Datum des Eingangs: 24.02.2015 / Ausgegeben: 02.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/699 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 228 des Abgeordneten Christoph Schulze fraktionslos Drucksache 6/511 Wortlaut der Kleinen Anfrage 228 vom 27.01.2015 Schallschutz für Gewerbetreibende in betrieblich genutzten Räumen Im Umfeld des Flughafens Schönefeld im Tag- und Nachtschutzbereich gibt es in Blankenfelde-Mahlow, Dahlewitz, aber auch in Schulzendorf, Eichwalde, Zeuthen zahlreiche Gebäude, in denen selbständige Unternehmer kleine Läden und Geschäf- te haben bzw. betriebliche Einrichtungen, wie Ingenieurbüros, Arztpraxen etc. Aus dem Planfeststellungsbeschluss wird herausgelesen, dass allgemeiner Schallschutz auch für nicht vorübergehend betrieblich genutzte Räume zur Verfügung zu stellen ist, sondern dass auch Geschäfte, in denen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganztägig aufhalten bzw. Arztpraxen, Ingenieurbüros und sonstige Räume im Tag- Nachtschutzbetrieb ein Anrecht auf einen angemessenen Schallschutz haben. Die wird von der Flughafengesellschaft FBB bestritten und Gewerbetreibende und Selb- ständige sind vorstellig geworden und haben nachgefragt, ob ihnen denn nun Schall- schutz zusteht, da sie sich bzw. ihre Mitarbeiter ja täglich mehrere Stunden, häufig acht oder mehr Stunden, auch an Sonnabenden in ihren Geschäftsräumen aufhalten. Ich frage die Landesregierung: 1. Steht selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsleuten im Tagschutzbereich im Umfeld des Flughafens BER Schallschutz für ihre Ladengeschäfte , Büro bzw. Geschäftsräume zu? 2. Steht selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsleuten im Nachtschutzbereich im Umfeld des Flughafens BER Schallschutz für ihre Ladengeschäfte , Büro bzw. Geschäftsräume zu? 3. Wenn ja, was ist die Rechtsnorm? Wenn nein, weshalb nicht? 4. In welchem Umfang steht ihnen Schallschutz zu? 5. Muss dazu ein separater Antrag gestellt werden? 6. Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Steht selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsleuten im Tag- schutzbereich im Umfeld des Flughafens BER Schallschutz für ihre Ladengeschäfte, Büro bzw. Geschäftsräume zu? Zu Frage 1: Ja, gemäß Planfeststellung sind innerhalb des Tagschutzgebietes für Büroräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume mit überwiegend lärm- armer oder geistiger Tätigkeit geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Gemäß dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013 ist diese Regelung so auszulegen, dass „durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern tagsüber höhere A bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichten Monaten rechnerisch ins- gesamt weniger als einmal (weniger als 0,005-mal am Durchschnittstag der sechs verkehrsreisten Monate) auftreten“. Frage 2: Steht selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsleuten im Nacht- schutzbereich im Umfeld des Flughafens BER Schallschutz für ihre Ladengeschäfte, Büro bzw. Geschäftsräume zu? Zu Frage 2: Gemäß Auflage A II 5.1.3 der Planfeststellung sind beim Nachtschutz bauliche Schallschutzvorrichtungen einschließlich der ggf. erforderlichen Belüftung nur für Schlafräume einschl. der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten vorzuse- hen. Frage 3: Wenn ja, was ist die Rechtsnorm? Wenn nein, weshalb nicht? Zu Frage 3: Grundlage für den Anspruch auf baulichen Schallschutz ist der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld in seiner jeweils gültigen Fassung. Frage 4: In welchem Umfang steht ihnen Schallschutz zu? Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 5: Muss dazu ein separater Antrag gestellt werden? Zu Frage 5: Ja, denn gemäß Planfeststellung hat die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den anspruchsberechtigten Räumen Sorge zu tragen. Frage 6: Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Zu Frage 6: Der Planfeststellungsbeschluss verpflichtet die FBB dazu, die in der Planfeststellung zugunsten der Betroffenen verfügten Ansprüche auf bauliche Schallschutzmaßnahmen zu erfüllen.