Landtag Brandenburg Drucksache 6/6958 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.07.2017 / Ausgegeben: 11.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2739 des Abgeordneten Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6726 Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Beschwerden aus fast allen Ecken des Landkreises über die Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree häufen sich seit Jahren. Beklagt wird insbesondere, dass es zumeist nichtssagende Antworten gibt, die nichts zur Klärung des jeweils angesprochenen problematischen Sachverhalts beitragen können und die Anfragenden geradezu zwangsweise auf die Verwaltungsgerichte verweisen (was deren Überlastung noch erhöht). Zudem wird moniert, dass oft viele Monate auf eine Antwort gewartet werden muss, was angesichts von zumeist zur Klärung vorgelegten aktuellen kommunalen Auseinandersetzungen zwischen GV oder Fraktionen einerseits und dem BM vor Ort andererseits geradezu kontraproduktiv ist. Eine Klärung, so es denn überhaupt eine entsprechende Antwort gibt, Monate später hilft den Betroffenen i.d.R. nicht mehr. Damit werden oftmals die Rechte der ehrenamtlichen Gemeindevertreter aus der Kommunalverfassung ausgehebelt. Darüber hinaus wird sich darüber beklagt, dass insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Gemeindevertretern/Stadtverordneten und hauptamtlichen Bürgermeistern oftmals die von der Kommunalaufsicht eben dort erfragte Stellungnahme gleichsam als rechtliche Stellungnahme der Kommunalaufsicht an die Anfragenden weiter geleitet wird. Schließlich kommt die Kommunalaufsicht offenbar auch Ihrer Aufsichtsfunktion in finanziellen Angelegenheiten nicht nach, was zu Fehlentwicklungen in oder sogar der Ungültigkeit von kommunalen Haushalten geführt hat. Dies ist nicht nur sehr unbefriedigend für die für die Bürger handelnden Gemeindevertreter/Stadtverordneten, sondern pervertiert die Aufgabe der Kommunalaufsicht Streit zu schlichten bzw. rechtlich klar und deutlich aufzuklären. Daher sehen wir hier ein grundsätzliches Problem einer real schlicht nicht mehr existenten Kommunalaufsicht in LOS, was es schnellstmöglich zu beheben gilt - schon allein um die Verwaltungsgerichte unseres Landes zu entlasten und die Kontrollfunktion der ehrenamtlichen Gemeindevertreter gegenüber ihren Verwaltungen laut Kommunalverfassung § 29 wieder zu ermöglichen. Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Landesregierung widerspricht ausdrücklich der in der Kleinen Anfrage vorgetragenen Bewertung der Arbeit der Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree. Der geäußerte Eindruck über eine vermeintlich unzulängliche Arbeitsweise der Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree lässt sich auch nicht anhand objektiver Kriterien belegen, z. B. Häufung von Beschwerden, Anzahl von Klagen u. ä. Eine verbindliche Bewertung der Tätigkeit der Kommunalaufsicht ist aus der Sicht der Landtag Brandenburg Drucksache 6/6958 - 2 - Landesregierung nur in Kenntnis der aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Landrates mit Blick auf die in der Verfassung verbürgte Selbstverwaltungsgarantie möglich. Die Kommunalaufsicht, also die Aufsicht in Selbstverwaltungsaufgaben, die ausdrücklich im öffentlichen Interesse erfolgt, bezieht sich als Rechtsaufsicht auf das gesamte Recht, welches dem Handeln der Gemeinde zu Grunde liegt. Dazu gehört formelles wie materielles Recht, also ebenso Gesetze wie Rechtsverordnungen und Satzungen, auch Gewohnheitsrecht und „bloße“ Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften. Umfasst wird ferner sowohl das Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts als auch das Rechtsgebiet des Privatrechts, da eine Verletzung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Rechtsaufsicht auslöst, auch aus Verstößen gegen das Privatrecht resultieren könnte. Die Rechtsaufsicht zielt jedoch nicht allein auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände ab, sondern ausdrücklich auch auf den Schutz gemeindlicher Selbstverwaltung. Die Kommunalaufsichtsbehörde soll also nicht gegen die Gemeinden agieren, sie ist den Gemeinden nicht gegenübergestellt, sondern soll auf der Seite der Gemeinden deren Rechte wahren helfen. Hierzu hat die Kommunalaufsicht in erster Linie eine Beratungsfunktion gegenüber den zu beaufsichtigten Kommunen und erst in zweiter Linie eine Sanktionierungsfunktion. Hinzu kommt, dass die Kommunalaufsichtsbehörden auch ein Entschließungsermessen, also ein Ermessen haben, ob sie gegen eine Entscheidung der Gemeinde einschreiten oder diese dulden. Aufgrund des ihnen rechtlich eingeräumten Auswahlermessens können und dürfen die Kommunalaufsichtsbehörden selbst über die Mittel und Maßnahmen bestimmen , um einen rechtswidrigen Zustand in einer Kommune zu beseitigen. Kommunalaufsicht schreitet also ein und berät bei zu besorgenden Rechtsverstößen, d. h. dass sie konkret und anlassbezogen agiert. Bloße Verdachtsermittlungen oder aber allgemeine Erhebungen ohne konkreten zu Grunde liegenden rechtlichen Anlass sind ihr verwehrt . Unter dem Blickwinkel des Opportunitätsprinzips ist also der Eindruck einer permanenten Einmischungsaufsicht unbedingt zu vermeiden. Der Vortrag des Fragestellers, dass wegen angeblich fehlender oder zu später Stellungnahmen der Kommunalaufsicht die Rechte der Gemeindevertreter ausgehebelt werden würden, ist schon formalrechtlich nicht zutreffend. Die von der Kommunalverfassung und die durch gegebenenfalls vorhandene interne Regelungen der jeweiligen Körperschaft den Gemeindevertretern eingeräumten Rechte bestehen unabhängig von den Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommunalaufsicht. Die Kommunalaufsicht kann nur gegen rechtswidrige Maßnahmen der Gemeinde selbst vorgehen. Die Verletzung bloßer innergemeindlicher Rechtspositionen von einzelnen Gemeindevertretern , die nicht zugleich zu einer Außenrechtswidrigkeit des gemeindlichen Handelns führt, ist durch die Aufsicht nicht zu sanktionieren. Damit diese subjektiven Rechtspositionen effektiv geltend gemacht werden können, bedarf es eines gerichtlichen Rechtsschutzes. Daher ist allgemein anerkannt, dass auch das Innenrecht justitiables Recht darstellt. Jeder Gemeindevertreter kann seine Rechte daher gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten oder der Gemeindevertretung unmittelbar im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzen, ein „Vorschalten“ der Kommunalaufsicht ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen. Die Darstellung des Fragestellers, dass aufgrund einer möglichen Überlastung der Verwaltungsgerichte in solchen Fällen die Kommunalaufsicht tätig werden sollte, ist nicht nachvollziehbar und insoweit auch rechtlich nicht möglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6958 - 3 - Die Einschätzung des Fragestellers, die Beantwortung kläre oft das eigentliche Problem nicht, ist subjektiv und von der Erwartungshaltung des Fragestellers bzw. Beschwerdeführers abhängig, insbesondere wenn von der unteren Kommunalaufsicht ein Eingreifen mit den Maßnahmen der §§ 113 ff. BbgKVerf erwartet wird. Kommunalaufsicht ist, wie oben dargestellt, Rechtsaufsicht und darf nur im öffentlichen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt werden. Insbesondere in den Fällen, in denen eine Verletzung von subjektiven Rechten des Gemeindevertreters vorgetragen wird, kann daher über eine Beratung der Gemeinde hinaus nur auf die Durchsetzung dieser subjektiven Rechtsposition im Wege eines sogenannten Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht verwiesen werden. Nach § 110 Abs. 1 BbgKVerf führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Ämter und Gemeinden. Zwischen dem Landrat als allgemeiner unterer Landesbehörde sowie seiner Kommunalaufsichtsbehörde einerseits und dem Ministerium des Innern und für Kommunales als oberste Aufsichtsbehörde andererseits besteht ein Aufsichtsstrang gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 LOG. Als nachgeordnete Behörde untersteht der Landrat in diesem Bereich der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales. Die Kommunalaufsicht ist bei der Obersten Kommunalaufsichtsbehörde gebündelt, um unter anderem eine einheitliche Rechtsauslegung sicherzustellen. Die Oberste Kommunalaufsichtsbehörde wird lediglich bei Einzelfragen von einigem rechtlichen Gewicht beteiligt. Darüber hinaus hat das Ministerium des Innern und für Kommunales als oberste Kommunalaufsichtsbehörde nach § 110 Abs. 2 BbgKVerf ein fachliches Weisungsrecht. Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Landrat des Landkreises Oder-Spree seine Funktion als untere Kommunalaufsichtsbehörde unzureichend wahrnimmt. Frage 1: Welche Aufgaben hat die Kommunalaufsicht eines Landkreises konkret wahrzunehmen ? Bitte legen Sie diese vollständig mit der entsprechenden Rechtsgrundlage dar. zu Frage 1: Siehe Vorbemerkungen. Frage 2: Innerhalb welcher Fristen müssen die an die Kommunalaufsicht heran getragenen Problemstellungen bearbeitet und inhaltlich beantwortet werden (da es ja zumeist um aktuelle kommunal Auseinandersetzungen zwischen GV oder Fraktionen einerseits und dem BM vor Ort andererseits geht, deren Klärung Monate später nicht mehr hilft). Frage 3: Innerhalb welcher Fristen wurden die an die Kommunalaufsicht des Landkreises Oder-Spree seit dem Jahr 2014 herangetragenen Problemstellungen tatsächlich bearbeitet (bitte tabellarische Übersicht zu den einzelnen Fragestellungen mit Einreichungszeitpunkt und Zeitpunkt der abschießenden Bearbeitung/Bescheidung)? zu den Fragen 2 und 3: Die Kommunalaufsicht des Landkreises Oder-Spree ist zuständig für 37 kreisangehörige Gemeinden, 6 Ämter und 4 Zweckverbände. Aus diesem Bereich gab es an die Kommunalaufsicht insgesamt die nachfolgen Anfragen, die von den Verwaltungen der Städte und Gemeinden, von Gemeindevertretern und von Bürgern an die Kommunalaufsicht gerichtet wurden. In die Zahl der Anfragen wurden sowohl schriftliche Anfragen (einschließlich per E-Mail) wie auch telefonische Anfragen einbezogen: Landtag Brandenburg Drucksache 6/6958 - 4 - 2014 2015 2016 bis Mai 2017 Allgemeine Aufsicht 1081 678 835 327 Finanzaufsicht 54 57 77 57 Gesamt 1.135 735 912 384 Die Anfragen aus dem kommunalen Raum verteilen sich allerdings nicht gleichmäßig über den Landkreis, sondern werden verstärkt von Fraktionen/Gemeindevertretern einiger weniger Kommunen eingereicht. Die zeitliche Bearbeitungsdauer aller von der Kommunalaufsicht bearbeiteten Vorgänge wird nicht statistisch vorgehalten. Für die Gemeinde Grünheide wurde die Bearbeitungszeit der schriftlichen Anfragen von Gemeindevertretern und Bürgern ermittelt. Hier gab es seit Beginn der Wahlperiode 2014 folgendes Bild: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der 30 vorliegenden Anfragen beträgt 40,8 Kalendertage unter Einrechnung von Wochenenden und Feiertagen. Dieser Wert ergibt sich aus 8 Vorgängen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 2 Wochen, 13 Anfragen mit einer Bearbeitungszeit von 2 bis 6 Wochen, 2 Anfragen mit einer Bearbeitungszeit von 6 bis 10 Wochen und 7 Verfahren mit einer Bearbeitungszeit von über 10 Wochen. Eine Regelfrist für die Beantwortung von Fragen an die Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht vorgegeben und kann daher nicht genannt werden. Vielmehr erfordern jede konkrete Fragestellung und der zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlichen Aufwand. Allgemein gesagt werden kann aber, dass zur Beantwortung der Anfragen aus dem Bereich der Gemeindevertreter und Bürger in Abhängigkeit des nachgefragten Sachverhalts durch die Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen des Unterrichtungsrechts nach § 112 BbgKVerf eine Stellungnahme der jeweiligen Verwaltung eingeholt wird. Daraus ergeben sich ggf. auch weitere Nachfragen bzw. die Einholung weiterer Stellungnahmen. Kommunalrechtliche Anfragen, die kurzfristig vor einer Sitzung der Vertretungskörperschaft gestellt werden und keiner besonderen Sachverhaltsermittlung bedürfen, werden regelmäßig noch vor der Sitzung auf dem „kurzen Dienstweg“ beantwortet. Die Abarbeitung der Anfragen an die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtaufgabenstellung der Kommunalaufsicht und unter Setzung von Prioritäten. Mahnungen und Erinnerungen der Fragesteller in Bezug auf die Stellungnahme der Kommunalaufsicht sind selten und bilden die absolute Ausnahme. Frage 4: Was tut die Landesregierung um unabhängige, arbeitsfähige und entsprechende Kommunalaufsichten in den Landkreisen sicher zu stellen und damit die zumeist total überlasteten Verwaltungsgerichte zu entlasten? zu Frage 4: Siehe Vorbemerkungen. Frage 5: Ist es zutreffend, dass die Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree im Falle des Herrn Kohlmann (Gemeindevertreter in Grünheide (Mark), Fragen zur gesetzeskonformen Umsetzung des §16 KomHKV) per e-mail vom 07.03.2016, insbesondere Abs.2), keine eigenen Nachprüfungen angestellt hat, ob entsprechende Unterlagen tatsächlich bei Veranschlagung im Haushalt vorlagen, sich ungeprüfte Aussagen des Hauptverwaltungsbeamten zu eigen macht und letztlich am 23.08.2016 die Beschreitung des Rechtsweges Landtag Brandenburg Drucksache 6/6958 - 5 - empfiehlt? Frage 6: Wenn Nr. 5 zutrifft, sind der beschlossene Haushaltsplan und die dazugehörende Haushaltssatzung der Gemeinde Grünheide (Mark) unter diesen Bedingungen rechtsgültig ? Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus? Frage 7: Wurde bei diesem Vorgehen, wenn Nr. 5 zutrifft, auch von Seiten der Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree einer gesetzeskonformen Umsetzung des §16 KomHKV ausreichend Rechnung getragen? zu den Fragen 5, 6 und 7: Bei der Beantwortung von Anfragen ist es der Kommunalaufsichtsbehörde nicht verwehrt, sich auf die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten zu beziehen, soweit dessen Aussagen nachvollziehbar und plausibel sind. Eine eigene „Vor-Ort-Kontrolle“ der Kommunalaufsicht zur Bestätigung der Auskünfte des Hauptverwaltungsbeamten ist nur im Ausnahmefall und nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Falschdarstellung zulässig (Opportunitätsprinzip). Die untere Kommunalaufsichtsbehörde verweist darauf, dass sich der Hinweis im Schreiben vom 23.08.2016 auf die Beschreitung des Rechtswegs auf die behauptete Verweigerung von Auskünften des Hauptverwaltungsbeamten gegenüber dem Gemeindevertreter bezieht. Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2016 der Gemeinde Grünheide (Mark) waren rechtskräftig. Mit Verweis auf die Vorbemerkungen geht die Kommunalaufsichtsbehörde von einer rechtmäßigen Umsetzung des §16 KomHKV aus. Frage 8: Was konkret tut die Landesregierung konkret um sicher zu stellen, dass die Kommunalverfassung und die KomHKV auch im Kreis Oder-Spree beachtet und vollumfänglich umgesetzt wird - mindestens bei allen Entscheidungen der Kommunalaufsicht? zu Frage 8: Siehe Vorbemerkungen. Frage 9: Wie schätzt die Landesregierung die Aufgabenerfüllung der Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree in diesem Fall einer ungeprüften Übernahme der Darlegungen des HVB (die ja leider oft und auch in anderen Fällen aus anderen Gemeinden vorkommt) ein? zu Frage 9: Siehe Vorbemerkungen. Frage 10: Entspricht dieses Verhalten einer vollen Erfüllung der Aufgabenstellung der Kommunalaufsicht eines Landkreises? Begründen Sie diese Antwort detailliert anhand der konkreten Aufgaben einer Kommunalaufsicht nach Frage 1. zu Frage 10: Siehe Vorbemerkungen. Frage 11: Welche Kommunen/Ämter im Landkreis Oder-Spree beschließen regelmäßig ihren Haushaltsplan fristgemäß laut § 67 Abs. 4 Satz 2 KomHKV am Ende des Vorjahres? Welche nicht (tabellarische Aufstellung aller Kommunen/Ämter in LOS mit Beschlussdatum )? zu Frage 11: Siehe Anlage zu Frage 11. Landtag Brandenburg Drucksache 6/6958 - 6 - Frage 12: Welche Maßnahmen hat die Kommunalaufsicht bisher ergriffen, um auf eine fristgemäße Aufstellung / den fristgemäßen Beschluss der jeweiligen kommunalen Haushaltssatzungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 KomHKV hinzuwirken? Wie wirken diese Maßnahmen bisher konkret? zu Frage 12: Gemäß 67 Abs. 4 Satz 2 BbgKVerf soll die beschlossene Haushaltssatzung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Nach den Erkenntnissen der Landesregierung kann in der Praxis diese Frist aus verschiedensten Gründen oftmals nicht eingehalten werden. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde bestätigt diese Erfahrung. Auf Grund der von den Kommunen und Ämtern angezeigten Probleme in der Aufstellung der Eröffnungsbilanzen, ungeklärten Fragen und fehlender Routine verzichtete die untere Kommunalaufsichtsbehörde auf Hinweise zur Termineinhaltung für die Aufstellung und Beschlussfassung der Haushaltssatzungen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Gemeinde gemäß § 69 BbgKVerf den strengen Regeln der vorläufigen Haushaltsführung unterliegt. Frage 13: Welche Kommunen/Ämter im Landkreis Oder-Spree beschließen regelmäßig ihren Jahresabschluss fristgemäß laut § 82 Abs. 4 BbgKVerf bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres? Welche nicht (tabellarische Aufstellung aller Kommunen /Ämter in LOS mit Beschlussdatum)? zu Frage 13: Siehe Anlage zu Frage 13. Frage 14: Welche Maßnahmen hat die Kommunalaufsicht Oder-Spree bisher ergriffen, um auf die fristgemäße Aufstellung / den fristgemäßen Beschluss der jeweiligen Jahresabschlüsse nach §82 Abs. 4 BbgKVerf in den Kommunen hinzuwirken? Wie wirken diese Maßnahmen bisher konkret? zu Frage 14: Im Landkreis liegen bisher noch nicht für alle Ämter und Gemeinden geprüfte und beschlossene Eröffnungsbilanzen als Grundlage für die Erstellung der Jahresabschlüsse vor. Maßnahmen zur fristgerechten Aufstellung der Jahresabschlüsse wurden von der unteren Kommunalaufsichtsbehörde daher bisher nicht eingeleitet. Frage 15: Welche Kommunen/ Ämter im Landkreis Oder-Spree haben bereits einen Gesamtabschluss gem. § 83 BbgKVerf erstellt (tabellarische Aufstellung aller Kommunen /Ämter in LOS mit Beschlussdatum)? Frage 16: Welche Maßnahmen hat die Kommunalaufsicht bisher ergriffen, um auf die zeitnahe Erstellung solcher Gesamtabschlüsse hinzuwirken? Wie wirken diese Maßnahmen bisher konkret? zu den Fragen 15 und 16: Gemäß § 141 Absatz 19 BbgKVerf ist ein Gesamtabschluss gemäß § 83 BbgKVerf erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2013 zu erstellen. Der geringe Aufstellungsgrad von Gesamtabschlüssen ist im Übrigen auch darauf zurückzuführen , dass die Kommunen zunächst die erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere Aufstellung und Prüfung der Eröffnungsbilanzen sowie Jahresabschlüsse, abschließen müssen . Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte Landtag Brandenburg Drucksache 6/6958 - 7 - im Land Brandenburg und zur Änderung anderer Gesetze wird dem Rechnung getragen und dem Gesetzgeber der Vorschlag für eine Fristverlängerung bis zum Jahr 2021 durch die Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg unterbreitet. Ergänzend wird auch auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2108 Landtagsdrucksache Nr. 6/5060 zur Einführung der Doppik in Brandenburg verwiesen. Die Landesregierung hat im Jahr 2012 einen Leitfaden zur Aufstellung von Gesamtabschlüssen erarbeitet und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Von den 43 Gemeinden /Ämtern des Landkreises Oder-Spree sind lediglich 9 verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen. Bisher liegt kein beschlossener Gesamtabschlusses vor. Maßnahmen zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse hat die untere Kommunalaufsichtsbehörde bisher nicht eingeleitet. Frage 17: Ist es zutreffend, dass die Kommunalaufsicht im Landkreis Oder-Spree im Falle der Stadt Fürstenwalde/ Spree sowohl der Haushaltsplan 2016, als auch eine im weiteren Jahresverlauf notwendig gewordene Nachtragssatzung wegen nicht oder falsch geplanter Aufwendungen/ Auszahlungen beanstanden musste? Frage 18: Falls Nr. 17 zutreffend ist: Um welche Sachverhalte handelte es sich und welche Konsequenzen zog die Kommunalaufsicht Oder-Spree? Frage 19: Falls Nr. 17 zutreffend ist: Entspricht das Vorgehen der Kommunalaufsicht Oder- Spree, das in Nr. 17 beschrieben ist, der Aufgabenstellung der Kommunalaufsicht eines Landkreises (bitte unter Berücksichtigung von Frage Nr. 1 beantworten)? zu den Fragen 17,18 und 19: Die untere Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete den Beschluss zur 1. Nachtragssatzung 2016 der Stadt Fürstenwalde mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.01.2017, da Geschäftsvorfälle (8,7 Mio. €) im außerordentlichen und nicht im ordentlichen Ergebnis veranschlagt waren. Durch diese Zuordnung wurde das ordentliche Jahresergebnis nicht korrekt abgebildet. Der Stadt wurde aufgegeben, den Nachweis zu erbringen, dass die korrekte buchungsmäßige Zuordnung im Jahresabschluss 2016 erfolgt. Gemäß § 108 BbgKVerf ist die Aufsicht so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die untere Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Oder- Spree dem nicht gerecht wird. Frage 20: Was konkret wird die Landesregierung unternehmen um im Landkreis Oder- Spree nach Jahren des Fehlens endlich wieder eine funktionierende, ihr Aufgaben wahrnehmende und auch erfüllende Kommunalaufsicht zu gewährleisten? zu Frage 20: Siehe Vorbemerkungen. Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 Anlage Frage 11, Kleine Anfrage 2739 des Abgeordneten Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Übersicht Datum Beschlussfassung Haushaltssatzung Stadt/Gemeinde/Amt 2013 2014 2015 2016 2017 fristgerecht Amt Brieskow-Finkenheerd 04.04.2013 03.04.2014 26.02.2015 02.03.2016 02.03.2017 0 von 5 Gemeinde Brieskow-Finkenheerd 30.05.2013 15.05.2014 19.03.2015 21.04.2016 06.04.2017 0 von 5 Gemeinde Groß Lindow 16.05.2013 09.10.2014 11.12.2014 23.06.2016 16.03.2017 0 von 5 Gemeinde Vogelsang 29.04.2013 28.04.2014 04.05.2015 20.06.2016 06.03.2017 0 von 5 Gemeinde Wiesenau 29.04.2013 05.05.2014 18.05.2015 23.05.2016 27.03.2017 0 von 5 Gemeinde Ziltendorf 27.05.2013 12.05.2014 13.04.2015 18.05.2016 20.03.2017 0 von 5 Amt Neuzelle 18.02.2013 06.03.2014 26.01.2015 25.01.2016 13.02.2017 0 von 5 Gemeinde Lawitz 25.03.2013 10.03.2014 09.03.2015 29.02.2016 27.02.2017 0 von 5 Gemeinde Neißemünde 27.02.2013 26.02.2014 25.02.2015 24.02.2016 22.02.2017 0 von 5 Gemeinde Neuzelle 07.03.2013 20.03.2014 12.03.2015 10.03.2016 09.03.2017 0 von 5 Amt Odervorland 07.12.2012 07.04.2014 01.06.2015 22.02.2016 06.03.2017 0 von 5 Gemeinde Berkenbrück 11.12.2012 14.05.2014 24.06.2015 02.03.2016 29.03.2017 0 von 5 Gemeinde Briesen (Mark) 10.12.2012 31.03.2014 18.06.2015 10.03.2016 23.03.2017 0 von 5 Gemeinde Jacobsdorf 13.12.2012 15.05.2014 12.03.2015 18.02.2016 16.03.2017 0 von 5 Madlitz-Wilmersdorf * 05.02.2013 - - - - Amt Scharmützelsee 26.03.2013 25.03.2014 27.01.2015 DHH 15/16 - 0 von 4 Gemeinde Bad Saarow 15.07.2013 14.04.2014 27.04.2015 DHH 15/16 - 0 von 4 Gemeinde Diensdorf-Radlow 02.05.2013 24.04.2014 21.05.2015 DHH 15/16 - 0 von 4 Gemeinde Langewahl 30.05.2013 16.04.2014 28.05.2015 DHH 15/16 01.09.2016 1 von 4 Gemeinde Reichenwalde 11.06.2013 08.04.2014 03.03.2015 DHH 15/16 - 0 von 4 Gemeinde Wendisch Rietz 19.06.2013 12.03.2014 24.06.2015 DHH 15/16 - 0 von 4 Amt Schlaubetal 16.04.2013 15.04.2014 09.12.2014 12.01.2016 04.04.2017 0 von 5 Gemeinde Grunow-Dammendorf 06.06.2013 DHH 13/14 05.02.2015 03.03.2016 23.02.2017 0 von 4 Gemeinde Mixdorf 16.05.2013 DHH 13/14 12.03.2015 10.03.2016 26.01.2017 0 von 4 Stadt Müllrose 25.06.2013 13.05.2014 07.04.2015 14.06.2016 28.03.2017 0 von 5 Gemeinde Ragow-Merz 28.05.2013 DHH 13/14 17.03.2015 DHH 15/16 28.02.2017 0 von 3 Gemeinde Schlaubetal 11.06.2013 DHH 13/14 24.02.2015 16.02.2016 21.03.2017 0 von 4 Gemeinde Siehdichum 02.07.2013 DHH 13/14 09.06.2015 DHH 15/16 09.05.2017 0 von 3 Amt Spreenhagen 03.12.2012 02.12.2013 01.12.2014 07.12.2015 05.12.2016 0 von 5 Gemeinde Gosen-Neu Zittau 30.01.2013 19.03.2014 22.04.2015 23.03.2016 29.03.2017 0 von 5 Gemeinde Rauen 28.02.2013 06.03.2014 25.03.2015 10.06.2016 23.03.2017 0 von 5 Gemeinde Spreenhagen 18.03.2013 10.03.2014 13.04.2015 18.04.2016 13.03.2017 0 von 5 Stadt Beeskow 12.12.2012 17.12.2013 23.12.2014 15.12.2015 13.12.2016 0 von 5 Stadt Eisenhüttenstadt 18.06.2013 kein HH 30.06.2015 18.05.2016 17.05.2017 0 von 5 Stadt Erkner 12.02.2013 11.02.2014 10.02.2015 09.02.2016 07.02.2017 0 von 5 Stadt Friedland 02.05.2013 08.05.2014 26.06.2015 23.06.2016 DHH 16/17 0 von 4 Stadt Fürstenwalde/Spree 25.04.2013 10.04.2014 04.06.2015 07.04.2016 30.03.2017 0 von 5 Gemeinde Grünheide (Mark) 25.03.2013 DHH 13/14 05.03.2015 25.02.2016 23.02.2017 0 von 4 Gemeinde Rietz-Neuendorf 07.05.2012 13.01.2014 DHH 14/15 07.11.2016 - 0 von 4 DHH 12/13 Gemeinde Schöneiche bei Berlin 05.12.2012 04.12.2013 19.02.2015 03.12.2015 14.12.2016 0 von 5 Gemeinde Steinhöfel 21.03.2013 20.03.2014 DHH 14/15 18.11.2015 DHH 16/17 0 von 3 Stadt Storkow (Mark) 21.02.2013 13.12.2013 12.02.2015 11.02.2016 15.12.2016 0 von 5 Gemeinde Tauche 18.06.2013 29.04.2014 28.04.2015 14.06.2016 - 0 von 5 Gemeinde Woltersdorf 14.02.2013 03.04.2014 09.07.2015 03.03.2016 16.03.2017 0 von 5 * Eingliederung in die Gemeinde Briesen(Mark) Datum Beschlussfassung Haushaltssatzung Anlage Frage 13, Kleine Anfrage 2739 des Abgeordneten Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Übersicht Datum der Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss Stadt/Gemeinde/Amt EÖB JA 2007 JA 2008 JA 2009 JA 2010 JA 2011 JA 2012 JA 2013 JA 2014 JA 2015 fristgerecht Amt Brieskow-Finkenheerd 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Brieskow-Finkenheerd 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Groß Lindow 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Vogelsang 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Wiesenau 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Ziltendorf 01.01.2011 - - - - - - Amt Neuzelle 01.01.2010 wird geprüft - - - - - - Gemeinde Lawitz 01.01.2010 08.05.2017 - - - - - - Gemeinde Neißemünde 01.01.2010 22.02.2017 - - - - - - Gemeinde Neuzelle 01.01.2010 ist geprüft - - - - - - Amt Odervorland 01.01.2010 - - - - - - - Gemeinde Berkenbrück 01.01.2010 - - - - - - - Gemeinde Briesen (Mark) 01.01.2010 - - - - - - - Gemeinde Jacobsdorf 01.01.2010 - - - - - - - Madlitz-Wilmersdorf* 01.01.2010 - - - - Amt Scharmützelsee 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Bad Saarow 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Diensdorf-Radlow 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Langewahl 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Reichenwalde 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Wendisch Rietz 01.01.2011 - - - - - - Amt Schlaubetal 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Grunow-Dammendorf 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Mixdorf 01.01.2011 - - - - - - Stadt Müllrose 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Ragow-Merz 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Schlaubetal 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Siehdichum 01.01.2011 - - - - - - Datum Beschlussfassung Jahresabschluss Stadt/Gemeinde/Amt EÖB JA 2007 JA 2008 JA 2009 JA 2010 JA 2011 JA 2012 JA 2013 JA 2014 JA 2015 fristgerecht Amt Spreenhagen 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Gosen-Neu Zittau 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Rauen 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Spreenhagen 01.01.2011 - - - - - - Stadt Beeskow 01.01.2011 03.11.2016 21.12.2016 wird geprüft - - - Stadt Eisenhüttenstadt 01.01.2011 - - - - - - Stadt Erkner 01.01.2011 ist geprüft - - - - - Stadt Friedland 01.01.2009 21.12.2012 08.03.2013 27.09.2013 16.05.2014 11.03.2015 25.02.2016 23.02.2017 - Stadt Fürstenwalde/Spree 01.01.2007 15.10.2009 21.10.2010 15.03.2012 26.09.2012 26.09.2013 06.11.2014 10.09.2015 07.04.2016 15.12.2016 JA 2015 Gemeinde Grünheide (Mark) 01.01.2009 08.10.2012 05.09.2013 05.03.2015 14.04.2016 wird geprüft - - - Gemeinde Rietz-Neuendorf 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Schöneiche bei Berlin 01.01.2010 27.04.2016 23.11.2016 ist geprüft - - - - Gemeinde Steinhöfel 01.01.2011 31.03.2015 15.06.2016 15.03.2017 - - - Stadt Storkow (Mark) 01.01.2009 29.10.2013 21.05.2014 11.02.2016 07.07.2016 wird geprüft - - - Gemeinde Tauche 01.01.2011 - - - - - - Gemeinde Woltersdorf 01.01.2008 23.07.2010 12.08.2011 15.05.2014 16.03.2017 - - - - - * Eingliederung in die Gemeinde Briesen(Mark) Datum Beschlussfassung Jahresabschluss