Landtag Brandenburg Drucksache 6/6967 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.07.2017 / Ausgegeben: 12.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2748 des Abgeordneten Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6741 Umbenennung von Schulen in öffentlicher Trägerschaft Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Schulen in Brandenburg haben meistens einen eigenen Namen. In nicht allen Schulen sind Schülerinnen und Schüler, Lehrer und Eltern mit dem derzeitigen Namen ihrer Schule aus verschiedenen Gründen zufrieden und würden den Schulnamen gerne ändern. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Darf ein Schulname einer Schule in öffentlicher Trägerschaft geändert werden? 2. Hat jemand ein Veto-Recht bei der Namensänderung einer Schule? 3. Wer kann die Namensänderung einer Schule beantragen? 4. Wer hat ein Mitspracherecht bei der Namensänderung einer Schule? 5. Wo muss die Namensänderung einer Schule beantragt werden? 6. Was muss bei der Namensänderung einer Schule beachtet werden? Dürfen z. B. Namen von Bäumen im neuen Namen der Schule verwendet werden? 7. Wer entscheidet schlussendlich über den Namen, bzw. eine Namensänderung einer Schule, die Schulkonferenz, die Gemeindeverwaltung, der Hauptverwaltungsbeamte? 8. Wo ist die Namensänderung von Schulen im Land Brandenburg gesetzlich geregelt? 9. Wo bekommen Eltern und Schulleitungen Rat in den Fragen der Namensänderung einer Schule? Landtag Brandenburg Drucksache 6/6967 - 2 - zu den Fragen 1 bis 9: Die Fragen 1 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Namensgebung und -änderung von Schulen ist gemäß § 99 Absatz 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) Angelegenheit des jeweiligen Schulträgers . Die Änderung des Namens einer Schule ist dementsprechend beim bzw. durch den Schulträger zu initiieren. Sie wird vom Schulträger durch Beschluss seiner Vertretungskörperschaft herbeigeführt. Der Schulträger stellt vor Verleihung eines Namens das Einvernehmen mit der Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BbgSchulG her. Die Schulkonferenz kann auch die Verleihung eines bestimmten Namens beim Schulträger anregen. Der Beschluss des Schulträgers zu Namen und namensergänzenden Hinweisen unterliegt als Angelegenheit der Schulverwaltung gemäß § 130 BbgSchulG der Rechtsaufsicht durch die gemäß § 131 BbgSchulG zuständige Schulbehörde. Diese Beschlüsse sind bei der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen. Gemäß Rundschreiben 13/11 (RS 13/11) vom 23. August 2011 des Ministeriums für Bildung , Jugend und Sport soll der Schulname unverwechselbar sein. Er soll für Schülerinnen und Schüler verständlich sein und ermöglichen, dass diese einen Bezug zwischen der Schule und dem Namen erkennen können. Der Name darf dabei den Bestimmungen der Verfassung nicht widersprechen, berechtigte Interessen der Allgemeinheit und von Minderheiten nicht missachten, den Schulfrieden nicht stören und nicht irreführend sein. Bei der Verwendung von Personennamen ist das Namens- und Persönlichkeitsrecht zu beachten. Von der Benennung nach lebenden Personen sollte grundsätzlich abgesehen werden. Im begründeten Einzelfall kann der Schulträger der Schule den Namen einer lebenden Person geben. Neben dem Namen und der amtlichen Bezeichnung kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schule gemäß § 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgSchulG namensergänzende Hinweise auf die besondere Prägung oder das eigene Profil der Schule festlegen.