Landtag Brandenburg Drucksache 6/6913 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.06.2017 / Ausgegeben: 03.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2733 des Abgeordneten Daniel Kurth (SPD-Fraktion) Drucksache 6/6697 Umsetzung von §29 KomHKV Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: § 29 KomHKV Unterjährige Berichtspflichten sieht folgendes vor: „(1) Die Gemeindevertretung ist mindestens halbjährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Gründe für wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.“ (Quelle: http://www.doppik-kom.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.456837.de#29) Frage: Welche formellen und inhaltlichen Vorgaben (zum Beispiel Umfang, Schriftform, Zeitpunkte, Einreicher, Ausschussbeteiligung, Behandlung in der Stadtverordnetenversammlung , Veröffentlichung) bestehen für die Erfüllung dieser Unterrichtungspflicht? zur Frage: Aus Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber davon abgesehen, formelle und inhaltliche Vorgaben für die Erfüllung der in § 29 KomHKV enthaltenen Berichtspflichten zu regeln . Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband kann im Rahmen der ihm zustehenden Selbstverwaltungsgarantie und entsprechend der örtlichen Bedürfnisse eigenverantwortlich festlegen, in welcher Form und inhaltlichen Tiefe die Berichtspflichten erfüllt werden.