuvor gab es massive und zeitverzögernde Einsprüche des Nachbarn Herrn P. gegen beide Vorhaben, die aber am Ende unberücksichtigt blieben. Eine weitere Baugenehmigung für eine in der Scheune befindliche Räucheranlage für hoftypische Produkte wurde am 14.03.2014 genehmigt. Dennoch setzte der Nachbar unter zumindest fragwürdiger Nutzung seiner Stellung seine Attacken gegen den dörflichen Betrieb in unerträglicher Weise fort. Eine Nutzungsuntersagung ohne vorherige Anhörung der Betreiber war die Folge. Selbst der ersatzweise angeschaffte mobile Räuchergrill wurde untersagt. Zugleich wurde auch die spärliche Möblierung im Innenhof (vom Nachbar weggewandte Seite!) trotz privater Nutzung untersagt. Das Vorgehen der Bauordnungsbehörde widerspricht allen Erfahrungswerten und vergleichbaren Fällen. Es drängt sich der Verdacht der Unterstützung schikanösen Verhaltens auf, die zur Vernichtung einer kleinbetrieblichen Existenz und nachbarschaftlich-kultureller Einrichtungen führt. Vorbemerkung der Landesregierung: Der Landkreis Spree-Neiße hat als untere Bauaufsichtsbehörde die gesetzliche Aufgabe, bei der Errichtung, der Änderung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften , z. B. des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts eingehalten werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BbgBO). Der Landkreis Spree-Neiße hat mitgeteilt, dass sich auf dem Grundstück der Familie V. in Kolkwitz zwei Wohngebäude, ein Hofladen mit Imbiss und Ausschank sowie eine Scheune befinden. Die Nutzung des Hofladens mit Imbiss und Ausschank wurden , erst nachdem diese Nutzung aufgenommen wurde, nachträglich genehmigt. Das Grundstück liegt nach Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Innenhof wurde ohne Genehmigung als Biergarten genutzt. Darüber hat sich der Nachbar Herr P. bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beschwert. Ein Mediationsverfahren unter Beteiligung der Familie V., des Nachbarn P. und der unteren Bauaufsichtsbehörde verlief erfolglos. Der Landkreis hat zu Gunsten der Familie V. durch zwei nachträgliche Baugenehmigungen bereits errichtete oder umgenutzte bauliche Anlagen Landtag Brandenburg Drucksache 6/6845 - 2 - zugelassen. Die Nutzung des Biergartens und der mobilen Räucheranlage wurde bauaufsichtlich untersagt. Der Hofladen wird entsprechend der erteilten Baugenehmigungen unverändert genutzt. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich in mehreren Verfahren mit der Angelegenheit befasst und die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestätigt. Frage 1: Teilt die Landesregierung das Vorgehen des Bauordnungsamtes hinsichtlich der späteren Nutzungsuntersagung des Imbiss- und Ausschankbetriebes trotz erteilter Baugenehmigung ? zu Frage 1: Die untere Bauaufsichtsbehörde hat der Landesregierung mitgeteilt, dass die Nutzung des Imbiss- und Ausschankbetriebes in dem Hofladen nicht untersagt wurde. Frage 2: Teilt die Landesregierung das Vorgehen des Bauordnungsamtes hinsichtlich der Entfernung der Hofmöblierung ohne Rücksicht auf die Teilnutzung durch die Mieter und ohne Aussicht auf eine nachträgliche Genehmigungsmöglichkeit? zu Frage 2: Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte im Beschluss (VG 3 L 714/15) den Landkreis Spree-Neiße verpflichtet, die Nutzung des Innenhofes als Biergarten zu untersagen und die Beseitigung der dafür genutzten Tische, Stühle und Überdachungen anzuordnen . Mit der entsprechenden Anordnung hat die untere Bauaufsichtsbehörde aus Sicht der Landesregierung ihre gesetzlichen Aufgaben als Ordnungsbehörde wahrgenommen. Frage 3: Teilt die Landesregierung das Verbot der Nutzung des mobilen Räucherwagens? Die in dem Bescheid speziell für diesen eingeforderte Baugenehmigung als bauliche Anlage kann nicht nachvollzogen werden. zu Frage 3: Aus Sicht der Landesregierung hat die untere Bauaufsichtsbehörde ihre gesetzlichen Aufgaben als Ordnungsbehörde wahrgenommen. Der Nachbar stellte wegen Geruchsbelästigung beim Landkreis einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Nachdem die untere Bauaufsichtsbehörde die nachträgliche Legalisierung des Räucherwagens geprüft und verneint hatte, erließ sie eine Nutzungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht Cottbus bestätigte im Urteil vom 05.07.2016 (VG 3 K 26/16) die Rechtmäßigkeit dieser Nutzungsuntersagung. Frage 4: Was gedenkt die Landesregierung im Sinne der einheitlichen Anwendung von Landesrecht (Bauordnung) zu tun, um so auch die Existenzvernichtung eines kleinen dörflichen Betriebes zu verhindern? zu Frage 4: Um eine einheitliche Anwendung von Landesrecht zu gewährleisten, führt die oberste Bauaufsichtsbehörde mit den unteren Bauaufsichtsbehörden regelmäßige Dienstberatungen (Amtsleitertagungen) durch. Zur rechtssicheren und einheitlichen Anwendung der Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde Vollzugshinweise.