Landtag Brandenburg Drucksache 6/6949 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.07.2017 / Ausgegeben: 10.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2742 des Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6732 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/6289) auf die Kleine Anfrage Nr. 2492 - Begutachtung von psychischen Folgeschäden nach politischer Haft und Verfolgung in der ehemaligen DDR Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Mit der Kleinen Anfrage vom 24. März 2017 (Nr. 2492 - Drucksache 6/6081) wurden verschiedene Fragen zum oben genannten Thema gestellt. Die Antwort erfolgte am 29. März 2017. In der Beantwortung zu den Fragen 2 und 4 heißt es: „Die Landesregierung verfügt über keine Liste von Sachverständigen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung hält die Namen und Anschriften von Gutachterinnen und Gutachtern , die aus den Erfahrungen der Verwaltungspraxis heraus als geeignet für die Begutachtung von psychischen Folgeschäden nach politischer Haft und Verfolgung in der DDR angesehen werden, als Arbeitshilfe … vor.“ Auch wenn diese Arbeitshilfe nicht als Liste angesehen wird, bleibt die Frage 2 der Kleinen Anfrage vom 24. März 2017 dahingehend unbeantwortet, als die Nennung der Namen und Anschriften auf dieser „Arbeitshilfe“ nicht erfolgt ist. Frage: Wie lauten die Namen und Anschriften der Gutachterinnen und Gutachter, die aus der Erfahrung der Verwaltungspraxis heraus als geeignet für die Begutachtung von psychischen Folgeschäden nach politischer Haft und Verfolgung in der DDR angesehen werden , welche das Landesamt für Soziales und Versorgung als Arbeitshilfe für die Sachbearbeitung bei der Sachverhaltsaufklärung gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorhält? (Bitte Angabe aller dort erfassten Namen und Anschriften) zur Frage: Die Landesregierung hat bei der Übermittlung personenbezogener Daten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Danach ist im Zusammenhang mit der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen gemäß § 31 Absatz 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) eine Übermittlung personenbezogener Daten regelmäßig unzulässig. Daher ist der Landesregierung die Übermittlung der Namen und Anschriften von Gutachterinnen und Gutachtern, die das Landesamt für Soziales und Versorgung als Arbeitshilfe für die Sachbearbeitung bereithält, vorliegend in der erbetenen Form nicht möglich.