Landtag Brandenburg Drucksache 6/7082 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.07.2017 / Ausgegeben: 31.07.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2797 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6902 Flugsicherung im Falle eines Parallelbetriebes der Flughäfen Tegel und BER Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Im Falle eines Parallelbetriebes der Flughäfen Tegel und BER stellt sich die Frage nach den möglichen Flugrouten und deren Fluglärmbelastung. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Beantwortung der Fragen erfolgt nach den Angaben der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF). 1. Wie lange sind die momentanen Flugrouten für den Flughafen Tegel gültig? zu Frage 1: Die für den Flughafen Berlin-Tegel festgelegten Flugverfahren sind, wie sonst grundsätzlich auch, unbefristet gültig. 2. Welche Schritte müssten aus Gründen der Flugsicherheit unternommen werden, um einen Parallelbetrieb der Flughäfen Tegel und BER zu ermöglichen? 3. Wie lange würde das unter 2. genannte Verfahren dauern? 4. Welche Flugrouten für die Flughäfen Tegel und BER sind im Falle eines Parallelbetriebes denkbar? Gibt es hierzu einen neuen Sachstand? 5. Wie viele Anwohner wären in den unter 4. genannten Flugrouten von Fluglärm betroffen ? Wie viele davon wären Neubetroffene? zu Fragen 2 bis 5: Die Informationen zu den Fragen 2 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammengefasst. Es müsste eine Flugverfahrensplanung und - festlegung für einen dauerhaften Parallelbetrieb der Flughäfen Berlin-Tegel und BER erfolgen . Die Flugverfahren für den Flughafen Berlin-Tegel und den Flughafen BER sind nicht konfliktfrei geplant, da sie aufgrund der geltenden Rechtslage auch nicht für einen Parallelbetrieb vorzusehen waren. Zu der Verfahrensdauer einer entsprechenden Flugverfahrensplanung können seitens des BAF keine Angaben gemacht werden. Bei gleichzeitiger Eröffnung des BER und des vorübergehenden Fortbetriebs von Berlin-Tegel seien einige Modifikationen bzw. eine Neu-Einführung der Air Traffic Services (ATS)-Strecken, eine Modifikation der Abflugverfahren sowie ein Zurückziehen der bestehenden Radarfüh- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7082 - 2 - rungsstrecken (Verbindungsstrecken zum Endanflug, ggf. mit kontinuierlichem Sinkflug) notwendig. Die Anzahl möglicher neuer Lärmbetroffener lässt sich derzeit nicht abschätzen . 6. Welche Rechtsvorschriften sind maßgebend für die Flugroutenauswahl? zu Frage 6: Rechtsgrundlage für die Planung und Festlegung von Flugverfahren sind § 33 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 8 und § 32 Abs. 4c Luftverkehrsgesetz (LuftVG). 7. Wann werden vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden positiven Ergebnisses für die Volksabstimmung Planungen für einen Parallelbetrieb der Flughäfen Tegel und BER aufgenommen? zu Frage 7: Der Landesregierung sind keine Planungen für Flugsicherungsdienstleistungen im Sinne der Ausführungen in der Antwort auf die Fragen 2 bis 5 bekannt.