Datum des Eingangs: 25.02.2015 / Ausgegeben: 03.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/708 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 244 des Abgeordneten Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/534 Wortlaut der Kleinen Anfrage 244 vom 30.01.2015 Ausweisung von Windeignungsgebieten in der Gemeinde Gerdshagen Im Zuge der Neuaufstellung des Regionalplans sind in der Gemeinde Gerdshagen Windeignungsgebiete vorgesehen worden. Ein von der Gemeinde vorgeschlagenes Gebiet wurde dabei aufgrund des Kriteriums, dass zwischen zwei Eignungsgebieten ein Abstand von 5 Kilometern liegen soll, nicht berücksichtigt. Ich frage die Landesregierung: 1. Die Gemeinde Gerdshagen beabsichtigt die Realisierung von Windkraftanlagen in zwei Gebieten, die – entgegen des Regionalplankriteriums 5 km Mindestabstand – nur ca. 2 km voneinander entfernt liegen. In der Gemeinde Gerdshagen wurden alle Befürwortungskriterien erfüllt, um einen Abstand von 5 Kilometern zum nächstgelegenen Windpark zu unterschreiten. Ist es ausreichend, wenn die zuständige Gemeinde durch Beschluss der Errichtung von Windkraftanlagen unter diesen Voraussetzungen zustimmt? 2. Ist es möglich, dass zwei Windeignungsgebiete, die 2.000 Meter auseinanderliegen und durch ein Gewerbegebiet getrennt sind, als ein zusammenhängendes Windeignungsgebiet anerkannt werden? Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise? Wenn nein, warum nicht? 3. Ist eine Verschmelzung der zwei Windeignungsgebiete (siehe Übersichtskarte) zu einem Energiepark, in dem bereits eine PV-Anlage von 10 MV, eine Biogasanlage von 1 MV und ein Umspannwerk von 110 KV bestehen, möglich? Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise? Wenn nein, warum nicht? 4. Das in allen 3 Karten rot umrandete Windeignungsgebiet wurde von den Gemein- devertretern Gerdshagen 2008 durch Beschluss festgelegt und hat noch nach einer Beratung im November 2014 mit dem Amt Meyenburg und Gemeindevertretern Gerdshagen seine Gültigkeit. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat 2008 dieses Gebiet in den Regionalplan aufgenommen, es wurde jedoch von der GL nicht genehmigt. Im Scopingverfahren 2013/14 war das Windeignungsgebiet noch im Entwurf vorhanden. Warum wurde im Vorentwurf vom 13.05.2014 im Bereich Rapshagen/Gerdshagen das Windeignungsgebiet 5 neu aufgenommen und das Windeignungsgebiet des Klosters Stift nicht mehr ausgewiesen? 5. Gibt es eine Höhenbegrenzung für die Windkraftanlagen? Falls ja, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe? 6. Kann eine Gemeinde vor Ort selbstständig über das Kriterium „Einkreisung“ entscheiden ? (zum Beispiel von 180° auf 190° erweitern)? Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise ? Wenn nein, warum nicht? Namens der Landesregierung beantwortet der Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: Verbindliche Vorgaben für die Steuerung der Windenergie liegen mit dem rechtskräftigen Teilregionalplan „Windenergie“ von 2003 für die Region vor. Der Teilregionalplan Freiraum-Windenergie der Regionalen Planungsgemeinschaft (RPG) Prignitz-Oberhavel (Beschluss zur Aufstellung 19.12.2011) befindet sich derzeit im Aufstellungsverfahren, ein von der Regionalversammlung gebilligter, neuer Entwurf liegt noch nicht vor. Bis dahin können durch Beschlüsse der RPG weiterhin Änderungen des Planungskonzepts erfolgen. Bei der Planung von Windeignungsgebieten (WEG) ist gemäß der Rechtsprechung von der RPG ein schlüssiges und nachvollziehbares Planungskonzept für den gesamten Planungsraum zu erstellen (OVGE vom 24. Februar 2011 - 2 A 2.09 und vom 14. September 2010 - 2 A 5.10; bestätigt durch BVerwGE vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11). Die Festsetzung von WEG ist immer das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung, die die RPG zu treffen hat. Die Aufstellung von Regionalplänen erfolgt in alleiniger Zuständigkeit der RPG. Frage 1: Die Gemeinde Gerdshagen beabsichtigt die Realisierung von Windkraftanlagen in zwei Gebieten, die – entgegen des Regionalplankriteriums 5 km Mindestabstand – nur ca. 2 km voneinander entfernt liegen. In der Gemeinde Gerdshagen wurden alle Befürwortungskriterien erfüllt, um einen Abstand von 5 Kilometern zum nächstgelegenen Windpark zu unterschreiten. Ist es ausreichend, wenn die zuständige Gemeinde durch Beschluss der Errichtung von Windkraftanlagen unter diesen Voraussetzungen zustimmt? Frage 2: Ist es möglich, dass zwei Windeignungsgebiete, die 2.000 Meter auseinanderliegen und durch ein Gewerbegebiet getrennt sind, als ein zusammenhängendes Windeignungsgebiet anerkannt werden? Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 1 und 2: Die Regionalversammlung hat mit Beschluss vom 10.12.2012 das Kriterium „Mindestabstand der Eignungsgebiete untereinander von 5 km“ aufgenommen. Im Rahmen der Erstellung eines gesamträumlichen Planungskonzeptes muss das Kriterium einheitlich auf die Regionsfläche angewendet werden. Im Beteiligungsverfahren, welches erst auf der Grundlagen eines Planentwurfs erfolgt, kann die betroffene Gemeinde ihre Interessen einbringen. Diese werden von der RPG geprüft und abgewogen . Frage 3: Ist eine Verschmelzung der zwei Windeignungsgebiete (siehe Übersichtskarte) zu einem Energiepark, in dem bereits eine PV-Anlage von 10 MV, eine Biogasanlage von 1 MV und ein Umspannwerk von 110 KV bestehen, möglich? Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 3: Festlegungen von Photovoltaik-, Biogas- sowie Versorgungslagen sind nicht Gegenstand von Regionalplänen in der Region Prignitz-Oberhavel. Im Übrigen, siehe zu Frage 1 und 2. Frage 4: Das in allen 3 Karten rot umrandete Windeignungsgebiet wurde von den Gemeindevertretern Gerdshagen 2008 durch Beschluss festgelegt und hat noch nach einer Beratung im November 2014 mit dem Amt Meyenburg und Gemeindevertretern Gerdshagen seine Gültigkeit. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat 2008 dieses Gebiet in den Regionalplan aufgenommen, es wurde jedoch von der GL nicht genehmigt . Im Scopingverfahren 2013/14 war das Windeignungsgebiet noch im Entwurf vorhanden. Warum wurde im Vorentwurf vom 13.05.2014 im Bereich Rapshagen /Gerdshagen das Windeignungsgebiet 5 neu aufgenommen und das Windeignungsgebiet des Klosters Stift nicht mehr ausgewiesen? Zu Frage 4: Da ein gebilligter neuer Entwurf eines Regionalplanes noch nicht vorliegt, hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung auch noch keine Genehmigung dafür erteilt. Die RPG als Trägerin der Regionalplanung muss im derzeit laufenden Aufstellungsverfahren ihr Planungskonzept schlüssig begründen, d.h. die Gründe im Einzelnen darlegen, die für bzw. gegen eine Windenergienutzung sprechen. Frage 5: Gibt es eine Höhenbegrenzung für die Windkraftanlagen? Falls ja, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe? Zu Frage 5: Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen sind nicht Gegenstand von Festlegungen in Regionalplänen. Frage 6: Kann eine Gemeinde vor Ort selbstständig über das Kriterium „Einkreisung“ entscheiden ? (zum Beispiel von 180° auf 190° erweitern)? Wenn ja, wie ist die Vorgehensweise ? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 6: Die Gemeinden können unter Verwendung ortsspezifischer Planungskriterien im Rahmen der Kommunalen Bauleitplanung eigene Planungskonzepte erstellen, müssen jedoch gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung) die Vorgaben der Regionalpläne beachten.