Landtag Brandenburg Drucksache 6/6943 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.07.2017 / Ausgegeben: 10.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2734 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/6699 Schwangerschaftsabbrüche Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Im Fall einer ungewollten Schwangerschaft haben Frauen einen Rechtsanspruch auf ein Beratungsgespräch nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Zudem darf innerhalb der ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft ein Abbruch durchgeführt werden, wenn die betroffene Frau diesen verlangt und nachweisen kann, dass sie an Beratungsgespräch nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) teilgenommen hat. Jedoch gibt es kein Recht auf Schwangerschaftsabbrüche . Ärzt*innen dürfen diesen verweigern. In Niedersachsen fiel durch diese Rechtslage die Möglichkeit eines straffreien Schwangerschaftsabbruches für ganze Landkreise weg. Klinikärzte hatten sich geweigert, diese durchzuführen. Für ungewollt schwangere Frauen, die sich ohnehin schon in einer emotional besonders belastenden Situation befinden, bedeuten fehlende regionale Angebote eine Verschärfung ihres Konflikts. Zudem gibt es ungewollt schwangere Frauen, die aufgrund ihrer persönlichen, finanziellen oder partnerschaftlichen Situation auf nah gelegene Angebote zu einem Schwangerschaftsabbruch angewiesen sind. Vorgesehen ist deshalb durch den Bundesgesetzgeber, dass die Länder ein ausreichendes Angebot von ambulanten und stationären Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherstellen. Frage 1: In welchen Krankenhäusern werden Schwangerschaftsabbrüche im Land Brandenburg vorgenommen? a) Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten. b) Bitte aufschlüsseln nach Indikation: (i) §218a StGB, Abs.1, (ii) §218a StGB, Abs.2, (iii) §218a StGB, Abs.3, (iv) §218a StGB, Abs.4. c) Bitte aufschlüsseln nach Art des Angebots: (i) Abbruch durch chirurgischen Eingriff, (ii) medikamentöser Abbruch. Frage 2: Wie viele Angebote für Schwangerschaftsabbrüche gibt es innerhalb der ambulanten ärztlichen Versorgung im Land Brandenburg? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6943 - 2 - a) Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten. b) Bitte aufschlüsseln nach Indikation: (i) §218a StGB, Abs.1, (ii) §218a StGB, Abs.2, (iii) §218a StGB, Abs.3, (iv) §218a StGB, Abs.4. c) Bitte aufschlüsseln nach Art des Angebots: (i) Abbruch durch chirurgischen Eingriff, (ii) medikamentöser Abbruch. zu Frage 1 und 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor. Zur Verfügung steht eine Statistik über die Anzahl der in Deutschland gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche von Frauen mit Wohnsitz im Land Brandenburg, u.a. nach Ort des Eingriffs und nach rechtlichem Grund des Abbruchs. Die im Folgenden dargelegten Zahlen sind dem vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jährlich veröffentlichten Statistischen Bericht, A IV 11- j/2016, „In Deutschland gemeldete Schwangerschaftsabbrüche von Frauen mit Wohnsitz im Land Brandenburg 2016“ entnommen. Schwangerschaftsabbrüche nach Ort des Eingriffs Jahr Schwangerschaftsabbrüche Krankenhaus Ambulante Arztpraxis 2011 3.742 1.836 1.906 2012 3.497 1.775 1.722 2013 3.464 1.869 1.595 2014 3.170 1.513 1.657 2015 3.283 1.687 1.596 2016 3.343 1.583 1.760 Schwangerschaftsabbrüche nach rechtlichem Grund des Abbruchs Jahr Beratungsregelung Medizinische Indikation Kriminologische Indikation 2011 3.654 88 - 2012 3.390 105 2 2013 3.382 82 - 2014 3.062 108 - 2015 3.166 117 - 2016 3.179 163 1 Frage 3: Wer trifft auf welcher rechtlichen Grundlage in den Angeboten der stationären Versorgung die Entscheidung, ob und nach welchen Gesichtspunkten Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich vorgenommen werden? zu Frage 3: Gemäß § 12 Abs. 1 SchKG ist niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Informationen darüber, wer in den jeweiligen Angeboten der stationären Versorgung die Entscheidung trifft, ob und nach welchen Gesichtspunkten Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich vorgenommen werden, liegen der Landesregierung nicht vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6943 - 3 - Frage 4: Stellt die Landesregierung sicher, dass ein ausreichendes und vor allem regional gut erreichbares Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen vorhanden ist und falls ja, wie? Falls nein, welche Möglichkeiten hat die Landesregierung zur Etablierung eines Angebot unter den vorgenannten Aspekten? zu Frage 4: Die in Brandenburg bestehenden Möglichkeiten zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs in einer ambulanten oder stationären Einrichtung stellen ein ausreichendes Angebot sicher. Probleme in diesem Bereich sind der Landesregierung nicht bekannt . Die Verpflichtung nach § 13 Absatz 2 SchKG ist somit erfüllt.