Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/696 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 220 der Abgeordneten Rainer Genilke, Anja Heinrich und Ingo Senftleben der CDU-Fraktion Drucksache 6/500 Auswirkungen der Festlegung von Überschwemmungsgebieten der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse auf die Kommunen und die Bürger Wortlaut der Kleinen Anfrage 220 vom 26.01.15: Auf der Grundlage der Hochwassergefahren- und Risikokarten, die nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes bis zum 22.12.2013 zu erarbeiten waren, wurden für die Schwarze Elster und ihre Zuflüsse Sieggraben, Pulsnitz, Hopfengartenbach , Größe Röder und Geißlitz Kartenentwürfe für Überschwemmungsgebiete entworfen. Diese wurden u.a. am 15.01.2015 auf der Regionalkonferenz des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft in Lübbenau vorgestellt und liegen zur Einsichtnahme durch jedermann bis zum 6.02.2015 in den unteren Wasserbehörden, Städten, Ämtern und Gemeinden des betroffenen Gebiets aus. Mittlerweile kommen in den betroffenen Regionen ernsthafte Sorgen bei Bürgern, insbesondere den Grundstückseigentümern, auf, ob und inwieweit mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ihr Recht am Eigentum beeinträchtigt wird. Aber auch die Kommunen haben Befürchtungen dahingehend, inwieweit bestandskräftige Bebauungspläne noch Bestand haben bzw. inwiefern die kommunale Planungshoheit von der Festlegung von Überschwemmungsgebieten eingeschränkt wird. Wir fragen die Landesregierung: In welchen Gebieten liegen die geplanten Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse? 1. Auf Grundlage welcher Kriterien wurden die Entwürfe der Karten für Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse erarbeitet? 2. Datum des Eingangs: 23.02.2015 / Ausgegeben: 02.03.2015 Welches Bemessungshochwasser wurde den Überschwemmungsgebietskarten der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse zugrunde gelegt? 3. Inwieweit sind bei der Erarbeitung der Entwürfe der Karten für Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse ein geplanter Umbau und ein verbesserter technischer und vorbeugender Hochwasserschutz an der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse bereits berücksichtigt? Welche einzelnen Maßnahmen werden zu welchem Zeitpunkt umgesetzt? 4. Welche Auswirkungen (z.B. Bauverbote, Grundstückswertminderungen, etc.) sind mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse für a) Grundeigentümer, b) Landwirte, c) Unternehmen und d) Kommunen bzw. Ämter im Einzelnen verbunden? 5. Inwiefern sieht die Landesregierung nach der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse individuelle Eigentumsrechte beeinträchtigt? 6. Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten verfolgt u.a. das Ziel, Bürger und Unternehmen auf eine etwaige Hochwassergefährdung hinzuweisen und sie zum Ergreifen geeigneter Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen. Welche Vorsichtsmaßnahmen sollen nach Auffassung der Landesregierung betroffene Bürger und Unternehmen im Bereich der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse ergreifen und wer finanziert die jeweiligen Vorsichtsmaßnahmen? 7. Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also dem 06.02.2015) schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen der Überschwemmungsgebietskarten Stellung genommen werden. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Stellungnahmen von betroffenen Bürgern oder Unternehmen, die nach der gesetzlichen Frist schriftlich eingebracht werden, im weiteren Verfahren aus Kulanz zu berücksichtigen? 8. Welcher Zeitplan liegt dem weiteren Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten der Schwarzen Elster und ihrer Nebenflüsse zugrunde und inwiefern werden die Hinweise aus den jeweiligen Stellungnahmen abgewogen und anschließend berücksichtigt? 9. Für welche Fließgewässer im Land Brandenburg werden demnächst ebenfalls Überschwemmungsgebiete festgesetzt? 10. 2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Alle Bundesländer sind aufgrund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verpflichtet, Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die in den Überschwemmungsgebieten geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen dienen letztlich der vorbeugenden Schadensminimierung im Falle eines Hochwassers und sollen insbesondere verhindern, dass das Abfließen des Wassers behindert wird, das abfließende Wasser durch wassergefährdende Stoffe wie z. B. Treibstoffe , Heizöle, Pflanzenschutzmittel oder Dünger verschmutzt wird und sich das Schadenspotenzial durch die Errichtung neuer Gebäude und Anlagen oder andere wertsteigernde Flächennutzungen erhöht. Es werden Flächen als Überschwemmungsgebiet festgesetzt, die bei einem hundertjährlichen Hochwasser natürlicherweise überschwemmt werden würden; dabei sind die derzeit bestehenden Hochwasserschutzanlagen mit berücksichtigt. Frage 1: In welchen Gebieten liegen die geplanten Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse? Zu Frage 1: Das geplante Überschwemmungsgebiet der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse liegt im Gebiet der Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz. Einen Überblick über die Lage des Überschwemmungsgebietes ermöglicht die als Anlage beigefügte Karte. Frage 2: Auf Grundlage welcher Kriterien wurden die Entwürfe der Karten für Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse erarbeitet? Frage 3: Welches Bemessungshochwasser wurde den Überschwemmungsgebietskarten der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse zugrunde gelegt? 3 Zu Frage 2 und 3: Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse erfolgt an den in der Verordnung zur Bestimmung hochwassergeneigter Gewässer und Gewässerabschnitte vom 17. Dezember 2009 genannten Gewässern und Gewässerabschnitten. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes wurden für ein hundertjährliches Flochwasser ((HQ 100: ein Flochwasser mit einer statistischen Wiederkehrswahrscheinlichkeit von 100 Jahren) mit einem hydronumerischen Modell (gekoppelte 1 D/2D-Modellierung mit stationärem Ansatz) berechnet. In dem Modell wurden u. a. hydrologische Daten wie Niederschlag, Wasserstand und Abfluss, die Geländehöhen , die Beschaffenheit der Geländeoberfläche und Bauwerke wie Deiche, Wehre und Durchlässe berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Vorortverhältnisse besichtigt und beim Modellaufbau beachtet. Frage 4: Inwieweit sind bei der Erarbeitung der Entwürfe der Karten für Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse ein geplanter Umbau und ein verbesserter technischer und vorbeugender Flochwasserschutz an der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse bereits berücksichtigt? Welche einzelnen Maßnahmen werden zu welchem Zeitpunkt umgesetzt? Zu Frage 4: Bei der Ausweisung der Flächen als Überschwemmungsgebiete werden die derzeit bestehenden Hochwasserschutzanlagen mit berücksichtigt. Gemäß § 100 Absatz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind die Überschwemmungsgebiete anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser wesentlich geändert haben. Eine Anpassung wird dann erfolgen, wenn durch Flochwasserschutzmaßnahmen, wie z. B. Deichrückverlegungsmaßnahmen, Schaffung von Hochwasserrückhaltemaßnahmen (Ausweisung von Polderflächen) oder technische Maßnahmen (Deicherhöhungen, Sanierung von Deichen, innerstädtische Flochwasserschutzmaßnahmen) bestimmte Gebiete künftig nicht mehr überschwemmt werden. Gegenwärtig werden durch das LUGV Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes an der Schwarzen Elster für die Ortslagen Elsterwerda, Bad Liebenwerda und Flerzberg sowie an der Pulsnitz für Ortrand geplant. Diese Maßnahmen sind planfeststellungsbedürftig. Ein Endtermin für die Fertigstellung der geplanten technischen Anlagen kann derzeit nicht genannt werden. 4 Frage 5: Welche Auswirkungen (z.B. Bauverbote, Grundstückswertminderungen, etc.) sind mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse für a) Grundeigentümer, b) Landwirte, c) Unternehmen und d) Kommunen bzw. Ämter im Einzelnen verbunden? Zu Frage 5: Nach der Festsetzung ergeben sich die Auswirkungen im Wesentlichen aus den besonderen Schutzvorschriften des § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes und den dort geregelten Ausnahmebestimmungen sowie aus den in § 101 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Anforderungen in Überschwemmungsgebieten. Grundeigentümer und Unternehmen können insbesondere vom Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen betroffen sein, Landwirte vom Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland. Kommunen und Ämter sind besonders vom Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch betroffen. Die konkreten Auswirkungen hängen auch von der jeweiligen Konstellation des Einzelfalls ab und können nicht prognostiziert werden. Frage 6: Inwiefern sieht die Landesregierung nach der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse individuelle Eigentumsrechte beeinträchtigt ? Zu Frage 6: Die individuellen Eigentumsrechte werden insoweit beeinträchtigt, als die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums aufgrund der Schutzvorschriften des § 78 Abs. 1 WHG eingeschränkt werden. Bei diesen Schutzvorschriften handelt es sich um die Eigentumsfreiheit verkürzende Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Ausnahmen von den Verboten sind nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Frage 7: Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten verfolgt u.a. das Ziel, Bürger und Unternehmen auf eine etwaige Hochwassergefährdung hinzuweisen und sie zum Ergreifen geeigneter Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen. Welche Vorsichtsmaßnahmen sollen nach Auffassung der Landesregierung betroffene Bürger und Unternehmen im Bereich der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse ergreifen und wer finanziert die jeweiligen Vorsichtsmaßnahmen? 5 Zu Frage 7: Gemäß § 5 Absatz 2 WHG ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen zu ergreifen. Geeignete Vorsorgemaßnahmen sind: - Einholung von Informationen über bestehende Hochwassergefahren und - risiken, - Bauvorsorge - Anpassung der Bauweise bei Neubau und Sanierung, - Heizungsanlagen und elektrische Installationen hochwassersicher installieren, - Sicherung gegen Eindringen von Oberflächenwasser z. B. durch umlaufende Absperrung oder Sicherung von Fenster und Türen (Objektschutz), - Risikovorsorge durch finanzielle Rücklagen, - Risikovorsorge durch Versicherungen, - Verhaltensvorsorge durch Aufstellen von eigenen Notfallplänen, - Flächenvorsorge durch Vermeidung von Bautätigkeiten in überschwemmungsgefährdeten Gebieten. Diese Maßnahmen sind durch die betroffenen Bürger oder Unternehmen im o. g. Rahmen selbst zu finanzieren. Frage 8: Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also dem 06.02.2015) schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen der Überschwemmungsgebietskarten Stellung genommen werden. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Stellungnahmen von betroffenen Bürgern oder Unternehmen, die nach der gesetzlichen Frist schriftlich eingebracht werden, im weiteren Verfahren aus Kulanz zu berücksichtigen ? Zu Frage 8: Eine Berücksichtigung verspätet eingegangener Stellungnahmen erfolgt bis zum Abschluss der Prüfung der rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen. Frage 9: Welcher Zeitplan liegt dem weiteren Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten der Schwarzen Elster und ihrer Nebenflüsse zugrunde und inwiefern werden die Hinweise aus den jeweiligen Stellungnahmen abgewogen und anschließend berücksichtigt? 6 Zu Frage 9: Es werden alle Stellungnahmen eingehend geprüft. Wenn sich im Ergebnis der Prüfung zeigt, dass trotz der gründlichen fachlichen Vorbereitung des Verfahrens und der ständigen Kontrolle aller Verfahrensschritte Korrekturen erforderlich sind, werden diese vorgenommen. Dies kann z. B. durch eine Wiederholung des Verfahrens mit Auslegung einzelner korrigierter Kartenblätter geschehen. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes kann erfolgen, wenn alle sich aus den Stellungnahmen ergebenden Fragen abgeklärt sind. Die Dauer der Bearbeitung hängt von den Inhalten der Stellungnahmen ab. Frage 10: Für welche Fließgewässer im Land Brandenburg werden demnächst ebenfalls Überschwemmungsgebiete festgesetzt? Zu Frage 10: Die Verfahren zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete für die untere Spree einschließlich der Müggelspree sowie die Stepenitz und die Dosse sind vorgesehen. 7 Sä ivfT', V *«w.i ..»Gemeinde >^r=r-*.Ato^wj .V X. , fi?T äh*-' jfwrutzaue / ,' ■ aiftfo. -. -.Zecten^«-^ gl# ...... - “siNNHWALDE 1 •«**» •' ji. *. . 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