Landtag Brandenburg Drucksache 6/7131 6. Wahlperiode Eingegangen: 01.08.2017 / Ausgegeben: 07.08.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2839 des Abgeordneten Christoph Schulze (BVB/FREIE WÄHLER Gruppe) Drucksache 6/6965 Den Flughafen Tegel offen halten oder schließen? III Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Zu dieser Frage gibt es seit Kurzem das Gutachten „Tegel offen halten - Eine Analyse juristischer und ökonomischer Aspekte“ (Juni 2017) der Firma Frontier Economics Ltd., Köln, im Auftrag der Firma Ryanair. Von diesen Gutachtern wird behauptet dass eine Offenhaltung von Tegel juristisch möglich sei: „Es besteht seit langem eine Fehlvorstellung, wonach der Planfeststellungsbeschluss BER eine Verpflichtung beinhalten würde, Tegel zu schließen, und dass die Offenhaltung von TXL potenziell die Planungsentscheidung für BER außer Kraft setzen könnte. Dies trifft nicht zu. Während es in der Tat eine rechtliche Verpflichtung gibt, TXL innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme des BER zu schließen, ergibt sich diese Verpflichtung nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss für den BER. Vielmehr basiert diese Schließungsverpflichtung auf zwei separaten Widerrufs- bzw. Aufhebungsentscheidungen (eine bezogen auf die Betriebsgenehmigung für TXL, die andere bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss für TXL). TXL kann nur dann offen bleiben, wenn diese Widerrufs- bzw. Aufhebungsentscheidungen ihrerseits gewissermaßen "aus dem Wege geschafft" werden können, etwa durch Widerruf oder Änderung. Aus unserer Sicht ist dies möglich.“ (S. 15) „Ein Widerruf bzw. eine Änderung dieser Widerrufs- bzw. Aufhebungsentscheidungen würde eine Planungsentscheidung beinhalten müssen, die alle Interessen / Belange und alle Vor- und Nachteile abwägen müsste.“ (S. 16) Die Gutachter leiten daraus ab, „dass der Widerruf bzw. die Aufhebung oder Änderung der Widerrufs- bzw. Aufhebungsentscheidungen lediglich den Widerruf bzw. die Aufhebung annulliert. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass der Widerruf bzw. die Aufhebung im Allgemeinen nicht als eine Planungsentscheidung zu qualifizieren ist, sondern vielmehr - genauso wie die Aufhebung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - eine Rückkehr zu dem ursprünglichen Rechtszustand bewirkt.“ Dabei Landtag Brandenburg Drucksache 6/7131 - 2 - stützen sie sich auf das Urteil „BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001/11 u.a., BVerwGE 144, S. 44 Rz. 23: "Die Rücknahme stellt sich nicht anders als die Aufhebung im Anfechtungsverfahren nicht als planerisch-gestaltende Maßnahme, sondern lediglich als Rückführung auf den ursprünglichen Rechtszustand dar." (S. 55) Im Unklaren bleibt jedoch, was das genau für eine Planungsentscheidung sein muss (vgl. auch S. 56, Abs. 9, letzter Satz sowie S.57/58) 1. Welche Planungsentscheidung in Folge eines Widerrufs bzw. einer Änderung dieser Widerrufs- bzw. Aufhebungsentscheidungen sieht die Landesregierung hier als erforderlich an? Begründen Sie die Antwort bitte mit den dafür heranzuziehenden Rechtsgrundlagen und warum gerade diese hier rechtlich zutreffend sind. 2. Stimmt die Landesregierung der Aussage der Gutachter der Firma Frontier Economics Ltd. zu, dass der Widerruf bzw. die Aufhebung im Allgemeinen nicht als eine Planungsentscheidung zu qualifizieren ist, sondern vielmehr - genauso wie die Aufhebung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - eine Rückkehr zu dem ursprünglichen Rechtszustand bewirkt. zu Fragen 1 und 2: Die luftrechtliche Schließung des Flughafens Tegel ist im Zusammenhang mit der Plan-feststellung durch die Luftfahrtbehörde des Landes Berlin auf der Basis der entsprechen-den landesplanerischen Grundlagen durch zwei Bescheide erfolgt: - „Bescheid über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel vom 29.07.2004, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin“ - „Bescheid über die Entlassung der Anlagen und Flächen des Flughafens Berlin-Tegel aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung (Aufhebung der Planfeststellung) vom 02.02.2006, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin“ Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rücknahme möglich ist, kann allein von der zuständigen Berliner Behörde beurteilt werden.