Datum des Eingangs: 25.02.2015 / Ausgegeben: 03.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/710 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 241 der Abgeordneten Ina Muhß der SPD-Fraktion Drucksache 6/528 Wortlaut der Kleinen Anfrage 241 vom 30.01.2015 : Reinigungspflicht von Straßenentwässerungsanlagen an Landesstraßen In einem Schreiben vom 26.08.2014 forderte der zuständige Regionalbereich des Landesbetriebes für Straßenwesen Brandenburg das Amt Putlitz auf, die Reinigungspflicht und Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen des Landesbetriebes zu übernehmen, und zwar nach dem gleichen Zyklus, der bisher für den Landesbetrieb galt. Ähnliche Hinweise gab es aus dem Ministerium des Inneren bereits im Februar 2014. Die Kommune sieht sich damit überfordert und bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Forderung. Da es sich offenbar um ein landesweites Vorgehen handelt, frage ich die Landesregierung: 1. Auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen sollen in Zukunft die Kommunen die Reinigungspflicht und Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen des Landesbetriebes für Straßenwesen übernehmen? 2. Haben sich diese gesetzlichen Grundlagen in den Jahren 2013/14 geändert? 3. Ist nach Meinung der Landesregierung eine Kommune auch dann verpflichtet zur Abwasserbeseitigung der Landesstraßenentwässerung, wenn ein weitgehendes Trennsystem zwischen Abwasser und Oberflächenwasser besteht? 4. Wie steht die Landesregierung zu der Aussage, dass für kleine Kommunen die Reinigung von Regeneinläufen und Sinkkästen technisch derzeit nicht möglich ist, da ein Aussaugen vieler Nassschlammregeneinläufe mit der vorhandenen Kommunaltechnik nicht funktioniert? 5. Wie verhält es sich mit der Schadenersatzpflicht an die Kommunen bei Eintreten eines Schadens am fremden Eigentum (z.B. der Sinkkästen)? 6. Ist vom zuständigen Ministerium angedacht, das BbgWG im Zuge der anstehenden Novellierung dahingehend zu ändern, dass jeder Baulastträger für seine eigenen Anlagen und Kosten verantwortlich ist? 7. Im oben genannten Schreiben vom 26.8.14 ist den Kommunen eine Beratung zu dem Thema angekündigt worden, die bis heute nicht erfolgte. Ist mit einer zeitnahen Durchführung dieser Beratung zu rechnen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen sollen in Zukunft die Kommunen die Reinigungspflicht und Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen des Landesbetriebes für Straßenwesen übernehmen? Zu Frage 1: Die Kommunen übernehmen keine Pflicht des Landesbetriebes Straßenwesen. Vielmehr ist es gemäß § 54 Absätze 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 66 Absätze 1 und 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) Aufgabe der Gemeinden Abwasser zu beseitigen. Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 54 Abs. 2 WHG umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser. Die Reinigung der Entwässerungsanlagen der Straße (d.h. das Entleeren der Sinkkästen und das Spülen von Leitungen) obliegt gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 BbgWG innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für alle Straßenklassen den Gemeinden . Es steht den Gemeinden frei, über öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungen Entlastung zu suchen. Unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 BbgWG kann die Wasserbehörde dem Träger der Straßenbaulast die Abwasserbeseitigungspflicht für das Straßengrundstück übertragen, wenn hierüber Einvernehmen zwischen Gemeinde und Straßenbaulastträger besteht. Frage 2: Haben sich diese gesetzlichen Grundlagen in den Jahren 2013/14 geändert? Zu Frage 2: Die gesetzlichen Grundlagen haben sich 2013/14 nicht geändert. Der Landesbetrieb Straßenwesen ist in der Vergangenheit auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Straßengesetz tätig geworden: „Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben.“ In der jüngsten Rechtsprechung ist dazu festgestellt worden, dass es sich bei der „Unterhaltung “ allein um die technische Unterhaltung der Entwässerungsanlage handelt – nicht dagegen um deren Reinigung. Frage 3: Ist nach Meinung der Landesregierung eine Kommune auch dann verpflichtet zur Abwasserbeseitigung der Landesstraßenentwässerung, wenn ein weitgehendes Trennsystem zwischen Abwasser und Oberflächenwasser besteht? Zu Frage 3: Außer in dem Fall, dass die Wasserbehörde dem Straßenbaulastträger für das Straßengrundstück gemäß § 66 Abs. 4 BbgWG die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen hat (siehe Antwort zu Frage 1), liegt die Abwasserbeseitigungspflicht innerorts bei der Gemeinde. Frage 4: Wie steht die Landesregierung zu der Aussage, dass für kleine Kommunen die Reinigung von Regeneinläufen und Sinkkästen technisch derzeit nicht möglich ist, da ein Aussaugen vieler Nassschlammregeneinläufe mit der vorhandenen Kommunaltechnik nicht funktioniert? Zu Frage 4: Vergleiche Antworten zu den Fragen 1 und 3. Frage 5: Wie verhält es sich mit der Schadenersatzpflicht an die Kommunen bei Eintreten eines Schadens am fremden Eigentum (z.B. der Sinkkästen)? Zu Frage 5: Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 184 vom 16.01.2015, Drucksache 6/428. Sollten aufgrund von unsachgemäßen Reinigungsarbeiten Schäden an den Entwässerungsanlagen entstehen, haftet die reinigungspflichtige Kommune gegenüber dem Straßenbaulastträger. Frage 6: Ist vom zuständigen Ministerium angedacht, das BbgWG im Zuge der anstehenden Novellierung dahingehend zu ändern, dass jeder Baulastträger für seine eigenen Anlagen und Kosten verantwortlich ist? Zu Frage 6: Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft prüft einen Änderungsbedarf von § 66 Absatz 1 Brandenburgisches Wassergesetz im Rahmen der nächsten Wasserrechtsnovelle. Dabei werden auch Regelungsalternativen mit dem Städte- und Gemeindebund, dem Landkreistag und dem MIL erörtert. Frage 7: Im oben genannten Schreiben vom 26.8.14 ist den Kommunen eine Beratung zu dem Thema angekündigt worden, die bis heute nicht erfolgte. Ist mit einer zeitnahen Durchführung dieser Beratung zu rechnen? Zu Frage 7: Jede Kommune kann sich jederzeit mit dem Ziel der Abstimmung oder mit Fragen an den Landesbetrieb Straßenwesen wenden. Beratungstermine sind mit dem Landesbetrieb Straßenwesen zu verabreden.