Landtag Brandenburg Drucksache 6/6960 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.07.2017 / Ausgegeben: 11.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2762 des Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6780 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung Drucksache 6/6630 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum liegen der Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Anzahl der abgelehnten Asylbewerber in Brandenburg vor? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, da Asylanträge ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet werden, das auch eine entsprechende Geschäftsstatistik erstellt. Frage 2: Warum liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, ob und wie viele Asylbewerber in Brandenburg sich in einem Folgeasylverfahren befinden? zu Frage 2: Das BAMF stellt regelmäßig auch statistische Daten zu Folgeasylverfahren zur Verfügung - siehe Anlagen zu den Fragen 7, 9, 10 und 11 der Kleinen Anfrage Nr. 1356 und Anlagen zu den Fragen 7 und 10 der Kleinen Anfrage Nr. 2366. Sollte sich die Frage auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 2637 beziehen, wird mitgeteilt: Mit der Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 2637 werden Daten über abgelehnte Asylbewerber zu einzelnen Stichtagen erbeten. Bei der Beantwortung der Frage wird lediglich darauf hingewiesen, dass die zu den Stichtagen erfassten abgelehnten Asylbewerber inzwischen einen anderen Aufenthaltsstatus erlangt haben oder sich in einem weiteren Asylverfahren befinden können. Die Daten zur Beantwortung der Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 2637 sind statistische Daten aus dem Ausländerzentralregister und können nicht mit den statistischen Daten zu Folgeasylanträgen aus der „Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik“ des BAMF (siehe o. g. Anlagen zu den Kleinen Anfragen Nr. 1356 und Nr. 2366) verknüpft werden. Das BAMF und die jeweils zuständige Ausländerbehörde erkennen als zuständige Behörden anhand der ihnen vorliegenden personengebundenen Daten, ob eine Person sich in einem Folgeasylverfahren befindet. Frage 3: Wie gedenkt die Landesregierung die vollziehbar abgelehnten Asylbewerber aus Brandenburg abzuschieben, wenn diese Personen der Landesregierung nicht bekannt sind? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6960 - 2 - zu Frage 3: Das Asyl- und das Aufenthaltsrecht kennen keine vollziehbar abgelehnten Asylbewerber. Sollten mit der Frage vollziehbar ausreisepflichtige Personen entsprechend § 58 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes gemeint sein, wird mitgeteilt: Für die Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern sind die Ausländerbehörden zuständig. Über die im Ausländerzentralregister geführten Daten hinaus liegen der Landesregierung statistische Daten zu vollziehbar ausreisepflichtigen Personen nicht vor - siehe auch Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage Nr. 2637. Die jeweils zuständige Ausländerbehörde erkennt anhand der ihr vorliegenden personengebundenen Daten, ob eine Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Frage 4: Wie viele Personen mit einer unbekannten Identität halten sich zurzeit in Brandenburg auf? zu Frage 4: Der Landesregierung sind keine seriösen Schätzungen über die Anzahl der Ausländer möglich, die sich unerlaubt in Brandenburg aufhalten und unbekannter Identität sind - siehe auch Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 1946. Frage 5: Wie gedenkt die Landesregierung in Bezug auf die Personen mit unbekannter Identität vorzugehen? zu Frage 5: Die Erfassung der biometrischen Merkmale von Asylsuchenden erfolgt seit Mitte des Jahres 2016 unmittelbar bei der ersten Meldung bei einer deutschen Behörde. Mehrfachidentitäten und Betrugsversuche lassen sich dabei über die Erfassung von Fingerabdrücken aller Asylsuchenden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Absatz 1 Asylgesetz), frühzeitig erkennen. Täuschen Ausländerinnen und Ausländer über ihre Identität, gelten die Strafvorschriften nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 bzw. § 95 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 der Kleinen Anfrage Nr. 2389 verwiesen. Frage 6: Welche staatlichen Leistungen bekommen diese Personen mit einer unbekannten Identität? zu Frage 6: Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie geduldete ausreisepflichtige Ausländer beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Im Rahmen der Erstaufnahme werden Grundleistungen entsprechend § 3 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage Nr. 2389 verwiesen.