Datum des Eingangs: 23.02.2015 / Ausgegeben: 02.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/691 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 209 des Abgeordneten Christoph Schulze fraktionslos Drucksache 6/488 BER-Gesellschafterversammlung der FBS bzw. der FBB Wortlaut der Kleinen Anfrage 209 vom 22.01.2015: Ich frage die Landesregierung: 1. Wer hat das Land Brandenburg seit 1999 in der Gesellschafterversammlung der FBS, bzw. später der FBB vertreten? 2. Wie oft hat eine Gesellschafterversammlung stattgefunden? 3. Haben Mitglieder des Landtages das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Gesellschafterversammlung (Protokolle etc.)? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine An- frage wie folgt: Vorbemerkung: Das Land Brandenburg ist zum 2. Oktober 2003 Gesellschafter der Flughafen Berlin Schönefeld GmbH (FBS) geworden im Zuge der Verschmelzung u. a. der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF) auf die FBS. Zuvor war das Land nicht Gesellschafter der FBS; deren Alleingesellschafterin war die BBF. Frage 1: Wer hat das Land Brandenburg seit 1999 in der Gesellschafterversammlung der FBS, bzw. später der FBB vertreten? zu Frage 1: In der Gesellschafterversammlung der FBS – im Dezember 2011 umfirmiert in Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) – ist das Land Brandenburg in der Zeit seit 2003 grundsätzlich von dem jeweiligen Leiter oder einem Bediensteten des im Ministerium der Finanzen für die Landesbeteiligung an der Gesellschaft zuständigen Refe- rats vertreten worden; die Vertretung ist auf Grundlage von dem Ministerium der Finanzen erteilter Vollmachten und jeweils im Rahmen des von der Hausleitung gebilligten Abstimmungsverhaltens erfolgt. Im Jahr 2014 hat die Staatssekretärin im Ministerium der Finanzen das Land Brandenburg in zwei Fällen in der Gesellschafterversammlung vertreten. Frage 2: Wie oft hat eine Gesellschafterversammlung stattgefunden? zu Frage 2: Seit 1999 haben bei der FBB (FBS) 60 Gesellschafterversammlungen stattgefunden. Frage 3: Haben Mitglieder des Landtages das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Gesellschafterversammlung (Protokolle etc.)? zu Frage 3: Das Recht der Mitglieder des Landtags auf Vorlage amtlicher Unterlagen der Behörden und Dienststellen des Landes bestimmt sich nach Maßgabe von Artikel 56 Absatz 3 und Absatz 4 der Landesverfassung. Die Entscheidung über die Vorlage erfolgt im Einzelfall auf Grundlage eines Antrags in dem dafür bestimmten Verfahren.