Landtag Brandenburg Drucksache 6/7078 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.07.2017 / Ausgegeben: 31.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2775 der Abgeordneten Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6825 Weiterleitung zweckgebundener Mittel des Bundes an die örtlichen Träger der Jugendhilfe Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Durch Beschluss der Vereinbarung der Bund-Länder- Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau vom 28.08.2007 hat sich die Bundesregierung verpflichtet , sich über einen Festbetrag bei der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder ab 2009 aufwachsend bis 2013 an den zusätzlich entstehenden Betriebsausgaben zu beteiligen . Im Gegenzug verpflichteten sich die Bundesländer, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich und zusätzlich den Kommunen und Trägern zur Verfügung gestellt werden. In der Gesamtsumme aller Bundesländer sind folgende jährlichen Beträge in der Vereinbarung festgeschrieben : Jahr Betrag (in Mio. €) 2009 100 2010 200 2011 350 2012 500 2013 700 ab 2014 dauerhaft p.a. 770 Von diesem Gesamtbetrag entfallen auf das Land Brandenburg 1): Jahr Betrag (in T€) 2009 2.984 2010 5.957 2011 10.426 2012 14.894 2013 20.851 ab 2014 dauerhaft p.a. 22.936 78.048 Wie die „Lausitzer Rundschau“ in ihrer Ausgabe vom 16.06.2017, Seite 4, berichtet, sollen die zweckgebundenen Gelder aus dem Bundeshaushalt durch die Landesregierung bis- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7078 - 2 - lang nicht oder nicht in vollem Umfang weitergereicht worden sein. Das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 sieht eine weitere Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten vor. Danach gewährt der Bund den Ländern für Betriebskosten der zusätzlichen Plätze für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Jahre 2013 einen Betrag von 18,75 Mio. €, im Jahr 2014 einen Betrag von 37,5 Mio. € und ab dem 1. Januar 2015 jährlich 75 Mio. € aus dem Umsatzsteueraufkommen. Demgemäß wurden dem Land Brandenburg vom Bund zusätzlich folgende Betriebskostenzuschüsse gewährt: 0,56 Mio. € für das Jahr 2013, 1,12 Mio. € für das Jahr 2014 und 2,24 Mio. € ab dem Jahre 2015. Diese Zuschüsse sind mittels entsprechender Erhöhung der Landeszuschüsse vermutlich ebenfalls noch nicht an die Kommunen weitergeleitet worden. Fragen und Hinweise an das Fachministerium im Rahmen von Stellungnahmen zu Gesetzvorhaben oder Anhörungen blieben in der Vergangenheit ohne Resonanz. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Annahme der Fragestellerin, dass dem Land Brandenburg zugewiesene Anteile aus dem Umsatzsteueraufkommen, die als Betriebskostenzuschüsse der Kindertagesbetreuung zufließen sollten und sollen, „vermutlich (…) noch nicht an die Kommunen weitergeleitet“ wurden, ist unzutreffend. Vielmehr hat das Land Brandenburg seit dem Jahr 2007 bis heute alljährlich den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht nur die Mehreinnahmen aus dem Umsatzsteueraufkommen zur Verfügung gestellt, sondern darüber hinaus erhebliche zusätzliche Mittel aufgewendet, um die an der Finanzierung der Kindertagesbetreuung gemäß § 16 Abs. 1 KitaG Beteiligten, das heißt die Einrichtungsträger, die Eltern, die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Landkreise und kreisfreien Städte, zu entlasten. Aufgrund der zunehmenden Anzahl an betreuten Kindern und gestiegener Betriebskosten ist jedoch davon auszugehen, dass trotz der erheblich gestiegenen Zuschüsse des Landes gleichzeitig auch die Ausgaben der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden angestiegen sind. Frage 1: Wie positioniert sich die Landesregierung zu dem Vorwurf, dass zweckgebundene finanzielle Mittel des Bundes im Landeshaushalt versickern und entgegen der klaren Regelung in der Vereinbarung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 28.08.2007 bisher nicht tatsächlich und zusätzlich den Kommunen und Trägern zur Verfügung gestellt worden sein sollen? Zu Frage 1: Die Verwendung der Investitionsmittel des Bundes wurde und wird regelmäßig in den jeweiligen Haushaltsplänen des Einzelplans 05 in Kapitel 05 050, Titelgruppe 63, unter Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen. Zur Verteilung auf die einzelnen Landkreise wird auf die Antwort zu Frage 2 zur Kleinen Anfrage 3362 vom 11.02.2014, DS 5/8744 (bewilligte Finanzmittel an Landkreise/kreisfreie Städte, 2008 - 2013, 2013 - 2014) verwiesen . Das Umsatzsteueraufkommen des Landes gehört – mit Ausnahme des auf § 17 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) entfallenden Anteils – zu den Verbundgrundlagen des Brandenburgischen Finanzausgleiches. Dementsprechend werden 20 Prozent der Umsatzsteueranteile bezüglich der Betriebsmittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen weitergereicht. Hierzu wird ergänzend auf die ausführliche Darstellung in der Antwort zu Fragen 2 und 3 zur Kleinen Anfrage 944 vom Landtag Brandenburg Drucksache 6/7078 - 3 - 31.07.2015, DS 6/2452, verwiesen. Die restlichen 80 % sind mittelbar Bestandteil der Mehrausgaben des Landes für den qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung zur Erfüllung seiner Aufgaben u.a. gemäß § 16 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz (KitaG). Die Ausgaben des Landes hierfür sind regelmäßig in den jeweiligen Haushaltsplänen des Einzelplans 05 in Kapitel 05 050, Titel 633 10, ausgewiesen. Die Verteilung dieser Mittel an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich für das Haushaltsjahr 2016 beispielhaft aus der Aufstellung in der Antwort zu Frage 4 zur Kleinen Anfrage 2698 vom 13.05.2017, DS 6/6598. Die Regelung in der Vereinbarung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 28.08.2007 hat lediglich die Verteilung der Investitionsmittel auf Basis von Artikel 104b Absatz 2 Grundgesetz zum Gegenstand. In einer Protokollerklärung der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen diese Länder „davon aus, dass der Finanzierungsanteil des Bundes an den Betriebskosten über einen Umsatzsteuerfestbetrag nach dem üblichen Verteilungsschlüssel in den Jahren 2009 bis 2013 und darüber hinaus den Ländern zur Verfügung gestellt wird.“ Eine Bestimmung, die die Länder dazu verpflichtet, die ihnen über die Umsatzsteueranteile vom Bund zu ihrer Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellten Mittel direkt an die Kommunen bzw. Träger „durchzureichen“, ist nicht bekannt. Vielmehr soll nach Willen des Bundes der Betrag den Ländern („zugunsten der Länder“) zur „Aufgabenerfüllung“ „für den Betrieb der Tageseinrichtungen sowie die laufende Finanzierung der Kindertagespflege“ „zur Verfügung stehen“ (Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 16/9299). Frage 2: Auf welche gesetzlichen Vorschriften stützt die Landesregierung ihre ggfs. abweichende Rechtsauffassung, dass zweckgebundene Bundesmittel auch für die Erfüllung der strikten Konnexitätspflicht des Landes gemäß Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung eingesetzt werden können? Zu Frage 2: Die Frage stellt sich nicht, da bereits die Leistungen des Landes nach § 16 Abs. 6 KitaG, wie im Haushaltsplan des Einzelplans 05 in Kapitel 05 050, Titel 633 10, in den Erläuterungen ausgewiesen, den 80-Prozent-Anteil des vom Bund den Ländern für ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellten Umsatzsteueranteils bei weitem übersteigt . Frage 3: Auf welche Vereinbarungen mit dem Bundesfinanzministerium stützt die Landesregierung ihre ggfs. abweichende Rechtsauffassung, dass zweckgebundene Bundesmittel auch für die Erfüllung der strikten Konnexitätspflicht des Landes gemäß Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung eingesetzt werden können (Vereinbarungen bitte beifügen)? Zu Frage 3: Eine entsprechende Vereinbarung ist der Landesregierung nicht bekannt. Im Übrigen ergibt sich die Beantwortung aus der Antwort zu Frage 2. Frage 4: Falls die Vermutung zu 1. nicht zutreffend sein sollte: Frage 4.1: Welche Beträge wurden den einzelnen örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt? (Bitte ab 2007 vollständig für alle Landkreise auflisten) Landtag Brandenburg Drucksache 6/7078 - 4 - Zu Frage 4.1: Frage 4.2: Auf welcher Grundlage wurden diese Beträge ermittelt? Zu Frage 4.2: Es handelt sich um die Summen der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätigen Einrichtungsträgern in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2017 entsprechend den jeweiligen Richtlinien zur Verfügung gestellten Investitionskostenzuschüsse des Bundes einerseits und die Summen der den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend KitaG in demselben Zeitraum zur Verfügung gestellten Landeszuschüsse andererseits. Frage 4.3: Welche Unterlagen mussten die Kommunen beibringen, um diese Mittel zu erhalten ? Zu Frage 4.3: Das MBJS hat zur Umsetzung der Investitionsprogramme des Bundes Förderrichtlinien (RL Kinderbetreuungsfinanzierung) erlassen. Diese regeln das Förder-, Antrags - und Bewilligungsverfahren. Danach ist u.a. zu belegen, dass eine geplante Investition (Neubau, Erweiterung, Umbau) baurechtlich genehmigungsfähig ist, die finanzielle Kalkulation muss tragfähig sein, für Neubauten, Erweiterungen und Umbauten von Kindertageseinrichtungen muss die Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII in Aussicht stehen, die Aufnahme in den Kita-Bedarfsplan des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt gemäß § 12 Abs. 3 KitaG muss gesichert sein und der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt muss ein positives Votum zugunsten der Vergabe der beantragten Fördermittel aus seinem/ihrem Fördermittelkontingent abgegeben haben. Zuschüsse 2007 - 2017 Bundeszuschüsse Landeszuschüsse Landkreis Barnim 6.455.016,19 € 159.631.546,55 € Landkreis Dahme-Spreewald 7.603.967,57 € 144.932.983,88 € Landkreis Elbe-Elster 3.279.989,89 € 88.317.631,00 € Landkreis Havelland 6.704.494,16 € 149.940.993,07 € Landkreis Märkisch-Oderland 6.354.492,30 € 168.041.144,90 € Landkreis Oberhavel 6.138.697,27 € 194.248.991,50 € Landkreis Oberspreewald-Lausitz 3.638.657,75 € 92.925.095,56 € Landkreis Oder-Spree 5.220.115,41 € 155.652.499,68 € Landkreis Ostprignitz-Ruppin 3.518.713,53 € 87.214.503,11 € Landkreis Potsdam-Mittelmark 8.141.057,90 € 200.975.235,77 € Landkreis Prignitz 2.207.901,32 € 63.313.347,55 € Landkreis Spree-Neiße 3.865.880,27 € 96.894.647,28 € Landkreis Teltow-Fläming 5.521.504,36 € 150.046.823,77 € Landkreis Uckermark 3.915.067,86 € 105.588.517,90 € Stadt Brandenburg an der Havel 3.434.627,68 € 58.780.606,12 € Stadt Cottbus 3.383.570,33 € 80.895.751,66 € Stadt Frankfurt (Oder) 1.968.114,90 € 50.078.232,57 € Stadt Potsdam 7.167.129,78 € 168.973.567,26 € insgesamt = 88.518.998,47 € 2.216.452.119,14 € Landtag Brandenburg Drucksache 6/7078 - 5 - Die Gewährung der Landeszuschüsse gemäß § 16 Abs. 6 KitaG erfolgt durch das MBJS von Gesetzes wegen auf der Grundlage von Daten aus der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, sodass die Landkreise und kreisfreien Städte insoweit keine Unterlagen beibringen müssen. Für die weiteren Landeszuschüsse (Kostenausgleich gemäß § 16a Abs. 1 und 2 KitaG) melden die Landkreise und kreisfreien Städte dem MBJS die Anzahl der belegten Plätze in Kindertagesstätten und Kindertagespflege, gegliedert nach Altersgruppen (Krippe, Kindergarten, Hort) und Betreuungsumfang (Mindestbetreuungszeit , verlängerte Betreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 KitaG). Frage 4.4: Werden die über die örtlichen Träger der Jugendhilfe an die Kommunen und Träger ausgereichten Mittel als ausreichend eingeschätzt, um die Zielstellungen der Bund- Länder-Vereinbarung zu erreichen? Zu Frage 4.4: Bund und Länder gingen in ihrer Vereinbarung aus dem Jahr 2007 von einem bundesweiten Bedarf von etwa 750.000 Plätzen für unter dreijährige Kinder in der Kindertagesbetreuung aus, wobei angenommen wurde, dass für 35 % der Kinder dieser Altersgruppe ein Betreuungsbedarf bestand. Im Land Brandenburg werden inzwischen 57,17 % der Kinder unter drei Jahren in Kindertagesstätten oder Kindertagespflege betreut (Stand: 01.03.2016, Bundesjugendstatistik). Soweit ersichtlich, gelingt es den örtlichen Trägern der Jugendhilfe in aller Regel, den geltend gemachten Betreuungsbedarf für Kinder dieser Altersgruppe in angemessener Frist zu erfüllen. Insbesondere in berlinnahen Städten und Gemeinden mit wachsender Bevölkerung besteht jedoch weiterer Ausbaubedarf mit entsprechenden Finanzierungsanforderungen, während es im ländlichen Raum zukünftig eher um qualitative Aufwertungen des vorhandenen Bestands geht. Frage 4.5: Welche Beweisunterlagen wurden den Kommunen und den Kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung gestellt, um stichhaltig zu belegen, dass Bundesmittel für die Kitaversorgung vollständig an die Kommunen und Träger weitergereicht wurden? Zu Frage 4.5: Auf der Internetseite des MBJS sind unter der Rubrik „Bundes- und Landesinvestitionsprogramme Kindertagesbetreuungsausbau“ die zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen sowie die bewilligten Förderungen, gegliedert nach den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, aufgelistet (https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb2.c.460638.de). Aus den Listen der abgeschlossenen Programme ist ersichtlich, dass das Land die bereitgestellten Fördermittel in voller Höhe an die kommunale Ebene ausgereicht hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 5: Von den Kommunen wird seit Jahren beklagt, dass die von Land und Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht auskömmlich sind, um den festgesetzten Zuschuss für die Personalkosten abzudecken, wie hoch sind die Defizite in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten seit 2007? (Bitte in tabellarischer Form auflisten!) Zu Frage 5: Wie zu Frage 4.1 dargestellt, betrugen in den Jahren 2007 bis 2017 die den Kommunen gewährten Landesmittel mit gut 2,2 Mrd. Euro etwa das 25fache der Bundesförderung . Dabei untergliedern sich die Landesmittel in Aufgabenbereiche mit Vollfinanzierung durch das Land und in Aufgabenbereiche, in denen das Land nur einen anteiligen Zuschuss zu den Kosten beiträgt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7078 - 6 - Eine Vollfinanzierung (der sog. vollständige Konnexitätsausgleich) ist vom Land gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Landesverfassung überall dort gefordert, wo es sich um neue Aufgaben handelt, deren Wahrnehmung den Kommunen durch neues Bundes- oder Landesrecht auferlegt werden. Bei unzureichender Finanzierung dieser Aufgaben steht den betroffenen Kommunen der Rechtsweg offen. Von dieser Möglichkeit haben die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) im Hinblick auf den Ausgleich der Mehrbelastungen infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gemäß 16a Absatz 2 KitaG für die Jahre 2013 bis 2017 Gebrauch gemacht. Die Stadt Brandenburg an der Havel hat ihre Forderung nicht beziffert. Cottbus fordert eine Erhöhung der Landesmittel in Höhe von insgesamt 783.072 Euro, während Frankfurt (Oder) eine Erhöhung von insgesamt 446.392 Euro verlangt. Die Rechtsstreitigkeiten sind bei den Verwaltungsgerichten in Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) anhängig. Bisher sind keine Entscheidungen der Gerichte ergangen. Weitere Forderungen anderer Kommunen liegen nicht vor. Soweit die Aufgaben der Kindertagesbetreuung bereits vor Einführung der Kostenerstattungspflicht durch das Land von der örtlichen Ebene ausgeführt und finanziert wurden, handelt es sich um Aufgaben, die zum Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge gehören , für die die jeweilige Kommune auch die Finanzverantwortung trägt. Das Land unterstützt die Kommunen dabei durch die gesetzlich in § 16 Absatz 6 KitaG festgelegten Zuschüsse. Der Landesregierung sind insoweit keine finanziellen Forderungen der kommunalen Ebene bekannt.