Landtag Brandenburg Drucksache 6/7141 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.08.2017 / Ausgegeben: 08.08.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2816 der Abgeordneten Dr. Andreas Bernig (Fraktion DIE LINKE), Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) und Matthias Loehr (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/6927 Kontrolle von Mindestlöhnen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Medienberichten zu Folge wurden 2016 deutlich weniger Betriebe auf Schwarzarbeit und Einhaltung des Mindest-lohns überprüft als im vorangegangenen Jahr. Auch im Gastgewerbe soll es im vergangenen Jahr 17 Prozent weniger Kontrollen als im Vorjahr gegeben haben. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die den Finanzbehörden unterstellt ist. Seit 1. Januar 2017 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro. Die Umsetzung des Mindestlohns muss effektiv kontrolliert werden. Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Überwachung und Kontrolle der Mindestlöhne liegt in der originären Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung und dort der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)). Eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht nicht. Die Fragen 1 und 3 bis 10 werden deshalb mit Hilfe des Bundesministeriums der Finanzen beantwortet. Frage 1: Wie viele Kontrollen zum bundesweiten Mindestlohn haben 2015 und 2016 durch die FKS in Brandenburg stattgefunden? zu Frage 1: Im Land Brandenburg wurden im Jahr 2015 1.594 und im Jahr 2016 1.438 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt. Eine Differenzierung nach Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder z.B. den branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen . Die Prüfungen des Arbeitsbereichs FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber grundsätzlich alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung diese Ergebnisse qualitativ und quantitativ? zu Frage 2: Aus den der Landesregierung übermittelten Zahlen lässt sich ablesen, dass die Anzahl der Kontrollen im Land Brandenburg insgesamt im Jahr 2016 geringfügig kleiner ausgefallen ist als im Jahr 2015. Im speziell von den Fragestellern angesprochenen Gastgewerbe wurden im Jahr 2016 mit 192 8 Arbeitgeberprüfungen weniger durchgeführt als im Jahr 2015 (vgl. Antwort zu Frage 4). Bei den eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren lässt sich dabei ein deutlicher Anstieg im Vergleich zum Jahr 2015 fest- Landtag Brandenburg Drucksache 6/7141 - 2 - stellen (vgl. Antwort zu Frage 5). Dabei handelt es sich allerdings in weniger als der Hälfte der Fälle um die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestlohns; die anderen Verstöße betrafen die Aufzeichnungspflichten und das Bereithalten von Unterlagen (vgl. Antwort zu Frage 6). Im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe findet sich - vermutlich nicht zuletzt wegen des hohen Anteils an Minijobs (vgl. hierzu auch die Kleine Anfrage 2436, LT Drucksache 6/5951) -, gemessen an der Zahl der in 2016 durchgeführten Kontrollen, eine beachtlich hohe Zahl der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies lässt im Grundsatz vermuten, dass es auch in anderen Branchen immer noch in nennenswertem Umfang zu Verstößen gegen das Mindestlohngesetz kommt. Eine Verstärkung der Kontrollen durch die FKS wäre aus Sicht der Landesregierung Brandenburg wünschenswert. Das Personal der FKS wurde mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns um insgesamt 1 600 Arbeitskräfte für die Abwicklung der Mindestlohnkontrollen ab 2015 aufgestockt. Die ersten seit 2015 zusätzlich ausgebildeten Nachwuchskräfte werden im Herbst 2017 zur Verfügung stehen. Die Landesregierung hofft, dass es ab diesem Zeitpunkt zu einer weiteren Intensivierung der Kontrolltätigkeit der FKS im Land Brandenburg kommen wird. Frage 3: Welche Branche wurde schwerpunktmäßig 2015 und 2016 kontrolliert? zu Frage 3: Im Land Brandenburg wurde in den Jahren 2015 und 2016 das Bauhaupt- und Baunebengewerbe am häufigsten geprüft. Im Jahr 2015 wurden dort 724 und im Jahr 2016 469 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt. Frage 4: Wie viele Kontrollen fanden im Gastgewerbe 2015 und 2016 statt? zu Frage 4: Im Land Brandenburg wurden im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe im Jahr 2015 200 und im Jahr 2016 192 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt. Frage 5: Wie viele Verstöße wurden dabei in 2015 und 2016 festgestellt? zu Frage 5: In den Jahren 2015 und 2016 wurden im Land Brandenburg im Gaststättenund Beherbergungsgewerbe Ermittlungsverfahren in folgender Zahl eingeleitet: Jahr eingeleitete Strafverfahren eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren 2015 103 112 2016 160 200 Frage 6: Bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns und bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Unregelmäßigkeiten bei der Aufzeichnungspflicht jeweils in den Jahren 2015 und 2016? zu Frage 6: Die unter Antwort zu Frage 5. genannten Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden wegen Mindestlohnverstößen und Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten und Bereithalten von Unterlagen wie folgt eingeleitet: Landtag Brandenburg Drucksache 6/7141 - 3 - Jahr Mindestlohnverstöße (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG) Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten und Bereithalten von Unterlagen (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 und 8 Mi- LoG) 2015 2 7 2016 31 41 Abgrenzungsfragen bei der Anwendung des MiLoG haben bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Beginn des Jahres 2015 zu einigem Aufklärungsbedarf geführt. Zudem waren teilweise technische Umstellungsarbeiten bei Arbeitgebern erforderlich, um z. B. elektronische Arbeitszeitaufzeichnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nutzen zu können. Wegen dieser Notwendigkeiten hat die FKS im Jahr 2015 den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns nach dem MiLoG auf die Aufklärung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelegt. Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn wurden in dieser Phase nur vereinzelt festgestellt. Nach Abschluss der Einführungsphase galt es dann, mögliche Umgehungsformen beim gesetzlichen Mindestlohn durch die FKS aufzudecken und entsprechend zu ahnden. Frage 7: Wie wurden die jeweiligen Verstöße in den Jahren 2015 und 2016 sanktioniert? zu Frage 7: Die unter Antwort zu 6. genannten Verstöße wurden wie folgt sanktioniert: Jahr Mindestlohnverstöße (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG) Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten und Bereithalten von Unterlagen (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 und 8 Mi- LoG) 2015 0 € 0 € 2016 11.971 € 32.175 € Frage 8: Inwieweit ist es zulässig die vorliegenden Ergebnisse pauschal auf die gesamte Branche hochzurechnen? zu Frage 8: Den Umfang und die Entwicklung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu messen und mit absoluten Zahlen zu belegen, ist nicht möglich. Es liegt in der Natur der Schwarzarbeit, dass sie sich als Teil der Schattenwirtschaft in der Regel im Verborgenen abspielt und sich daher der statistischen Erfassung entzieht. Aus diesem Grund sind auch Hochrechnungen anhand von Arbeitsergebnissen der FKS nicht belastbar und daher abzulehnen. Frage 9: Inwieweit können die festgestellten Verstöße bestimmten Regionen zu geordnet werden? Gibt es Schwerpunktregionen von Verstößen? zu Frage 9: Hierzu liegen bei der FKS keine Auswertungen bzw. keine Erkenntnisse vor. Frage 10: Inwieweit ist es möglich Branchenvergleiche zu ziehen bzw. wie verhält sich das Gastgewerbe im Vergleich zu anderen Branchen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7141 - 4 - zu Frage 10: In Bezug auf Begehungsweisen und Erkenntnisse zu Branchen wird auf den Dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung verwiesen, der am 7. Juni 2017 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist. Frage 6: Bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns und bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Unregelmäßigkeiten bei der Aufzeichnungspflicht jeweils in den Jahren 2015 und 2016? zu Frage 6: Die unter Antwort zu Frage 5. genannten Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden wegen Mindestlohnverstößen und Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten und Bereithalten von Unterlagen wie folgt eingeleitet: Frage 7: Wie wurden die jeweiligen Verstöße in den Jahren 2015 und 2016 sanktioniert? zu Frage 7: Die unter Antwort zu 6. genannten Verstöße wurden wie folgt sanktioniert: Frage 8: Inwieweit ist es zulässig die vorliegenden Ergebnisse pauschal auf die gesamte Branche hochzurechnen? zu Frage 8: Den Umfang und die Entwicklung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu messen und mit absoluten Zahlen zu belegen, ist nicht möglich. Es liegt in der Natur der Schwarzarbeit, dass sie sich als Teil der Schattenwirtschaft in der Re... Frage 9: Inwieweit können die festgestellten Verstöße bestimmten Regionen zu geordnet werden? Gibt es Schwerpunktregionen von Verstößen?