Landtag Brandenburg Drucksache 6/6890 6. Wahlperiode Eingegangen: 23.06.2017 / Ausgegeben: 28.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2719 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion), Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) und Sven Petke (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6655 Anhängige Verfahren und Kosten zur Besoldung der Beamten und Beamtinnen und Richter und Richterinnen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungsund versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg eingebracht (LT-Ds. 6/6521). Mit Artikel 5 des Entwurfs – Gesetz zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg (Nachzahlungsgesetz) – zieht die Landesregierung die Konsequenzen aus der von ihr in der amtlichen Begründung umfangreich dargelegten verfassungswidrigen Ausgestaltung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2004 bis 2014. Der eingeräumte Verfassungsverstoß soll aber nur insoweit ausgeglichen werden, als die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die für diese Jahre gewährte Besoldung nicht amtsangemessen war, eine Nachzahlung für die jeweiligen Jahre erhalten. Die im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organisationen haben sich im Ergebnis dafür ausgesprochen, alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter bei den Nachzahlungen zu berücksichtigen. Sie befürchten ungeachtet formalrechtlicher Fragen einen nachhaltigen Vertrauensverlust, der bei zukünftigen Zweifelsfragen zu einer Welle von Rechtsbehelfen führen könne. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass mit dem Gesetzentwurf in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die von diesem aufgestellten Parameter für die Besoldung geprüft und im Einzelnen dargelegt sind und dadurch für jede Beamtin, jeden Beamten, jede Richterin und jeden Richter die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung ersichtlich und nachvollziehbar sei. Nach Auffassung der Landesregierung solle dies einer vermehrten Einlegung von Widersprüchen wegen vermeintlicher Unteralimentation entgegenwirken. Anders als im Steuerrecht, das bestimmte streitbefangene Sachverhalte von Amts wegen unter Vorbehalt stellt und so Massenverfahren vermeidet, will die Landesregierung das Risiko eingehen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6890 - 2 - Frage 1: Gibt es über die Widersprüche bzw. Klagen zur amtsangemessenen Alimentation hinaus weitere anhängige Verfahren zur Besoldung (wie z.B. Zulagenzahlung nach § 46 BBesG, Ausgleich von Nachteilen infolge der altersdiskriminierenden Besoldung) oder zu besoldungsrechtlichen Nebengebieten in den Jahren seit 2004? zu Frage 1: Entsprechend Ihrer Fragen sind Verfahren gemeint, bei denen eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern Rechtsbehelfe zu gleichartigen Themen eingelegt hat. Die Streitgegenstände dieser Verfahren betreffen: - die Geltendmachung von Nachteilsausgleich infolge altersdiskriminierender Besoldung; - die Festsetzung der Höhe des Aufstockungsbetrags der Sonderzahlung für das Jahr 2008; - die Zulagenzahlung nach § 46 BBesG. Frage 2: Wenn ja, bitte die Anzahl getrennt nach Ressorts (innerhalb der Ressorts nach Laufbahnen und Laufbahngruppen), Jahren und Stand der Verfahren benennen und aufschlüsseln . zu Frage 2: 1. Zur Geltendmachung von Nachteilsausgleich infolge altersdiskriminierender Besoldung gibt es 7.894 offene Widerspruchsverfahren, die bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidung ausgesetzt sind. Die Fälle betreffen die Jahre 2011 bis 2013. Die Verfahren schlüsseln sich wie folgt auf: Einzelplan eD mD gD hD Summe 01 2 8 10 02 2 2 4 8 03 1.031 1.520 38 2.589 04 76 618 412 234 1.340 05 3 1.646 655 2.304 06 7 10 16 33 07 1 21 9 31 08 2 12 5 19 10 4 47 18 69 11 3 52 38 93 12 461 676 28 1.165 13 2 1 3 Versorgung 1 86 108 35 230 Summe: 77 2.218 4.510 1.089 7.894 Darüber hinaus sind diesbezüglich 150 Klagen bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6890 - 3 - 2. Gegen die Sonderzahlungsregelung 2008 gibt es 10.892 offene Widerspruchsverfahren. Die Verfahren schlüsseln sich wie folgt auf: Einzelplan eD mD gD hD Summe 01 3 3 02 4 10 7 21 03 1.141 1.158 23 2.322 04 37 880 265 108 1.290 05 7 3.245 1.653 4.905 06 5 19 27 51 07 11 59 18 88 08 14 53 38 105 10 14 229 109 352 11 3 46 31 80 12 617 930 56 1.603 13 15 3 18 Versorgung 17 24 13 54 Summe: 37 2.713 6.056 2.086 10.892 3. Anträge auf eine Zulage nach § 46 BBesG wegen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens gibt es in größerer Anzahl nur in den Bereichen der Polizei und der Finanzverwaltung . Die Verfahren schlüsseln sich wie folgt auf: Bereich der Polizei: Jahr Verfahren gesamt nach Laufbahnen nach Laufbahngruppen nach dem Verfahrensstand PVD Vw hD gD mD abgeschlossen in Bearbeitung 2008 139 126 13 133 6 137 2 2009 39 35 4 39 39 2010 29 29 29 28 1 2011 68 63 5 68 14 54 2012 28 27 1 27 1 20 8 2013 12 12 12 6 6 2014 6 6 6 4 2 2015 4 3 1 4 3 1 2016 4 3 1 1 3 4 Summe 329 304 25 1 321 7 255 74 Landtag Brandenburg Drucksache 6/6890 - 4 - Bereich der Finanzverwaltung: Jahr Verfahren gesamt nach Laufbahngruppen nach dem Verfahrensstand hD gD mD abgeschlossen in Bearbeitung 2006 1 1 1 2007 36 24 12 10 26 2008 65 52 13 24 41 2009 46 32 14 33 13 2010 2 2 1 1 2011 102 1 67 34 72 30 2012 1 1 1 2013 11 6 5 5 6 2014 471 2 298 171 360 111 2015 16 1 8 7 13 3 2016 145 69 76 57 88 2017 4 1 3 4 Summe 900 4 560 336 576 324 Frage 3: Ergänzend zu Frage 2 bitte die Zahl der von der Rechtsfrage an sich betroffenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, benennen. zu Frage 3: Rechtsfragen der altersdiskriminierenden Besoldung betreffen grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, die sich in den Jahren 2011 bis 2013 in Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Grundgehältern befunden haben und noch nicht die höchste Altersstufe erreicht hatten. Von der Sonderzahlungsregelung 2008 waren alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter betroffen, die im Jahr 2008 Anspruch auf die Sonderzahlung hatten. Von der Rechtsfrage der Zulagenzahlung nach § 46 BBesG waren grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten betroffen, die einen höherwertigen Dienstposten inne hatten und die weiteren Voraussetzungen für die Zulagenzahlung nach § 46 BBesG erfüllten. Frage 4: Welche dieser Verfahren sind in der Zwischenzeit abgeschlossen? (Bitte die Anzahl getrennt nach Ressorts – innerhalb der Ressorts nach Laufbahnen und Laufbahngruppen – und Jahren aufschlüsseln). zu Frage 4: Es wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Frage 5: Welche Ausgaben entstanden dem Land nach Abschluss der Verfahren, unterteilt nach a. Kosten für das Verfahren selbst (sofern keine Kostenrechnung besteht, Schätzung der Landtag Brandenburg Drucksache 6/6890 - 5 - eigenen Personalkosten für die Bearbeitung und getrennt Kosten beauftragter Rechtsvertreter ) b. Ausgaben für Nachzahlung, Schadensersatzansprüche etc. an die/den Beschäftigten? zu Frage 5: Die unter a. erfragten Verfahrenskosten werden nicht erfasst. Grundlagen für eine Schätzung bestehen nicht. Eine Zulagenzahlung nach § 46 BBesG erfolgte im Geschäftsbereich des MdF für die Jahre 2004 bis 2016 in Höhe von insgesamt 3.359.466,58 €, im Polizeibereich in Höhe von insgesamt 28.932,98 €.