Landtag Brandenburg Drucksache 6/6846 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.06.2017 / Ausgegeben: 26.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2725 des Abgeordneten Erik Stohn (SPD-Fraktion) Drucksache 6/6681 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der Körbaer Teich ist ein beliebtes Naherholungsgebiet, welches jedes Jahr eine Vielzahl von Erholungssuchenden und Naturliebhabern anlockt. Der Teich dient Touristen wie Ortsansässigen als Bade- und Angelgewässer und selbstverständlich dem Natur- und Landschaftsschutz. Auf Grund seiner touristischen Beliebtheit ist von wirtschaftlicher Bedeutung für die Region. Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes hätte auch Auswirkungen auf die Land-, Jagdund Forstwirtschaft vor Ort. Vorbemerkung der Landesregierung: Das Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“ dient der Sicherung von Teilflächen von zwei FFH-Gebieten. Im Zeitraum vom 16. Februar bis zum 24. März 2017 wurde im ersten Schritt den betroffenen Gemeinden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 4. und am 31. Mai fanden jeweils Abstimmungen in der Region statt. Nach der Beratung am 4. Mai wurde der Verordnungsentwurf überarbeitet und am 31. Mai erneut vorgestellt. Der neue Verordnungsentwurf wird mit dem Ergebnisprotokoll der Beratung vom 31. Mai erneut an den Teilnehmerkreis versandt und es besteht wieder die Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Ergebnis dessen wird dann mit dem Amt Schlieben abgestimmt, ob weitere Abstimmungen erfolgen sollen oder ob dann die zunächst zurückgestellte öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes eingeleitet werden kann. 1. Reicht für die rechtliche Sicherung nicht auch die vorhandene Landschaftsschutzgebietsverordnung und welche rechtlichen Alternativen zur Naturschutzgebietsausweisung gäbe es zur rechtlichen Sicherung des Gebietes? Zu Frage 1: Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Körbaer Teich und Lebusaer Waldgebiet “ wurde 1968 durch Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus festgesetzt. Es hat eine Größe von rund 2300 ha. Das LSG umfasst jedoch nur einen Teil des geplanten NSG „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“. Weitere Teilflächen liegen außerhalb des LSG bzw. anteilig in einem anderen LSG. Darüber hinaus umfasst der Schutzzweck des Land- Landtag Brandenburg Drucksache 6/6846 - 2 - schaftsschutzgebietes, anders als bei einem NSG, nicht die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wie es für die Sicherung der Lebensraumtypen und Arten der FFH-Gebiete erforderlich wäre. Die vorhandene LSG-Verordnung kann die rechtliche Sicherung des FFH-Gebietes somit nicht gewährleisten. Hierzu müsste eine vollständige Überarbeitung und eine Erweiterung des LSG erfolgen. Dies wäre auch vor dem Hintergrund, dass das FFH-Gebiet weniger als 10 % des LSG umfasst, unverhältnismäßig. 2. Es wurde angekündigt, dass noch weiter über die Verordnung diskutiert werden soll. Wo werden Handlungsspielräume im Zuge der Überarbeitung des Entwurfes der NSG Verordnung gesehen? Zu Frage 2: Der zur Beratung am 31. Mai vorgestellte Verordnungsentwurf wurde in mehr als 10 Punkten geändert. Neben einer Überarbeitung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Wasserhaltung wurden auch aus der Region vorgeschlagene Pflegemaßnahmen zum Schilfschnitt und zur Entwicklung des Teiches aufgenommen. Die Regelungen zum Baden und Bootsfahren werden neu gefasst und das Betreten der Flächen soll ab 31. Juli auch außerhalb von Wegen möglich sein. Die Maßgaben zur Forstwirtschaft wurden gestrafft und es wird eine Freistellung der Wiese für das traditionelle Dorffest aufgenommen . Der Verordnungsentwurf wird damit in wesentlichen Punkten auf die Belange der Anwohner , Eigentümer und Nutzer abgestimmt. 3. Gibt es Ausgleichszahlungen wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten durch das Naturschutzgebiet für Forsteigentümer und Landwirte? Zu Frage 3: Die Landnutzungen können grundsätzlich weitergeführt werden. Die Regelungen zur landwirtschaftlichen Nutzung berechtigen die landwirtschaftlichen Betriebe zur Beantragung von Ausgleichszahlungen nach der Richtlinie des MLUL zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura 2000-Gebieten. Hinzu kommen Fördermaßnahmen der Forstwirtschaft und des Vertragsnatur-schutzes, mit denen auch die freiwillige Umsetzung der als Zielvorgabe formulierten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erfolgen kann.