Landtag Brandenburg Drucksache 6/6979 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.07.2017 / Ausgegeben: 17.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2751 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6744 Einnahmen durch Windenergieanlagen in Gemeinden Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Verpächter von Grundstücken der Windenergieanlagen (WEA) Standorte erhalten für Ihre Grundstücke, Medienberichten zufolge, erhebliche Pachteinnahmen. Für Standorte einer WEA sollen zwischen 10000 € bis 40000 € jährlich an die Grundstücksverpächter ausgezahlt werden. (u.a. http://www.bzberlin .de/berlin/umland/brandenburgs-windkraft-boom-droht-das-ende) Somit entstehen erhebliche Einkommen bei den Landbesitzern, die in den Gemeinden als Einkommenssteueranteil zu Einnahmeerhöhungen führen müssten. Die Gemeinden berichten, dass bisher kaum deutliche Einnahmen zu verbuchen sind, auch nicht, wenn viele WEA in den Gemeinden errichtet wurden. Frage 1: Sind in allen Gemeinden, in denen WEA errichtet wurden und arbeiten, konsequent die Angaben der Verpächtereinnahmen mit den Kosten der Pachtzahlungen durch die Finanzämter geprüft worden? Frage 2: In welchen Gemeinden sind diese Querprüfungen zwischen den Angaben der Verpächter und den realen Pachtzahlungen bisher nicht erfolgt? (Bitte aufzählen) Frage 3: In welchen Gemeinden wurde festgestellt, dass die Angaben der Einnahmen mit den Einkommen in der Steuererklärung nicht mit den gezahlten Pachten übereinstimmen? Frage 4: Wie hoch ist der Anteil der Einnahmen aus der Einkommenssteuer aus Pachtzahlungen für das Land Brandenburg? Frage 5: Wie hoch ist der Anteil der Einnahmen aus der Einkommenssteuer aus Pachtzahlungen in den Gemeinden? Frage 10: Wie und in welcher Form prüft das Finanzamt diese Vorgänge, erfolgt das im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen oder gibt es andere Prüfverfahren? zu den Fragen 1 bis 5 und 10: Pachteinnahmen werden nach den allgemeinen Bearbeitungsgrundsätzen bearbeitet, d. h. je höher das Steuerausfallrisiko bei einem Steuerfall ist, desto intensiver werden die Angaben des Steuerpflichtigen geprüft. Ein Abgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben erfolgt über Kontrollmitteilungen. So stehen z. B. Erkenntnisse, Landtag Brandenburg Drucksache 6/6979 - 2 - die bei Betriebsprüfungen gewonnen werden, den zuständigen Finanzämtern bei der Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung. Einnahmen aus Windenergieanlagen werden in der Einkommensteuererklärung nur allgemein unter Pachteinnahmen abgefragt. Statistische Erhebungen beinhalten daher auch Pachteinnahmen, die aus Grundstücken mit anderer Nutzung erzielt werden. Die verfügbaren Statistiken können daher den Anteil der Einkommensteuer, der konkret auf Pachteinnahmen aus Windkraftanlagen entfällt, nicht abbilden. Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer an die Gemeinden erfolgt mittels gemeindespezifischer Schlüsselzahlen. Diese berechnen sich für die Jahre 2015, 2016 und 2017 anhand statistischer Erhebungen auf Grundlage des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vom 23. September 2014 sowie der Einkommensteueraufteilungsverordnung des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2015. Kriterien sind der Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung und der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen. Weder die Einkommensteuerstatistik noch der Wohnsitz werden nach den tatsächlichen Verhältnissen eines Jahres für eine Gemeinde bestimmt. Maßgebend für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sind die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 sowie der Wohnsitz einer steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010. Aus der Änderung von Besteuerungsgrundlagen bei einzelnen Steuerpflichtigen lassen sich regelmäßig keine betragsmäßigen Rückschlüsse auf die Gesamtentwicklung des Aufkommens einer Kommune ziehen. Frage 6: Welche konkreten Folgen hat eine Nichtangabe der Verpächtereinahmen beim Finanzamt für den Grundstücksbesitzer? (Bitte erläutern) Frage 7: Wird ein derartiger Vorgang als Steuerhinterziehung gewertet? Frage 8: Gab es bisher Strafzahlungen der Verpächter wegen Nichtangabe von Pachteinnahmen an die zuständigen Finanzämter? Frage 9: Wie viele Fälle gab es in den letzten 10 Jahren konkret, in welchen Landkreisen und in welcher Höhe? zu den Frage 6 bis 9: Die Folgen der Verletzung von Steuererklärungspflichten richten sich nach dem im Einzelfall verwirklichten Sachverhalt und den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen. Sanktionen sind insbesondere in den §§ 369 ff der Abgabenordnung geregelt. Pachteinahmen nicht zu erklären, kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung erfüllen. Zu verhängende Strafen richten sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Zu Fällen in Zusammenhang mit Windenergieanlagen liegen keine detaillierten Erkenntnisse vor.